Impressum
Zusammenfassung
Camso verpflichtet sich, Ihre personenbezogenen Daten zu schützen und klar und transparent darzulegen, welche Daten wir sammeln und wie wir sie verwenden werden. In dieser Richtlinie wird erläutert, wie personenbezogene Daten, die wir bei der Nutzung unserer Website oder digitaler Dienste erfassen oder die Sie uns zur Verfügung stellen, von uns verarbeitet werden.
Bitte lesen Sie die folgende Richtlinie sorgfältig durch, um zu verstehen, wie wir mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen und wie wir sie behandeln.
- Wer wir sind und wie wir kontaktiert werden können¸
- Über unseren Datenschutzbeauftragten
- Andere Richtlinien, die Sie lesen sollten
- Informationen, die wir von Ihnen sammeln können
- Marketing Kommunikation
- Informationen, die wir von anderen Stellen über Sie sammeln
- Weitergabe Ihrer personenbezogenen Informationen
- Internationale Überweisungen
- Wie lange werden personenbezogene Informationen von uns aufbewahrt?
- Ihre Rechte nach dem Datenschutzgesetz
- Was Sie tun können, wenn Sie nicht damit einverstanden sind, wie wir Ihre Daten verwenden
- Über Datensicherheit
- Änderungen an unserer Datenschutzrichtlinie
1. Wer wir sind und wie wir kontaktiert werden können
Unser vollständiger Unternehmensname ist Camso Inc. („Camso”) und wenn Sie unsere Website und unsere Dienste direkt nutzen, handeln wir als Datenverantwortlicher.
Wenn Sie sich mit uns in Verbindung setzen möchten, haben Sie eine Reihe von Möglichkeiten:
- Senden Sie uns eine E-Mail an: privacy.amn@michelin.com
- Sie können uns einen Brief an folgende Adresse schicken:
Camso Inc.
Attn: Legal Department
2633, rue MacPherson, Magog
(Québec) J1X 0E6
Kanada
2. Über unseren Datenschutzbeauftragten
Jeder bei Camso ist bestrebt, Ihre Privatsphäre zu schützen und zu respektieren. Wir haben eine Datenschutzabteilung, die sich mit allen Aspekten personenbezogener Daten bei Camso befasst.
Datenschutzbeauftragter von Michelin Nordamerika
Michelin
Ein Parkway Süd
Greenville, SC 29615
Sie können sich auch an unsere Datenschutzabteilung wenden, indem Sie eine E-Mail senden an: privacy.amn@michelin.com
3. Weitere Richtlinien und Informationen, die Sie lesen sollten
Diese Datenschutzerklärung enthält alle Informationen, die Sie darüber benötigen, wie wir Ihre personenbezogenen Daten auf unseren Websites erfassen und verwenden:
- Zusätzliche Datenschutzrichtlinien
Dies ist unsere wichtigste Datenschutzrichtlinie für Ihre Nutzung der Website und der digitalen Dienste und Produkte von Camso. Es kann jedoch zusätzliche Informationen in den Datenschutzrichtlinien für bestimmte digitale Produkte und Dienstleistungen geben. Bitte lesen Sie diese Richtlinien, wenn Sie sich für diese Produkte und Dienste anmelden oder diese abonnieren.
- Unsere Cookie-Richtlinie
Wenn Sie unsere Website und andere von uns angebotene digitale Produkte und Dienste nutzen, können über Cookies Informationen gesammelt werden, um Sie von anderen Nutzern unserer Website und anderer digitaler Produkte und Dienste zu unterscheiden. Wir haben eine separate Cookie-Richtlinie, die unsere Verwendung von Cookies und die Zwecke, für die wir sie verwenden, erläutert. Wir empfehlen Ihnen, unsere Cookie-Richtlinie hier https://camso.co/de/uber-uns/c...
- Nutzungsbedingungen
Unsere Website-Nutzungsbedingungen informieren Sie über die Bedingungen, unter denen Sie unsere Websites nutzen können, und sollten zusammen mit dieser Datenschutzrichtlinie gelesen werden. Sie können unsere Website-Nutzungsbedingungen hier lesen https://camso.co/de/uber-uns/c....
- Soziale Netzwerke
- Verknüpfte Plattformen
Unsere Website kann Links zu und von unseren Websites und digitalen Plattformen unserer Partnernetzwerke, Werbetreibenden, angeschlossenen Unternehmen und Social-Media-Seiten enthalten. Wenn Sie einem Link zu einer dieser Websites folgen, beachten Sie bitte, dass diese Websites ihre eigenen Datenschutzrichtlinien haben und dass wir keine Verantwortung oder Haftung für diese Richtlinien übernehmen. Bitte überprüfen Sie diese Richtlinien, bevor Sie personenbezogene Daten an diese Websites übermitteln.
4. Informationen, die wir von Ihnen sammeln können
In diesem Abschnitt wird Folgendes erläutert:
- wie wir Ihre personenbezogenen Informationen sammeln;
- die Kategorien von Daten, die wir sammeln;
- eine Beschreibung, wie wir die von uns gesammelten Informationen zu nutzen gedenken; und
- die Rechtsgrundlage, auf die wir uns bei der Verarbeitung der gesammelten Informationen stützen werden.
Wir können die folgenden Informationen über Sie sammeln und speichern:
Erfasste Daten |
Zweck/Tätigkeit |
Art der Daten |
Rechtmäßige Grundlage für die Verarbeitung |
Informationen, die Sie uns geben, wenn Sie an einem Wettbewerb oder einer Werbeaktion teilnehmen („Gewinnspiel-Daten”). |
Damit wir Ihnen weitere Informationen über das Gewinnspiel oder einen Preis zusenden können, wenn Sie der Gewinner des Gewinnspiels sind. Sofern wir bei der Erfassung Ihrer Daten nichts anderes angeben, verwenden wir diese Daten nur für die Verwaltung und Durchführung der Gewinnspiele oder Werbeaktionen. |
Zu den Wettbewerbsdaten gehören z. B. Ihr Name und Ihre E-Mail-Adresse. Wenn Sie einen Preis gewinnen, können wir Sie um Ihre vollständige Adresse bitten, damit wir Ihnen Ihren Preis zusenden können |
Die Durchführung einer Vereinbarung zwischen Ihnen und uns zur Teilnahme am Gewinnspiel oder der Werbeaktion. |
Informationen, die Sie uns zur Verfügung stellen, wenn Sie eine Umfrage ausfüllen oder einen Fragebogen beantworten oder eine Bewertung oder ein Feedback abgeben („Überprüfungsdaten”). |
Um Informationen zu einem bestimmten Thema zu sammeln, z. B. zu unseren Dienstleistungen für Sie oder zu Bewertungen unserer Produkte/Dienstleistungen. In vielen Fällen sind Umfragen und Fragebögen anonym und wir sammeln personenbezogene Informationen nur für statistische Daten. Sollte dies nicht der Fall sein, werden wir Sie zum Zeitpunkt der Erfassung der Daten darüber informieren. Wenn eine solche Funktion verfügbar ist, können Feedback und Bewertungen auf der Website zusammen mit einigen personenbezogenen Informationen veröffentlicht werden. In einem solchen Fall werden Sie informiert. |
Zu den Informationen können Ihr vollständiger Name, Ihre E-Mail-Adresse und andere angeforderte personenbezogene Daten gehören. |
Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Überprüfungsdaten nutzen wir unsere berechtigten Interessen an der Überwachung und Verbesserung unserer Produkte und Dienstleistungen für unsere Kunden und Nutzer sowie an der Weitergabe von Kundenerfahrungen an Webnutzer. |
Wenn Sie sich über ein Konto für eines unserer digitalen Produkte oder eine unserer digitalen Dienstleistungen registrieren, fragen wir Informationen ab, die es uns ermöglichen, Sie zu identifizieren und Ihnen die Produkte und Dienstleistungen bereitzustellen („Kontodaten”). |
Kontodaten werden zum Zweck des Betriebs unserer Websites, der Bereitstellung digitaler Dienste, für die Sie sich angemeldet haben, der Kommunikation mit Ihnen über diese digitalen Produkte und Dienste und der Erstellung von Back-ups unserer Dienste verarbeitet. |
Zu den Kontodaten gehören Ihr vollständiger Name, Ihre E-Mail-Adresse. Wir können Sie auch bitten, ein Passwort festzulegen, damit Sie sich sicher bei Ihrem Konto anmelden können. |
Die Erfüllung des Vertrags zwischen Ihnen und uns über die Bereitstellung des digitalen Produkts und der Dienstleistungen ist die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Kontodaten. |
Informationen, die Sie uns zur Verfügung stellen, wenn Sie mit uns kommunizieren, z. B. per E-Mail oder Kontaktformular über unsere Websites oder über die Live-Chat-Funktion auf unserer Website („Kommunikationsdaten”) |
Diese Informationen werden verwendet, damit wir auf Ihre Kommentare, Anfragen oder Fragen antworten oder diese weiterverfolgen können |
Zu den Informationen können Ihr vollständiger Name, Ihre E-Mail-Adresse und andere personenbezogene Daten gehören, die Sie uns zur Verfügung stellen, damit wir Ihre Kommunikation bearbeiten können. |
Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Kommunikationsdaten dienen unsere berechtigten Interessen, Ihnen zu helfen und Ihre Mitteilungen zu beantworten. |
Wenn Sie weitere Informationen von uns anfordern, indem Sie sich für den Erhalt eines unserer Newsletter oder Marketingmitteilungen anmelden („Marketingdaten“). Weitere Einzelheiten finden Sie in Abschnitt 5 - unten. |
Marketingdaten werden verarbeitet, um Ihnen die entsprechenden Benachrichtigungen und/oder Newsletter und/oder andere Marketingmitteilungen zuzusenden. |
Wir werden Sie nach Ihrem Namen und Ihrer E-Mail-Adresse fragen, damit wir Ihnen diese Informationen zusenden können. |
Die Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist die Einwilligung. |
Wenn Sie Ihr Produkt bei uns registrieren, bitten wir Sie um Informationen, um Sie einem bestimmten Produkt zuordnen zu können und um Sie im Falle eines Produktrückrufs zu kontaktieren oder die Bearbeitung von Garantieansprüchen zu erleichtern („Garantiedaten”) |
Garantiedaten werden verarbeitet, um Garantieansprüche zu erleichtern und Sie über Produktrückrufe zu benachrichtigen. |
Zu den Informationen können der vollständige Name, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse, das gekaufte Produkt, die Seriennummer, das Fahrzeug oder die Maschine, auf die es sich bezieht, der Händler, bei dem es gekauft wurde, und andere personenbezogene Daten gehören, die Sie uns im Zusammenhang mit Ihrer Garantieregistrierung oder Ihrem Garantieanspruch zur Verfügung stellen. |
Diese Verarbeitung basiert auf der Erfüllung eines Vertrags. |
- Freiwillige Informationen
Wenn Sie uns Informationen zur Verfügung stellen (z. B. die in den obigen Szenarien beschriebenen Informationen), können wir Sie in einigen Fällen um zusätzliche, freiwillige Informationen bitten. Diese Informationen werden als optional gekennzeichnet und dienen dazu, unsere Kunden besser zu verstehen und unsere Dienstleistungen auf sie zuzuschneiden.
- Statistische Informationen
Wir sammeln und verwenden auch aggregierte Daten wie statistische oder demografische Daten („Aggregierte Daten“). Aggregierte Daten können aus Ihren personenbezogenen Informationen abgeleitet werden, geben aber in keiner Weise Ihre Identität preis. Wir können zum Beispiel Ihre Nutzungs- und Gerätedaten zusammenfassen, um den Prozentsatz der Nutzer unserer Website zu berechnen, die auf eine bestimmte Funktion unserer Website zugreifen. Aggregierte Daten werden nur für unsere Geschäftszwecke und die unserer Partner verwendet.
- Sensible personenbezogene Informationen
Wir fragen zwar keine sensiblen personenbezogenen Daten ab, aber wir haben auf unseren Websites Abschnitte, in denen Sie zusätzliche Informationen übermitteln können, z. B. wenn Sie eine Bewertung abgeben. Wenn Sie in diesem Freitextbereich Informationen übermitteln, sollten Sie nur solche Informationen übermitteln, mit denen Sie einverstanden sind, und immer daran denken, dass es sich um sensible Informationen handeln könnte. Wenn Sie Bewertungen oder Feedback für unsere Website abgeben, denken Sie bitte daran, dass diese Informationen für andere Nutzer unserer Website sichtbar sind.
- Kinder und personenbezogene Informationen
Diese Website ist nicht für die Nutzung durch Kinder gedacht und wir sammeln nicht wissentlich Daten über Kinder. Wenn wir feststellen, dass wir Informationen über Kinder unter 15 Jahren besitzen, werden wir alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Datenschutzgesetze einzuhalten, einschließlich der Löschung der Informationen, falls dies angemessen ist. Wenn Sie feststellen, dass Ihr Kind (unter 15 Jahren) uns seine personenbezogenen Daten ohne Ihre Zustimmung zur Verfügung gestellt hat, informieren Sie uns bitte so schnell wie möglich per E-Mail an privacy.amn@michelin.com, damit wir entsprechende Maßnahmen ergreifen können.
- Segmentierung und Zielgruppenansprache
Im Rahmen unserer Dienstleistungen kann es sein, dass Michelin Benutzergruppen erstellen muss, um die gesendeten Angebote und Mitteilungen besser auf die Zielgruppe abstimmen zu können.
Die Segmente oder Profile werden auf der Grundlage von Informationen erstellt, die sich im Besitz von Michelin oder den Unternehmen der Michelin Gruppe befinden (Kontodaten, Navigationsdaten, Kaufdaten, erklärende Daten) oder Informationen, die im Rahmen unserer Beziehungen zu Partnern (z.B. soziale Netzwerke usw.) gesammelt werden.
Michelin verpflichtet sich, im Einklang mit den geltenden Gesetzen keine personenbezogenen Daten, die Aufschluss über die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft geben könnten, sowie keine genetischen, biometrischen oder gesundheitlichen Daten oder Daten über das Sexualleben oder die sexuelle Ausrichtung einer natürlichen Person zu Segmentierungs- und Targetingzwecken zu verwenden.
5. Marketing-Kommunikation
Sie erhalten von uns nur dann Marketingmitteilungen oder Newsletter, (i) wenn Sie dies wünschen, (ii) wenn Sie einer unserer Kunden sind, vorausgesetzt, dass diese Mitteilungen ähnliche Produkte oder Dienstleistungen betreffen oder (iii) wenn diese Mitteilungen mit Ihrer Geschäftstätigkeit zusammenhängen.
In diesem Zusammenhang verwenden wir die Informationen, die Sie uns zur Verfügung stellen, normalerweise nur Ihren Namen und Ihre E-Mail-Adresse.
In jedem Fall können Sie das Direktmarketing von uns jederzeit abbestellen oder beenden, indem Sie entweder
(i) auf die Option zum Abbestellen am Ende jeder Marketingmitteilung klicken, die wir Ihnen senden, oder
(ii) uns per E-Mail oder Brief unter Verwendung einer der in dieser Mitteilung angegebenen Kontaktdaten kontaktieren.
Wir werden Ihnen in der Regel so lange Marketingmitteilungen schicken, bis Sie sich entscheiden, diese nicht mehr zu erhalten.
Von Zeit zu Zeit können wir Ihre Nutzungs- und Gerätedaten (wie unten definiert) auch verwenden, um Ihnen online Vorschläge und Empfehlungen zu Waren oder Dienstleistungen zu machen, die für Sie von Interesse sein könnten. Dies ist für das berechtigte Interesse unseres Unternehmens an der Entwicklung unserer Produkte und Dienstleistungen und dem Ausbau unseres Geschäfts notwendig.
6. Informationen, die wir von anderen Stellen über Sie sammeln
Damit wir Ihnen unsere Dienstleistungen anbieten können, erhalten wir möglicherweise personenbezogene Daten über Sie aus anderen Quellen, einschließlich:
- Wir können Informationen über Sie erhalten, wenn Sie eine der anderen von uns betriebenen Websites oder die anderen von uns angebotenen Produkte und/oder Dienstleistungen nutzen. Wir arbeiten auch eng mit Dritten zusammen (z. B. mit Geschäftspartnern, Unterauftragnehmern im technischen Bereich, Zahlungsdiensten, Analytik-Anbietern, Anbietern von Suchinformationen und Kreditauskunfteien) und können von diesen Informationen über Sie erhalten. Die Rechtsgrundlage für seine Verarbeitung sind unsere berechtigten Interessen, nämlich die Überwachung und Verbesserung unserer Website, Produkte und Dienstleistungen.
- Informationen aus den Protokollen unserer Webserver, z. B. Informationen über Ihren Computer, wie Ihre IP-Adresse, Ihr Betriebssystem und Ihren Browsertyp. Wir können auch Informationen über die von Ihnen auf unserer Website durchgeführten Suchvorgänge und Ihre Interaktion mit den von uns gesendeten Mitteilungen sammeln, z. B. wenn Sie E-Mail-Mitteilungen öffnen. („Nutzungs- und Gerätedaten“). Diese Informationen werden von uns zur Systemverwaltung und zur Analyse der Nutzung unserer Websites und digitalen Plattformen verwendet. Es hilft uns auch dabei, die beste Online-Infrastruktur für Ihre Online-Aktivitäten bereitzustellen. Die Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung sind unsere berechtigten Interessen, nämlich die Überwachung und Verbesserung unserer Website, Produkte und Dienstleistungen.
- Wie bereits erwähnt, sammeln wir mithilfe von Cookies oder anderen ähnlichen Technologien auf Ihrem Gerät gespeicherte Informationen darüber, wie Sie unsere Website, digitalen Produkte und Dienstleistungen nutzen. Cookies enthalten Informationen, die auf die Festplatte Ihres Computers übertragen werden. Sie helfen uns, unsere Websites zu verbessern und Ihnen einen besseren und persönlicheren Service zu bieten. Sie können unsere Cookie-Richtlinie hier lesen https://camso.co/de/uber-uns/c...).
- Unsere Website ermöglicht es Ihnen möglicherweise, Ihre Erfahrungen mit uns zu teilen und sich mit uns über soziale Netzwerke Dritter wie Facebook und Twitter zu verbinden. Wir können diese Informationen von unseren Social-Media-Websites, einschließlich Likes, Shares und Tweets, und über den Inhalt auf Social-Networking-Websites sammeln. Wir haben keine Kontrolle über den Datenschutz der Informationen, die Sie in sozialen Netzwerken bereitstellen, und es gelten die Datenschutzrichtlinien dieser sozialen Netzwerke, wenn Sie deren Dienste nutzen.
7. Weitergabe Ihrer personenbezogenen Informationen
Wir verkaufen oder vermieten Ihre personenbezogenen Daten, die wir auf unserer Website gesammelt haben, nicht an Dritte im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs. Wir geben Ihre personenbezogenen Daten nur an Personen weiter, die diese Informationen kennen müssen, um ihre Aufgaben zu erfüllen. Wir können Ihre personenbezogenen Daten an die folgenden Stellen weitergeben:
- Innerhalb der Michelin-Gruppe – Camso ist Teil der Michelin-Gruppe. Wir können Ihre personenbezogenen Daten an jedes Mitglied unserer Gruppe weitergeben, d. h. an unsere Tochtergesellschaften, unsere oberste Holdinggesellschaft und deren Tochtergesellschaften, soweit dies für die gleichen Zwecke der ursprünglichen Verarbeitung, wie in dieser Richtlinie beschrieben, erforderlich ist. Insbesondere können Ihre Kontaktdaten (E-Mail-Adresse, Interessen) an Unternehmen der Michelin-Gruppe weitergegeben werden, um Sie besser kennenzulernen und das Erlebnis, das Ihnen die Michelin Unternehmen bieten können, zu personalisieren und Ihnen Marketingangebote und Mitteilungen im Zusammenhang mit den Newslettern, die Sie abonniert haben, zuzusenden.
- Dienstleister – Camso kann Ihre personenbezogenen Daten an ausgewählte Dienstleister weitergeben, die Camso zur Bearbeitung Ihrer Anfrage oder zur Erbringung seiner Dienstleistungen für Sie einsetzen kann. Diese Dienstleister handeln als Datenverarbeiter in unserem Auftrag und erbringen IT- und Systemadministrationsdienste, wie z. B. Hosting- und E-Mail-Dienste und die Verwaltung der Bewertungen und Rezensionen.
Diese Dienstleister sind gesetzlich verpflichtet, die personenbezogenen Daten, die sie möglicherweise erhalten haben, vertraulich und sicher zu behandeln und Ihre personenbezogenen Daten nur auf der Grundlage unserer Anweisungen zu verwenden. - Wir können Ihre personenbezogenen Daten auch an Dritte weitergeben:
(i) Aus rechtlichen Gründen
Wenn wir verpflichtet sind, Ihre personenbezogenen Daten offenzulegen oder weiterzugeben, um einer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, oder um unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen und andere Vereinbarungen durchzusetzen oder anzuwenden; oder um die Rechte, das Eigentum oder die Sicherheit von Camso oder der Michelin-Gruppe, unserer Kunden oder anderer zu schützen. In diesem Zusammenhang können wir Ihre personenbezogenen Daten an unsere professionellen Berater weitergeben, die zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
(ii) Auf der Grundlage Ihrer Zustimmung
Dritte können über unsere Website, Produkte oder Dienstleistungen mit Hilfe von Cookies oder ähnlichen Technologien Informationen über Sie sammeln, um z. B. personalisierte Werbung bereitzustellen oder ein Profil zu erstellen. Diese Cookies werden von Ihnen in Übereinstimmung mit unserer Cookie-Richtlinie akzeptiert. Sie können sie hier lesen https://camso.co/de/uber-uns/c....
8. Internationale Übertragungen von personenbezogenen Daten
Camso hat seinen Hauptsitz in Kanada und ist Teil der Michelin-Gruppe, einer internationalen Gruppe mit Datenbanken in den verschiedenen Ländern, in denen sie tätig ist. Camso kann Ihre personenbezogenen Daten innerhalb der Gruppe an eine seiner Datenbanken oder an seine externen Partner außerhalb Ihres Heimatlandes weitergeben. Wir ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass unsere Datenübertragungen rechtmäßig sind, indem wir beispielsweise von der Europäischen Kommission genehmigte Musterverträge, die so genannten Standardvertragsklauseln, durch verbindliche Unternehmensregeln oder auf der Grundlage einer ausdrücklichen Zustimmung oder wie anderweitig nach geltendem Recht zulässig, abschließen.
9.Wie lange werden personenbezogene Informationen von uns aufbewahrt?
In der Regel werden wir Ihre personenbezogenen Daten nur so lange aufbewahren, wie es für die Erfüllung der Zwecke, für die wir sie erheben, erforderlich ist, einschließlich der Erfüllung von gesetzlichen, buchhalterischen oder Berichterstattungspflichten.
Um den angemessenen Aufbewahrungszeitraum für personenbezogene Daten zu bestimmen, berücksichtigen wir die Menge, die Art und die Sensibilität der personenbezogenen Daten, das potenzielle Risiko eines Schadens durch die unbefugte Nutzung oder Offenlegung Ihrer personenbezogenen Daten, die Zwecke, für die wir Ihre personenbezogenen Daten verarbeiten, und die Frage, ob wir diese Zwecke mit anderen Mitteln erreichen können, sowie die geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Unter bestimmten Umständen können wir Ihre personenbezogenen Daten für Forschungs- oder statistische Zwecke anonymisieren (so dass sie nicht mehr mit Ihnen in Verbindung gebracht werden können). In diesem Fall können wir diese Informationen auf unbestimmte Zeit verwenden, ohne Sie darüber zu informieren.
10.Ihre Rechte nach dem Datenschutzgesetz
Die Datenschutzgesetze Ihres Landes gewähren Ihnen bestimmte Rechte, wenn es um die Verarbeitung Ihrer Daten geht. Die unten aufgeführten Rechte gelten möglicherweise nicht alle für Sie, da Ihre Rechte in Bezug auf personenbezogene Daten von Ihrer Gerichtsbarkeit abhängen. Während einige dieser unten aufgeführten Rechte allgemein gelten, gelten bestimmte Rechte nur in begrenzten Fällen oder nach Ihrem anwendbaren lokalen Recht. Je nach Gerichtsbarkeit können sie auf Sie zutreffen oder nicht.
Das Recht, darüber informiert zu werden, wie wir Ihre personenbezogenen Daten sammeln und verarbeiten
Das Recht auf Zugang zu Ihren Informationen
Das Recht, Ihre Informationen zu korrigieren
Das Recht, Ihre Daten zu löschen
Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Das Recht auf Übertragung von Informationen (Datenübertragbarkeit)
Das Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung
Das Recht, über Ihren Tod hinaus Anweisungen zu erteilen
- Das Recht, informiert zu werden
Das Recht, darüber informiert zu werden, wie wir Ihre personenbezogenen Daten sammeln und verarbeiten, einschließlich der Frage, wer wir sind, wie wir Ihre personenbezogenen Daten verwenden und welche Rechte Sie in Bezug auf Ihre personenbezogenen Daten haben. Wir haben alle Informationen, die Sie benötigen, in diesem Datenschutzhinweis zusammengestellt.
- Das Recht auf Zugang zu Ihren Informationen
Das Recht auf Zugang zu den personenbezogenen Informationen, die wir über Sie haben. Wir können bestätigen, ob Ihre Daten verarbeitet werden oder nicht, und Ihnen Zugang zu Ihren personenbezogenen Daten gewähren.
- Das Recht, Ihre Informationen zu korrigieren
Wenn Ihre personenbezogenen Daten unrichtig oder unvollständig sind, haben Sie das Recht, diese Daten korrigieren und aktualisieren zu lassen. Wenn wir Ihre Daten an Dritte weitergegeben haben, werden wir diese, soweit möglich, über alle Aktualisierungen informieren, die Sie uns zur Verfügung stellen. Sie können die personenbezogenen Daten, die wir über Sie gespeichert haben, aktualisieren, indem Sie uns über eine der in dieser Datenschutzrichtlinie angegebenen Kontaktmöglichkeiten kontaktieren.
- Das Recht, Ihre Daten zu löschen
Das Recht, die Löschung oder Entfernung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, wenn es für uns keinen Grund gibt, diese weiterhin zu verarbeiten. Die Umstände, unter denen Sie das Recht auf Vergessenwerden beantragen können, sind u. a., wenn die Daten in Bezug auf den Zweck, für den sie ursprünglich erhoben oder verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind und wenn Sie Ihre Zustimmung zur Verarbeitung zurückgezogen haben.
Es gibt einige Umstände, unter denen das Recht auf Vergessenwerden nicht gilt – wenn Sie das wissen wollen, fragen Sie einfach nach.
- Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Sie haben auch das Recht, die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu „blockieren” oder zu unterdrücken. Wenn Sie uns auffordern, Ihre personenbezogenen Daten zu unterdrücken, werden wir jede weitere Verarbeitung dieser Daten einstellen.
- Das Recht auf Übertragung von Informationen (Datenübertragbarkeit)
Wenn Sie Ihre personenbezogenen Daten zu einem anderen Dienstanbieter verschieben oder übertragen möchten oder Ihre Daten für Ihre eigenen Zwecke kopieren möchten, haben Sie das Recht, Ihre Daten an eine andere Person weiterzugeben.
- Das Recht auf Widerspruch
Das Recht, uns zu bitten, Ihre personenbezogenen Daten nicht für Marketingzwecke zu verarbeiten. Wir werden Sie in der Regel (vor der Erhebung Ihrer Daten) darüber informieren, wenn wir beabsichtigen, Ihre Daten für solche Zwecke zu verwenden oder wenn wir beabsichtigen, Ihre Daten für solche Zwecke an Dritte weiterzugeben. Sie können von Ihrem Recht Gebrauch machen, eine solche Verarbeitung zu verhindern, indem Sie bestimmte Kästchen in den Formularen ankreuzen, die wir zur Erfassung Ihrer Daten verwenden.
- Das Recht zu bestimmen, was mit Ihren personenbezogenen Daten nach Ihrem Tod geschehen soll
Das Recht, uns Anweisungen zu erteilen, was wir mit Ihren personenbezogenen Daten nach Ihrem Tod tun sollen. Wir werden es registrieren und wenn wir erfahren, dass ein solches Ereignis eingetreten ist, werden wir Ihren Anweisungen nachkommen.
Für weitere Informationen über Ihre Rechte
Weitere Informationen über Ihre Datenschutzrechte erhalten Sie bei der Datenschutzbehörde Ihrer Gerichtsbarkeit. In Kanada finden Sie zum Beispiel weitere Informationen unter Office of the Privacy Commissioner of Canada https://www.priv.gc.ca/en/
11. Was können Sie tun, wenn Sie unzufrieden sind?
Wir verpflichten uns, Ihre Privatsphäre zu schützen und zu respektieren. Wenn Sie jedoch mit der Art und Weise, wie wir Ihre Daten erfassen oder verarbeiten, nicht zufrieden sind oder einfach nur weitere Informationen über Ihre Rechte wünschen, können Sie uns auf folgende Weise kontaktieren:
- Senden Sie uns eine E-Mail an: privacy.amn@michelin.com
- Sie können uns einen Brief an folgende Adresse schicken:
Camso Inc. Attn: Legal Department
2633, rue MacPherson, Magog
(Québec) J1X 0E6
Kanada
Wir arbeiten mit Ihnen zusammen, um alle Probleme zu lösen, die Sie haben, und bemühen uns, alle von Ihnen gestellten Fragen so schnell wie möglich zu beantworten.
Sie können auch eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde Ihrer Gerichtsbarkeit einreichen. Wenn Sie zum Beispiel Kanadier sind, können Sie eine Beschwerde beim Office of the Privacy Commissioner of Canada einreichen – weitere Informationen finden Sie unter https://www.priv.gc.ca/en/ oder bei der Datenschutzbehörde Ihrer Gerichtsbarkeit
12. Über Datensicherheit
Camso hat Maßnahmen ergriffen, um die Privatsphäre, Sicherheit und Integrität Ihrer personenbezogenen Daten zu schützen. Der Zugriff auf personenbezogene Daten ist auf diejenigen Mitarbeiter und Dienstleister beschränkt, die diese Informationen kennen müssen und die in der Einhaltung der Vertraulichkeitsregeln geschult wurden.
13. Änderungen an unserer Datenschutzrichtlinie
Wir können unsere Richtlinien von Zeit zu Zeit ändern. Alle Änderungen, die wir in Zukunft an dieser Richtlinie vornehmen, werden auf dieser Seite bekannt gegeben.
Datum: 9. September 2021
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Diese Nutzungsbedingungen sowie die Nutzung der Website unterliegen dem Recht des US-Bundesstaates New York. Sie stimmen der Zuständigkeit der Gerichte des Bezirks New York (County of New York) im Hinblick auf etwaige Klagen im Zusammenhang mit diesen Nutzungsbedingungen unwiderruflich zu. Stehen Materialien auf dieser Website oder die Nutzung der Website in Widerspruch zu den Gesetzen des Landes, von dem aus Sie auf diese Website zugreifen, ist diese Website nicht für Sie bestimmt und wir bitten Sie, die Website nicht zu nutzen. Sie sind dafür verantwortlich, sich über die in Ihrer Rechtsordnung geltenden Gesetze zu informieren und diese einzuhalten.
Mitteilung über Rechtsverletzungen
Camso respektiert die geistigen Eigentumsrechte anderer. Wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre Urheberrechte verletzt wurden, können Sie unseren Urheberrechtsbevollmächtigten wie folgt informieren: Urheberrechtsbevollmächtigter von Camso trademark@camso.co.
Zu ihrer Wirksamkeit müssen die folgenden Informationen unserem Urheberrechtsbevollmächtigten schriftlich zur Verfügung gestellt werden:
1. Eine physische oder elektronische Unterschrift der zur Vertretung des Inhabers des ausschließlichen Rechts, das mutmaßlich verletzt wird, bevollmächtigten Person;
2. Die Identifizierung des mutmaßlich verletzten urheberrechtlich geschützten Werks bzw., sofern die Verletzung mehrerer urheberrechtlich geschützter Werke auf einer Website in einer Mitteilung zusammengefasst wird, eine repräsentative Auflistung dieser Werke auf dieser Website;
3. Die Identifizierung des Materials, das mutmaßlich Rechte verletzt oder Gegenstand von Verletzungshandlungen ist und das entfernt werden oder dessen Zugang deaktiviert werden soll, sowie Informationen, die in angemessenem Rahmen ausreichend sind, um es dem Dienstleister zu ermöglichen, das Material ausfindig zu machen;
4. In angemessenem Rahmen ausreichende Informationen, die es dem Dienstleister ermöglichen, Kontakt zur beanstandenden Partei aufzunehmen, wie beispielsweise eine Anschrift, Telefonnummer und, sofern vorhanden, eine E-Mail-Adresse unter der diese Partei erreichbar ist;
5. Eine Erklärung, dass die beanstandende Partei nach Treu und Glauben annimmt, dass die Nutzung des Materials auf die beanstandete Art und Weise nicht durch den Urheberrechtsinhaber, seinen Vertreter oder das Gesetz erlaubt ist;
6. Eine Erklärung, dass die Informationen in der Mitteilung richtig sind und, an Eides statt, dass die beanstandende Partei berechtigt ist, den Inhaber des ausschließlichen Rechts, das mutmaßlich verletzt wird, zu vertreten.
Camso ist nicht verpflichtet, auf der Website verfügbares Material, einschließlich des von Ihnen bereitgestellten Materials, weiterzuleiten, zu übermitteln, zu posten, zu verteilen oder anderweitig bereitzustellen; es liegt somit in unserem freien Ermessen, jederzeit Material von der Website zu entfernen.
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- Senden Sie uns einen Brief an Camso Inc., attn: Legal Department, 2633, rue MacPherson, Magog (Québec) J1X 0E6 CANADA
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Um mehr über die Konfiguration von Cookies zu erfahren, können Sie die folgende Website besuchen: https://www.youronlinechoices.com/.
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Es steht Ihnen frei, Cookies zu akzeptieren oder abzulehnen, aber seien Sie sich bewusst, dass eine Ablehnung Ihre Navigation auf unserer Website weniger benutzerfreundlich gestalten und die relevanten Inhalte einschränken könnte.
Die erteilte Zustimmung ist bis zum zweckgebundenen Ablaufdatum des Cookies und nicht länger als gemäß der Gesetzgebung erforderlich gültig. Wenn Sie Cookies ablehnen, respektiert Camso Ihre Wahl und zeigt Ihnen die Cookie-Management-Lösung für einen bestimmten Zeitraum nicht mehr an. Nach Ablauf dieser Frist oder wenn Sie das Cookie, das mit der Speicherung Ihrer Wahl zusammenhängt, löschen, wird Ihnen die Cookie-Management-Lösung erneut vorgeschlagen.
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Neben diesen Merkmalen, die sich auf ihre Funktionsweise beziehen:
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1. ALLGEMEINES
Die Geschäftsbedingungen der Camso Deutschland GmbH - im Folgenden auch „Camso“, „wir“ oder „uns“ –, die allen Angeboten und Vereinbarungen zugrunde liegen, gelten durch Auftragserteilung, Verwendung des entsprechenden elektronischen Verfahrens oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Ergänzende, entgegenstehende oder anders lautende Bedingungen des Käufers (mit uns in laufender Geschäftsbeziehung stehende Händler) gelten nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen; sie gelten nur, wenn und soweit sie im Einzelfall von uns schriftlich anerkannt werden.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von uns vertriebenen Produkte (Neureifen, Scheibenräder und Gummilaufketten der Marken von Camso) und Reifenservices (insbesondere Radwechsel, De-/Montage, Altreifenentsorgung, Reifenfüllungen, Nachschneiden).
2. LIEFERBEDINGUNGEN
2.1. Alle Angebote von Camso sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
2.2. Die Produkte werden auf Kosten des Käufers oder auf unsere Kosten je ausgewählter Versandart an den von ihm bestimmten Ort versandt und abgeliefert (Versendungskauf inklusive Verzollung). Lieferungen erfolgen ab Werk. Wir sind berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Die Ablieferung an den Käufer erfolgt direkt gegen Empfangsbestätigung, es sei denn der Käufer hat mit der Spedition eine andere Ablagestelle ohne Empfangsbestätigung mittels Abstellgenehmigung vereinbart.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr mit der Übergabe der Produkte an die mit der Versendung beauftragte Person auf den Käufer über.
Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, die aus der Sphäre des Käufers stammen, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 10,- EUR pro Produkt pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Produkte. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche, insbesondere der Ersatz von Mehraufwendungen gemäß § 304 BGB, bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Für die Untersuchungs- und Rügepflicht des Käufers gilt § 377 HGB. Der Käufer hat die gelieferten Produkte bei Ablieferung auf etwaige Mängel (insbesondere auf Abweichungen von der bestellten Menge oder dem bestellten Typ bzw. Verschmutzungen) zu untersuchen. Offene Mängel sind zur Wahrung der Rechte des Käufers unverzüglich gegenüber dem Fahrer anzuzeigen (schriftlicher Vermerk auf dem Transportdokument und Empfangsbestätigung) und uns unverzüglich bei Ablieferung mitzuteilen. Kann ein Mangel trotz ordnungsgemäßer Untersuchung nicht festgestellt werden (so genannter versteckter Mangel), so ist er innerhalb von drei Werktagen nach Entdeckung geltend zu machen. Anderenfalls gelten die gelieferten Produkte als genehmigt.
Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und Mängelanzeige innerhalb der angegebenen Fristen, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
2.3. Services beauftragt Käufer telefonisch, per E-Mail oder per Fax für seine Fahrzeugflotte oder zum Weitervertrieb an die Fahrzeugflotte seiner von ihm ausgewählten Käufern und erhält von uns binnen eines Werktages eine Service-Auftragsbestätigung. Nach erfolgter Abwicklung der Serviceleistung erhält Käufer einen Servicereport. Die durchschnittliche Abwicklungszeit pro Serviceauftrag soll 5 Werktage nicht überschreiten.
Im Falle des Weitervertriebs der Services rechnet Käufer den Service zu den zwischen ihm und seinen Käufern frei verhandelten Preis ab. Der Service für Käufer oder die Käufer von Käufer erfolgt durch uns oder durch einen ausschließlich von uns beauftragten Servicepartner.
2.4. Liefer- und Leistungsfristen
Liefertermine sind grundsätzlich nicht vereinbart, sondern stellen lediglich eine unverbindliche Vorausschau dar. Wird im Einzelfall eine Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferfristen übernommen, so bedarf dies zur Wirksamkeit der Schriftform. Auch dann wird diese nur unter der Voraussetzung ungestörten Fabrikationsganges und ungestörter normaler Transportmöglichkei ten übernommen. Die Folgen höherer Gewalt (z. B. Feuer, Explosion, Überschwemmungen), behördliche Maßnahmen und andere unvorhergesehene Umstände (z. B. Streiks, Aussperrungen) bei uns und bei den Lieferanten der für unsere Erzeugnisse erforderlichen Materialien entbinden uns von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung und geben uns außerdem das Recht, weitere Lieferungen ohne Nachlieferungsverpflichtung einzustellen.
2.5. Verzug von Camso
Gerät Camso mit einer Lieferung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung
von Camso auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 8 dieser AGB beschränkt.
2.6. Teillieferungen
Camso ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
• die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
• die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
• dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, Camso erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.
2.7. Rückgaberecht
Die Rückgabe verkaufter Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern wir ausnahmsweise Ware zurücknehmen, wird der ursprünglich berechnete und fakturierte Nettopreis gutgeschrieben. Darüber hinaus behalten wir uns die Berechnung der durch die Rücknahme entstandenen Kosten in Form einer festzusetzenden angemessenen Pauschale vor.
2.8. Vermögensverhältnisse Käufer
Wesentliche Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen des Käufers, die Leistung oder der Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder ein im Zusammenhang mit Zahlungsschwierigkeiten etwa eintretender Wechsel der Firmeninhaber entbinden uns von der Erfüllung etwa laufender Lieferaufträge und berechtigen uns zur sofortigen Liefereinstellung, es sei denn, der Käufer leistet Zug-um-Zug-Zahlung. Selbiges gilt sofern es sich nicht um eine Vereinbarung über fortlaufende Lieferung von Ware handelt auch bei der Anmeldung eines Insolvenzverfahrens.
2.9. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Duisburg, soweit nichts anderes bestimmt ist.
3. HANDELSSANKTIONEN
3.1. Der Käufer ist verpflichtet alle geltenden Gesetze und Verordnungen im Hinblick auf die Lieferung, den Verkauf, die Übertragung, den Export, die Rückübertragung oder den Reexport der Produkte einzuhalten, einschließlich und insbesondere jener, die Handelssanktionen und Exportkontrollen betreffen. Dies umfasst auch solche die in den Vereinten Nationen, der Europäischen Union, der OSZE oder den Vereinigten Staaten von Amerika ihren Ursprung haben (nachstehend insgesamt die „Handelssanktionen“ genannt=.
Positionen der Michelin-Gruppe
3.2. Der Käufer ist verpflichtet nachstehend definierten Positionen der Michelin-Gruppe zu berücksichtigen (Camso Deutschland GmbH ist Teil der Michelin Gruppe), welche restriktivere Bestimmungen als die Handelssanktionen enthalten können. Die Positionen der Gruppe basieren auf wirtschaftlichen Überlegungen und sonstigen Compliance-Bedenken, wie die Bekämpfung von Geldwäsche, Korruption und Terrorismusfinanzierung. Diese Positionen der Michelin-Gruppe gelten für Produkte, die als Ersatzteile oder in übergeordnete Baugruppen (beispielsweise Einbaueinheit, Bodenfahrzeug, Flugzeug usw.) integriert oder verkauft werden. Michelin lehnt jeglichen direkten oder indirekten Verkauf in die folgenden Länder ab und verbietet diesen (mitumfasst ist der Transit durch diese Länder): Kuba, Iran, Nordkorea, Syrien. Anpassungen dieser Liste sind vorbehalten.
3.3. Der Käufer verpflichtet sich, die Produkte ausschließlich in der nach dem Gesetz (den geltenden Handelssanktionen) zulässigen Weise zu liefern, exportieren, rückübertragen, reexportieren oder in sonstiger Weise zur Verfügung stellen, oder nutzen. Es ist Käufern untersagt die Produkte direkt oder indirekt an die folgend aufgeführten Personen / Gruppen zu liefern, übertragen, exportieren, rückübertragen oder reexportieren oder sie diesen auf sonstige Weise zur Verfügung zu stellen:
a) Natürliche Personen, Unternehmen oder Körperschaften mit Sitz, Eintragung oder Hauptverwaltung in einer
Gerichtsbarkeit, die in den Bereich der geltenden Handelssanktionen fällt;
b) „Eingeschränkte Personen": dies bezeichnet eine natürliche und/oder juristische Personen, Unternehmen oder
Körperschaften, die
i. in den Handelssanktionen aufgeführt;
ii. im Besitz oder unter der Kontrolle einer „eingeschränkten Person“ steht, die in den Handelssanktionen aufgeführt
ist oder
iii. für oder im Auftrag einer „eingeschränkten Person“ handeln, die in den Handelssanktionen aufgeführt ist, und
c) zu Zwecken oder Aktivitäten, die im Sinne der Handelssanktionen verboten, oder in sonstiger Weise eingeschränkt sind.
3.4. Sofern Michelin Grund zur Annahme hat, dass ein Produkt möglicherweise oder tatsächlich in eine Gerichtsbarkeit oder an eine „eingeschränkte Person“, die in den Bereich der geltenden Handelssanktionen fällt, geliefert, verkauft, übertragen, exportiert, rückübertragen, reexportiert, oder auf sonstige Weise zur Verfügung gestellt wird zur Nutzung, zu Zwecken oder Aktivitäten, die im Sinne der Handelssanktionen verboten oder eingeschränkt sind, behält sich Michelin das Recht vor:
a) die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen unverzüglich auszusetzen;
b) weitere Informationen oder dokumentierte Nachweise anzufordern, einschließlich, jedoch nicht begrenzt auf:
i. Lizenzen, Ermächtigungen, Zulassungen, Genehmigungen, die der Käufer in Verbindung mit dem Verkauf, der Übertragung oder dem Export der Produkte erhalten hat;
ii. Endnutzerbescheinigungen oder Zusagen, die dem Käufer übergeben bzw. gewährt wurden;
iii. Versand- oder Handelsunterlagen, einschließlich Rechnungen oder Frachtbriefe; für die Verifizierung des (der) Endverbleibs(e) oder des (der) Endbenutzer(s) der Produkte.
c) sonstige angemessene Maßnahmen zu ergreifen welche die Geschäftsbeziehung zum Käufer betreffen.
3.5. Der Käufer bestätigt, dass weder Käufer, Konzernunternehmen des Käufers, noch die entsprechenden Direktoren oder Führungskräfte „eingeschränkte Personen“ sind. Der Käufer wird Michelin unverzüglich benachrichtigen, wenn der Käufer, die Konzernunternehmen des Käufers oder die entsprechenden Direktoren oder Führungskräfte zu eingeschränkten Personen werden. Darüber hinaus wird der Käufer Michelin unverzüglich informieren, wenn ihm zur Kenntnis gelangt oder er den begründeten Verdacht hat, dass der Käufer oder Konzernunternehmen des Käufers oder die entsprechenden Direktoren oder Führungskräfte eingeschränkte Personen werden könnten.
3.6. Werden die von Michelin gelieferten Produkte an eine dritte Partei weitergeliefert, weiterverkauft, weiterverteilt, rückübert ragen, rückgeliefert oder in sonstiger Weise einer dritten Partei zur Verfügung gestellt, wird der Käufer alle Maßnahmen ergreifen, die angemessener Weise erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die betreffenden dritten Parteien: (a) die geltenden Handelssanktionen und die Positionen der Michelin-Gruppe erfüllen, (b) weder direkt noch indirekt gegen die Handelssanktionen oder die Positionen der Michelin-Gruppe verstoßen.
3.7. Der Käufer wird Michelin freistellen und schadlos halten von und gegen Verluste, Kosten, Forderungen, Klagegründe, Schäden, Verbindlichkeiten und Aufwendungen, einschließlich Anwaltsgebühren und Prozess- und Vergleichskosten und Gerichtskosten, die sich aus der Nichteinhaltung von Handelssanktionen oder Positionen der Michelin-Gruppe durch den Käufer ergeben. Der Käufer haftet für alle Handlungen oder Unterlassungen des Käufers, seiner Führungskräfte, Mitarbeiter, verbundenen Unternehmen, Vertreter, Lieferanten oder Subunternehmer jeder Ebene in der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach dieser Klausel.
4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
4.1. Zahlungsfrist
Rechnungsbeträge für Produkte sind sofort ohne Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes im Vertrag vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei Camso.
Für die Services erstellen wir je vertragsgegenständlicher Leistung täglich nach Leistungserbringung eine Rechnung und versenden diese an Käufer. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto ohne Skonto zur Zahlung fällig.
Eine Verzinsung von Voraus- und Akontozahlungen findet nicht statt.
4.2. Zahlungsmittel
Zahlungen haben grundsätzlich per Banküberweisung zu erfolgen. Die Annahme von Schecks behalten wir uns grundsätzlich vor, vordatierte Schecks nehmen wir nicht an. Schecks gelten nur dann als Barzahlung, wenn sie uns innerhalb der Zahlungsfristen vorliegen. Schecks werden nur unter Vorbehalt des richtigen Eingangs des vollen Betrages gutgebracht. Entstandene Kosten zuzüglich der entsprechenden Mehrwertsteuer gehen zu Lasten des Käufers. Für richtiges Vorzeigen und Beibringen von Protesten übernehmen wir keine Gewähr.
Ist Zahlung per Lastschrift oder im SEPA- Lastschriftverfahren vereinbart, wird entsprechend dem erteilten Mandat im Lastschriftoder im SEPA- Lastschriftverfahren der in der Rechnung ausgewiesene Endbetrag von dem Bankkonto des Käufers abgebucht. Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass wir ihn spätestens 5 Werktage vor Abbuchung durch eine Vorankündigung über den Zahlbetrag sowie über das Abbuchungsdatum informieren. Durch die Vorankündigung ist es dem Käufer möglich, für die entsprechende Deckung auf seinem zuvor angegebenen Konto zu sorgen.
Einwendungen des Käufers gegen die Rechnung oder den Rechnungsbetrag (z. B. wegen ausgebliebener oder unvollständiger Lieferung) sind innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich bei der Camso anzuzeigen (Eingang der Reklamation). Nach vorbehaltsloser Zahlung oder Fristablauf ohne schriftliche Anzeige ist der Käufer mit Einwendungen gegen die Rechnung ausgeschlossen.
4.3. Preise
Es gelten die am Tag der Leistung, des Versandes oder der Abholung gültigen Gesamtpreise (z.B. Listenpreis und Mehrwertsteuer ) und Bedingungen. Werden Auftragsbestätigungen erstellt, gelten die Preise für den darin aufgeführten Lieferumfang. Mehr- oder Sonderlieferungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
4.4. Geltungsdauer Preise / Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss
Wir behalten uns die Anpassung unserer Preise vor. Beträgt die Leistungs- oder Lieferzeit ab Bestellung weniger als vier Monate und tritt in dieser Zeit eine Preiserhöhung ein, ist der Käufer zum Rücktritt von seiner Bestellung berechtigt. Der Rücktritt ist uns unverzüglich nach Bekanntgabe der Preiserhöhung und vor Lieferung schriftlich mitzuteilen.Ist ein Auftragsbestätigung erstellt, gilt die darin ggfs. angegebene Geltungsdauer der Preise für Services. Wir überprüfen die Servicepreise regelmäßig und passen die Preise an die allgemeine Preisentwicklung an. Hierüber informieren wir Käufer rechtzeitig.
4.5. Zahlungsverzug
Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit gem. § 288 Abs. 2 BGB derzeit mit 9 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Camso ist berechtigt, im Verzugsfalle Mahnkosten mit 5,- Euro pro Mahnung in Rechnung zu stellen.
4.6. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4.7. Vorauszahlung und Sicherheitsleistung.
Camso ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch die die Bezahlung ausstehender Forderungen von Camso aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird, einschließlich anderer Einzelaufträge, für die derselbe Rahmenvertrag gilt.
5. ELEKTRONISCHER DATENAUSTAUSCH
Wir sind berechtigt, Käufer im Rahmen unseres e-Business-Portfolios die Möglichkeit zum elektronischen Datenaustausch (electronic data interchange (EDI)) zur Verfügung zu stellen und die Zahlungsabwicklung von Papierform auf elektronischen Datenaustausch umzustellen. Dies bezieht sich auf die Erstellung und Übermittlung elektronischer Rechnungen gem. § 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als auch elektronischer Gutschriften (nachfolgend „e-Rechnungen“). Die e Rechnungen ersetzen dann die bislang in Papierform erstellten Originalrechnungen/-gutschriften und entsprechen den gesetzlichen Anforderungen an e- Rechnungen, insbesondere der EU-Rechnungsrichtlinie 2021/45/EU und des Umsatzsteuergesetzes.
Käufer wird – soweit die Originalrechnungen und/oder -gutschriften noch in Papierform erstellt und übermittelt werden – vor der Umstellung über die Einzelheiten (z.B. Abwicklungsmodalitäten, Umsetzungszeiträume, eingebundene Dritte, Speicherort) in Textform informiert.
Käufer erklärt sich mit der Übermittlung der e-Rechnungen durch Camso oder durch Camso beauftragte Dritte und deren Konditionen einverstanden und schafft die technischen Voraussetzungen dafür, die e-Rechnungen vereinbarungsgemäß abrufen zu können.
6. EIGENTUMSVORBEHALT
6.1. Gesicherte Forderungen
Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von Camso gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Produkte vor, bis alle, auch bedingt und künftig, entstehenden Forderungen gegenüber dem Käufer aus der Geschäftsverbindung erfüllt sind. Gleiches gilt, solange wir Dritten gegenüber als Sicherungsgeber
im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung stehen.
Im Falle der Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes sind wir unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Käufers berechtigt, die zurückgenommene Ware
• zum Marktpreis (= erzielbarer Wiederverkaufserlös) oder
• zum ursprünglich berechneten und fakturierten Nettopreis unter Abzug der Wertminderung gutzuschreiben.
In allen Fällen sind wir berechtigt, unsere Rücknahmekosten in Höhe von 10 % des gutgeschriebenen Betrages von der Gutschrift abzusetzen. Dem Käufer bleibt der Nachweis tatsächlich geringerer Wertminderung und geringerer Rücknahmekosten unbenommen.
6.2. Vorbehaltsware
Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend als „Vorbehaltsware“ bezeichnet.
6.3. Weiterverarbeitung / Weiterveräußerung
Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit von uns nicht gelieferten Erzeugnissen wird zum Zwecke der Beweiserleichterung unser Miteigentumsanteil an den im Besitz des Käufers befindlichen Erzeugnissen gem. §§ 947, 948 BGB in der Weise festgestellt, dass die Zugänge unserer Erzeugnisse innerhalb der letzten 6 Monate vor Geltendmachung unserer Vorbehaltsrechte wertmäßig ins Verhältnis zu im gleichen Zeitraum von dritter Seite gelieferten Erzeugnissen gesetzt werden. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines anderen Miteigentumsanteils unbenommen.
Der Käufer hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits jetzt in Höhe des Wiederbeschaffungswertes an uns abgetreten. Der Käufer hat die Versicherung von der Forderungsabtretung zu unterrichten.
Der Käufer tritt bis zur vollen Tilgung aller seiner Verbindlichkeiten die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware erwachsenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten in vollem Umfang bereits jetzt an uns ab. Der Käufer enthält sich aller Handlungen, die die vereinbarte Vorausabtretung beeinträchtigen könnten, insbesondere der Vereinbarung der Unabtretbarkeit der ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen sowie der Aufnahme der Forderungen in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis. Entsteht dennoch ein Kontokorrentverhältnis, so gilt die Kontokorrentforderung in der Höhe an uns abgetreten, die den in das Kontokorrentverhältnis aufgenommenen Forderungen aus Weiterveräußerung von durch uns gelieferten Erzeugnissen entspricht. Das Gleiche gilt nach erfolgter Saldierung für den an Stelle der Kontokorrentforderung tretenden Saldo.
Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer mit anderen, nicht uns gehörenden Waren oder zusammen mit Leistungen in Rechnung gestellt wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung in Höhe des vom Käufer seinem Abnehmer für die Vorbehaltsware berechneten Betrages inkl. Mehrwertsteuer als vereinbart; ist der Einzelpreis unserer Vorbehaltsware in dieser Rechnung nicht gesondert aufgeführt, so gilt die Abtretung in Höhe des von uns dem Käufer zum Zeitpunkt der Lieferung an seinen Abnehmer berechneten Preises.
Erbringt der Käufer im Zusammenhang mit dem Verkauf der Vorbehaltsware eine damit verbundene Leistung, wie z. B. Montage, Auswuchten o. Ä., und werden auf der Rechnung die Vorbehaltsware und die Leistung nicht getrennt aufgeführt, also der Rechnungswert nur als Gesamtpreis ausgewiesen, so gilt die gesamte Forderung als an uns abgetreten.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur unter der Voraussetzung berechtigt und ermächtigt, dass die oben bezeichneten Forderungen auf uns übergehen und in seinen Rechnungskopien, Lieferscheinen oder sonstigen Unterlagen der Name unseres Fabrikates aufgeführt wird. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung trotz der Abtretung ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt hiervon unberührt. Die Ermächtigung zum Einzug von Forderungen kann von uns unter den oben
genannten Voraussetzungen widerrufen werden.
Bei Vorliegen einer wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers erlischt die Befugnis des Käufers zur Weiterveräußerung der Eigentumsvorbehaltsware und zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen. Der Käufer hat in diesem Falle unseren Beauftragten zu gestatten, sämtliche Maßnahmen in seinem Betrieb zu treffen, die uns zur Wahrung und Geltendmachung unserer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt angemessen und erforderlich erscheinen.
Will ein Käufer Außenstände, die ganz oder teilweise aus der Veräußerung unserer Ware resultieren, an einen Dritten im Wege des Factoring oder jeder anderen Form des Forderungskaufs (im Folgenden nur noch „Factoring“) verkaufen oder abtreten, so ist der Käufer verpflichtet, dies uns vorher mitzuteilen und unsere Zustimmung einzuholen.
Der Käufer überträgt uns schon jetzt in der Höhe unseres jeweiligen Saldos Forderungen, die ihm aus dem Factoring-Geschäft gegen den Factor zustehen.
Besteht Besorgnis, dass unsere Forderungen bzw. Sicherungsrechte beeinträchtigt oder gefährdet sind, so können wir den Factor
jederzeit über die sich aus diesem Abschnitt ergebenden Sicherungsrechte informieren und Leistung an uns verlangen. Erfolgt ein Verkauf oder eine Abtretung der Forderungen ohne unsere Zustimmung, hat uns der Käufer den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Sollten in einem solchen Fall Unsicherheiten über unsere Berechtigung bestehen, so verpflichtet sich der Käufer, bis zur Klärung den Factor anzuweisen, auszuzahlende Beträge in der Höhe unseres Saldos auf ein von uns benanntes Treuhandkonto einzuzahlen oder dort zu hinterlegen.
Die vorgenannten Bestimmungen gelten sowohl für das so genannte echte Factoring – der Factor trägt das Bonitätsrisiko – als auch für das unechte Factoring, bei dem das Ausfallrisiko beim Verkäufer der Forderungen verbleibt.
Bei Zahlungsverzug oder wenn sonstige Gründe die Besorgnis rechtfertigen, dass unsere Vorbehaltsrechte gefährdet sind, können wir die in diesem Abschnitt genannten Sicherungsrechte geltend machen. In diesem Falle ist der Käufer verpflichtet, die zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und uns die notwendigen Unterlagen, insbesondere Lieferscheine, Rechnungen, Lagerbestandslisten etc., auszuhändigen.
6.4. Zugriff Dritter auf Vorbehaltsware
Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum von Camso hinweisen und Camso hierüber informieren und diese Rechte sowohl Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung bzw. -übertragung dieser Rechte ist dem Käufer untersagt.
Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, Camso die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Käufer Camso hierfür.
6.5. Freigabe von Vorbehaltsware
Camso wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 15 % übersteigt.
6.6. Verwertungsfall
Tritt Camso bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist Camso berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
7. GEWÄHRLEISTUNG, SACHMÄNGEL
Für die von uns gelieferte Produkte und Leistungen übernehmen wir Gewähr nur nach den folgenden Bestimmungen. Sofern nach unserer Entscheidung Mängel durch Instandsetzung ordnungsgemäß beseitigt werden können, behalten wir uns diese statt Ersatzlieferung vor.
7.1. Gewährleistungsfrist
Gewährleistungsansprüche verjähren zwei (2) Jahre nach Lieferung an den Käufer. An Stelle eines mit einem nicht unerheblichen Mangel behafteten Reifens oder Schlauchs wird umtauschweise Ersatz zu dem am Tage der Ersatzlieferung für den Käufer gültigen Preis zuzüglich Mehrwertsteuer geliefert. Wir behalten uns bei Geschäften mit Unternehmern eine angemessene Anrechnung des Gebrauchsvorteils unter Berücksichtigung der vorhandenen Restprofiltiefe vor. Erzeugnisse, für die eine Ersatzleistung gewährt worden ist, gehen in unser Eigentum über.
Alle Lieferungen von Produkten erfolgen unter der auflösenden Bedingung, dass bei Verwendung eines solchen Produkts für Gewährleistungszwecke der Liefervertrag bezüglich dieses Produkts aufgehoben wird. Mit Eintritt dieser Bedingung, d. h., sobald der Händler einen Ersatzprodukt seinem Lager entnimmt, um ihn für Gewährleistungszwecke zu verwenden, wird der Liefervertrag hinsichtlich dieses Produkts rückgängig gemacht. In einzelnen Fällen, in denen eine Gewährleistungsverpflichtung verneint wird, gilt die auflösende Bedingung hinsichtlich des in diesem Einzelfall verwendeten Produkts als von Anfang an nicht eingetreten.
Die von uns verwendeten Größenangaben, technischen Angaben (z. B. Maße) und werblichen Aussagen sind keine Garantien für zugesicherte Eigenschaften.
7.2. Nachbesserung, Ersatzlieferung, Rücktritt
Bei Sachmängeln des Lieferungsgegenstandes kann Camso innerhalb angemessener Frist zunächst zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung wählen. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Der Käufer muss sich den gezogenen Gebrauchsvorteil anrechnen lassen.
7.3. Schadenersatz
Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von Camso, kann der Käufer unter den in Ziff. 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
7.4. Mängel von Bauteilen anderer Hersteller
Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die Camso aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird Camso nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen Camso bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen Camso gehemmt.
7.5. Pflichten des Käufers
Der Käufer hat unsere Empfehlungen bezüglich Lagerung, Reifenauswahl, Montage, Aufpumpen, Luftdruck, Verwendung/
Einsatzbeschränkungen, Kontrolle, Reparaturen o. Ä. sowie der Wartung der Reifen einzuhalten. Der Käufer informiert seine
Kunden über unsere Empfehlungen. Seinen Kunden, die nicht Endverbraucher sind, hat er diese Informationspflichten
weiterzugeben.
Der Käufer hat seine Mitarbeiter im Umgang mit unseren Produkten zu schulen. Er stellt sicher, dass Reparaturen (z. B. von Reifenschäden
oder bei Schweißarbeiten am Rad) nur nach Demontage der Rad-Reifen-Einheit durchgeführt werden.
Der Käufer ist verpflichtet, bei Weitergabe des Produktes an seinen Endabnehmer die technischen Richtlinien und Betriebsanleitungen
zu beachten, seine Abnehmer entsprechend aufzuklären und sie zu verpflichten, diese Informationskette bis zum Endabnehmer
zu gewährleisten.
7.6. Entfallen der Gewährleistung
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung von Camso den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird, weil insbesondere
a) die Fabriknummer oder die Fabrikationszeichen nicht mehr vorhanden sind oder
b) ein Reifen von anderen als von Camso repariert, runderneuert oder besohlt wurde.
Im Falle der unzumutbaren Erschwerung hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen, sofern sich Camso nach gesonderter Vereinbarung bereit erklärt, die Reparatur auszuführen.
7.7. Ausschluss der Gewährleistung
Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn
a) die Beschädigung durch natürliche Abnutzung und Verschleißerscheinungen sowie äußere Einflüsse entstehen;
b) die Beschädigung auf unsachgemäße Behandlung, auf selbst oder von Dritten unsachgemäß vorgenommene Profiländerungen, Einkerbungen usw. oder auf Unfall zurückzuführen ist;
c) die Produkte auf Fahrzeuge/ Räder aufgezogen werden, die bei vorheriger sorgfältiger Prüfung als für die Produkte unpassend erkennbar sind;
d) die von uns gelieferten Produkte von anderen repariert oder in sonstiger Weise bearbeitet wurden;
e) die Fabriknummer, das Fabrikationszeichen oder sonst auf den Produkten dauerhaft angebrachte Zeichen nicht mehr vorhanden oder verändert, insbesondere unkenntlich gemacht worden sind;
f) bei Reifen der jeweils notwendige bzw. vom Hersteller vorgeschriebene Luftdruck nachweislich nicht eingehalten wurde;
g) Reifen einer vorschriftswidrigen Beanspruchung ausgesetzt waren, insbesondere durch Überschreitung der für die Reifengröße und Reifenart zulässigen Belastung und der zugeordneten Fahrzeuggeschwindigkeit;
h) Reifen nach Montage durch unrichtige Radstellung schadhaft wurden oder durch andere Störungen im Radlauf in ihrer Leistung beeinträchtigt wurden;
i) Reifen auf einer ihnen nicht zugeordneten, nicht lehrenhaltigen, rostigen oder sonst mangelhaften Felge montiert wurden oder der Reifen auf eine andere als auf die laut den jeweils maßgeblichen technischen Daten vorgeschriebene Felge aufgelegt war;
j) Reifen durch äußere Einwirkung oder mechanische Verletzung schadhaft geworden oder Erhitzung ausgesetzt worden sind;
k) natürlicher Verschleiß oder Beschädigung der Ware vorliegen, die auf unsachgemäße Behandlung, Lagerung oder einen Unfall zurückzuführen sind;
l) Reifen vor der Montage vom Käufer oder Dritten im freien gelagert wurden;
m) Reifen bei Tube-Type-Ausführungen mit gebrauchten Schläuchen/Wulstbändern, bei Tubless-Ausführungen ohne Ventilauswechslung (Pkw-Reifen) oder ohne neuen Dichtungsring (LKW/Schulterreifen) durch den Käufer oder Dritte montiert wurden.
n) es sich um eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit des Erzeugnisses handelt.
Zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen sind nur die mit uns in laufender Geschäftsverbindung stehenden Käufer berechtigt. Produkte, derentwegen ein Gewährleistungsanspruch geltend gemacht wird, werden durch uns oder einen von uns beauftragten Spediteur nach Rücksprache mit dem Käufer und ausschließlich unter Beifügung eines vollständig ausgefüllten und von dem Endverbraucher persönlich unterzeichneten Beanstandungsformular abgeholt. Die Abholung erfolgt auf Gefahr und Kosten des Einsenders. Die Prüfung der beanstandeten Produkte erfolgt grundsätzlich durch den Hersteller der Produkte. Stellt
sich das Mängelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen. Bei Ablehnung des Gewährleistungsanspruches durch den Hersteller wird der beanstandete Reifen nach Abstimmung mit dem Käufer durch den Hersteller an den Käufer zurückgesendet, wenn er dies innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Ablehnung verlangt. Andernfalls wird der Reifen vom Hersteller vernichtet. Sollte der Käufer nicht Eigentümer des Reifens sein, so stellt er sicher, dass der Eigentümer mit der Entsorgung einverstanden ist.
7.8. Reparaturarbeiten und sonstige nachträgliche Reifenbearbeitungen
Für von uns durchgeführte Reparaturarbeiten und sonstige nachträgliche Reifenbearbeitungen übernehmen wir Gewährleistung im obigen Sinne, soweit sie sich auf die von uns erbrachten Leistungen bezieht. Weiter gehende Gewährleistung kann nicht übernommen werden, da es sich um Bearbeitung gebrauchten Materials handelt.
8. HAFTUNG
Ein Schadensersatzanspruch des Käufers ist, gleich aus welchem Haftungsgrund (z. B. aus Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verzug, positiver Vertragsverletzung und Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung, Ausgleich unter Schuldnern usw.), ausgeschlossen, sofern nachfolgend unter dieser Ziffer keine besonderen Regelungen getroffen werden.
Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht
• für den Fall der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
• für sonstige Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung unsererseits oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen mit der Maßgabe, dass die Haftung - außer bei vorsätzlicher Verursachung - der Höhe nach auf die vorhersehbaren und typischerweise entstehenden Schäden begrenzt ist.
• für sonstige Schäden, die auf leicht oder mittel fahrlässiger Pflichtverletzung einer wesentlichen Vertragspflicht unserersei ts oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, mit der Maßgabe, dass die Haftung der Höhe nach auf die vorhersehbaren und typischerweise entstehenden Schäden begrenzt ist; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
Diese Haftungsregelungen gelten auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen (insbesondere Servicepartner).
Durch den Servicepartner verursachte Sachschäden im Rahmen von Services wickeln wir mit Käufer ab und halten uns gegenüber dem Servicepartner schadlos. Eine direkte Inanspruchnahme des Servicepartners durch Käufer ist insoweit ausgeschlossen. Dies bedeutet keine Haftungsübernahme durch uns.
9. DATENSCHUTZ
9.1. Camso erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten nach den Grundsätzen und auf Grundlage der DS-GVO sowie des BDSG. Personenbezogene Daten, die Camso im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zur Kenntnis gelangen, werden daher ausschließlich im Rahmen der festgelegten Zwecke und zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses von Camso genutzt.
9.2. Betroffene haben ein Recht auf Auskunft, Berichtigung, Widerspruch, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung der sie betreffen-den Daten und sie können die Übertragung ihrer Daten verlangen. Wenn Betroffene von diesen Rechten Gebrauch machen und Informationen über die sie betreffenden Daten erhalten möchten, können sie sich an folgende verantwortliche Stelle wenden: Camso Deutschland GmbH, z. Hd. des Datenschutzbeauftragten, Kopenhagener Str. 1, 47229 Duisburg, Datenschutzbeauftragter@camso.co. Ihr Beschwerderecht können Sie beim Landesdatenschutzbeauftragten Nordrhein-Westfalen geltend machen. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.ldi.nrw.de
9.3. Camso übermittelt zum Zwecke der Vertragserfüllung personenbezogene Daten an seine Dienstleister und/ oder an die mit ihm im aktienrechtlichen Sinne verbundenen Unternehmen (Konzernunternehmen). Der Drittlandtransfer geschieht dabei ausschließlich auf Basis eines Angemessenheitsbeschluss der EU Kommission; der Verwendung von Standardklauseln in den jeweiligen Dienstleisterverträgen; vorbehaltlich geeigneter Garantien (Artikel 46 DS-GVO) oder verbindlicher interner Datenschutzvorschriften (Artikel 47 DS-GVO); eines Ausnahmetatbestandes des Artikel 49 Abs. 1 Unterabsatz 2 DS-GVO (wenn die Voraussetzungen des Artikel 46 und 47 DS-GVO nicht vorliegen); einer Einzelgenehmigung einer Aufsichtsbehörde. Der Käufer kann Auskunft darüber verlangen und kann zu diesem Zwecke den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft kontaktieren.
9.4. Camso oder Dritte betreffende personenbezogene Daten, die dem Käufer im Zusammenhang mit dem Auftrag zur Kenntnis gelangen, dürfen nur zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses und nur auf Basis von Artikel 6 Absatz 1 DS-GVO (bzw. Artikel 9 DS-GVO) verarbeitet und genutzt werden. Die Daten dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
9.5. Der Käufer verpflichtet sich, alle zum Datenschutz und zur Datensicherheit erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Die Mitarbeiter des Käufers sind auf die Vertraulichkeit der Daten zu verpflichten.
9.6. Es gelten im Übrigen die Datenschutzhinweise der verantwortlichen Stelle (Camso): https://camso.co/de/uber-uns/c... austria-schweiz-general-terms-of-business
10. ETHIK UND COMPLIANCE
Der Käufer erklärt im Rahmen der Geschäftsbeziehung jeglicher Form von Bestechung und Korruption entgegenzuwirken und die da-hingehenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.
Der Käufer verpflichtet sich und bestätigt insbesondere Folgendes zu unterlassen:
• unseren Mitarbeitern, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages oder Lieferbeziehung betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige unangemessene finanzielle oder andere Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht zu stellen, anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren,
• strafbare Handlungen zu begehen oder Beihilfe zu leisten, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen.
Die oben genannten Verpflichtungen gelten auch für alle Tochtergesellschaften, Mitarbeiter, Direktoren, Arbeitnehmer oder Amtsträger des Käufers sowie für alle im Rahmen der Vertragsbeziehung beteiligten Dritten.
Bei einem Verstoß gegen die in Absatz 2 genannten Verpflichtungen sind wir unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und sämtliche Verhandlungen abzubrechen.
Alle Schäden, die uns aus einem Verstoß gegen die in Absatz 2 genannten Verpflichtungen entstehen und vom Käufer zu vertreten sind, hat der Käufer uns zu ersetzen.
11. SONSTIGES
11.1. Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag erwachsenden Streitigkeiten ist Duisburg (Sitz von Camso).
11.2. Die von uns im Rahmen der Zusammenarbeit übergebenen Produkte, Modelle, Schablonen, Berechnungen, Logos (Wort - und Bildzeichen), Texte, Bilder, Graphiken, Animationen, Videos, Musik, Geräusche und andere Materialien unterliegen dem Urheberrecht und anderen Gesetzen zum Schutz des geistigen Eigentums und sind jeweils als Ganzes sowie in Teilen durch gewerbliche Schutzrechte und urheberrechtlich/ markenrechtlich geschützt. Wir bzw. mit uns verbundene Unternehmen behalten uns/ sich alle Rechte daran vor.
11.3. Der Käufer verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen, betrieblichen und technischen Informationen, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Im Falle einer für uns bestehenden Geheimhaltungspflicht erstreckt sich diese nicht auf für mit uns verbundene Unternehmen i.S.d. § 15 AktG.
11.4. Es ist untersagt, die Zeichen und Nummern auf unseren Produkten ganz oder teilweise abzuändern oder unkenntlich zu machen sowie Artikel weiterzuverkaufen, die seit der Lieferung irgendeine Verschlechterung erlitten haben oder an denen Veränderungen vorgenommen wurden, die nicht den technischen Normen entsprechen. Der Käufer verpflichtet sich, die Produkte so zu verkaufen, wie sie von uns klassiert wurde. Er wird seinen Käufern genaue Beschaffenheit und technische Details dieser Produkte erläutern. Wir behalten uns technische Änderungen vor.
11.5. Telefonische oder mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit grundsätzlich der Bestätigung in Textform. Ausnahmsweise können Vereinbarungen auch mündlich getroffen werden. Die Parteien werden in diesem Fall auf Aufforderung der jeweils anderen Partei alles unternehmen, um die Textform nachträglich herzustellen. In Textform gefasste Erklärungen verpflichten uns nur dann, wenn sie durch hierzu aus dem Handelsregister ersichtlich zu unserer Vertretung befugte leitende Mitarbeiter oder Verkaufsleiter gefertigt sind oder unser Mitarbeiter durch Bevollmächtigung zur Abgabe der Erklärung befugt ist.
11.6. Bei einem Verstoß gegen die genannten Verpflichtungen sind wir berechtigt, die bestehenden Verträge außerordentlich zu kündigen oder zurückzutreten und sämtliche Verhandlungen abzubrechen. Alle Schäden, die uns aus einem Verstoß gegen die vorliegend genannten Verpflichtungen entstehen und vom Käufer zu vertreten sind, hat der Käufer uns zu ersetzen.
11.7. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder anfechtbar sein, so wird die Gültigkeit ihrer übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine andere gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und dem Zweck der wegfallenden Bestimmung am ehesten entspricht.
11.8. Im Falle von Unklarheiten oder Widersprüchen unter den verschiedenen allgemeinen Geschäftsbedingungen (deutsch, englisch) gilt der deutsche Originaltext.
11.9. Wir behalten uns vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit anzupassen. Sie finden in der jeweils aktuellen Fassung Anwendung.
1. ALLGEMEINES
Die Geschäftsbedingungen der Camso Austria GmbH - im Folgenden auch „Camso“, „wir“ oder „uns“ –, die allen Angeboten und Vereinbarungen zugrunde liegen, gelten durch Auftragserteilung, Verwendung des entsprechenden elektronischen Verfahrens oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Ergänzende, entgegenstehende oder anders lautende Bedingungen des Käufers (mit uns in laufender Geschäftsbeziehung stehende Händler) gelten nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen; sie gelten nur, wenn und soweit sie im Einzelfall von uns schriftlich anerkannt werden. Diese Bedingungen erhalten Gültigkeit, unabhängig davon, in welcher Weise sie dem Käufer zur Kenntnis gelangen, ab dem Zeitpunkt, ab dem er sie kannte oder kennen musste.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von uns vertriebenen Produkte (Neureifen, Scheibenräder und Gummilaufketten der Marken von Camso) und Reifenservices (insbesondere Radwechsel, De-/Montage, Altreifenentsorgung, Reifenfüllungen, Nachschneiden).
2. LIEFERBEDINGUNGEN
2.1 Alle Angebote von Camso sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
2.2 Die Produkte werden auf Kosten des Käufers oder auf unsere Kosten je ausgewählter Versandart an den von ihm bestimmten Ort versandt und abgeliefert (Versendungskauf inklusive Verzollung). Lieferungen erfolgen ab Werk. Wir sind berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Die Ablieferung an den Käufer erfolgt direkt gegen Empfangsbestätigung, es sei denn der Käufer hat mit der Spedition eine andere Ablagestelle ohne Empfangsbestätigung mittels Abstellgenehmigung vereinbart.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr mit der Übergabe der Produkte an die mit der Versendung beauftragte Person auf den Käufer über.
Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, die aus der Sphäre des Käufers stammen, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 10,- EUR pro Produkt pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Produkte. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche, insbesondere der Ersatz von Mehraufwendungen, bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
Für die Untersuchungs- und Rügepflicht des Käufers gilt § 377 UGB. Der Käufer hat die gelieferten Produkte bei Ablieferung auf etwaige Mängel (insbesondere auf Abweichungen von der bestellten Menge oder dem bestellten Typ bzw. Verschmutzungen) zu untersuchen. Offene Mängel sind zur Wahrung der Rechte des Käufers unverzüglich gegenüber dem Fahrer anzuzeigen (schriftlicher Vermerk auf dem Transportdokument und Empfangsbestätigung) und uns unverzüglich bei Ablieferung mitzuteilen. Kann ein Mangel trotz ordnungsgemäßer Untersuchung nicht festgestellt werden (so genannter versteckter Mangel), so ist er innerhalb von drei Werktagen nach Entdeckung geltend zu machen. Anderenfalls gelten die gelieferten Produkte als genehmigt.
Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und Mängelanzeige innerhalb der angegebenen Fristen, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
2.3. Services beauftragt Käufer telefonisch, per Email oder per Fax für seine Fahrzeugflotte oder zum Weitervertrieb an die Fahrzeugflotte seiner von ihm ausgewählten Käufern und erhält von uns binnen eines Werktages eine Service-Auftragsbestätigung. Nach erfolgter Abwicklung der Serviceleistung erhält Käufer einen Servicereport. Die durchschnittliche Abwicklungszeit pro Serviceauftrag soll 5 Werktage nicht überschreiten.
Im Falle des Weitervertriebs der Services rechnet Käufer den Service zu den zwischen ihm und seinen Käufern frei verhandelten Preis ab. Der Service für Käufer oder die Käufern von Käufer erfolgt durch uns oder durch einen ausschließlich von uns beauftragten Servicepartner.
2.4 Liefer- und Leistungsfristen
Liefertermine sind grundsätzlich nicht vereinbart, sondern stellen lediglich eine unverbindliche Vorausschau dar. Wird im Einzelfall eine Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferfristen übernommen, so bedarf dies zur Wirksamkeit der Schriftform. Auch dann wird diese nur unter der Voraussetzung ungestörten Fabrikationsganges und ungestörter normaler Transportmöglichkeiten übernommen. Die Folgen höherer Gewalt (z. B. Feuer, Explosion, Überschwemmungen), behördliche Maßnahmen und andere unvorhergesehene Umstände (z. B. Streiks, Aussperrungen) bei uns und bei den Lieferanten der für unsere Erzeugnisse erforderlichen Materialien entbinden uns von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung und geben uns außerdem das Recht, weitere Lieferungen ohne Nachlieferungsverpflichtung einzustellen.
2.5 Verzug von Camso
Gerät Camso mit einer Lieferung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von Camso auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 8 dieser AGB beschränkt.
2.6 Teillieferungen
Camso ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
- die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
- die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
- dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, Camso erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.
2.7 Rückgaberecht
Die Rückgabe verkaufter Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern wir ausnahmsweise Ware zurücknehmen, wird der ursprünglich berechnete und fakturierte Nettopreis gutgeschrieben. Darüber hinaus behalten wir uns die Berechnung der durch die Rücknahme entstandenen Kosten in Form einer festzusetzenden angemessenen Pauschale vor.
2.8 Vermögensverhältnisse Käufer
Wesentliche Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen des Käufers, die Leistung oder der Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder ein im Zusammenhang mit Zahlungsschwierigkeiten etwa eintretender Wechsel der Firmeninhaber entbinden uns von der Erfüllung etwa laufender Lieferaufträge und berechtigen uns zur sofortigen Liefereinstellung, es sei denn, der Käufer leistet Zug-um-Zug-Zahlung. Selbiges gilt sofern es sich nicht um eine Vereinbarung über fortlaufende Lieferung von Ware handelt auch bei der Anmeldung eines Insolvenzverfahrens.
2.9 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Korneuburg, soweit nichts anderes bestimmt ist.
3. HANDELSSANKTIONEN
3.1. Der Käufer ist verpflichtet alle geltenden Gesetze und Verordnungen im Hinblick auf die Lieferung, den Verkauf, die Übertragung, den Export, die Rückübertragung oder den Reexport der Produkte einzuhalten, einschließlich und insbesondere jener, die Handelssanktionen und Exportkontrollen betreffen. Dies umfass auch solche die in den Vereinten Nationen, der Europäischen Union, der OSZE oder den Vereinigten Staaten von Amerika ihren Ursprung haben (nachstehend insgesamt die
„Handelssanktionen“ genannt).
Positionen der Michelin-Gruppe
3.2. Der Käufer ist verpflichtet, nachstehend definierten Positionen der Michelin-Gruppe zu berücksichtigen (Camso Austria GmbH ist Teil der Michelin Gruppe), welche restriktivere Bestimmungen als die Handelssanktionen enthalten können.
Die Positionen der Gruppe basieren auf wirtschaftlichen Überlegungen und sonstigen Compliance-Bedenken, wie die Bekämpfung von Geldwäsche, Korruption und Terrorismusfinanzierung. Diese Positionen der Michelin-Gruppe gelten für Produkte, die als Ersatzteile oder in übergeordnete Baugruppen (beispielsweise Einbaueinheit, Bodenfahrzeug, Flugzeug usw.) integriert oder verkauft werden. Michelin lehnt jeglichen direkten oder indirekten Verkauf in die folgenden Länder ab und verbietet diesen (mitumfasst ist der Transit durch diese Länder): Kuba, Iran, Nordkorea, Syrien. Anpassungen dieser Liste sind vorbehalten.
3.3. Der Käufer verpflichtet sich, die Produkte ausschließlich in der nach dem Gesetz (den geltenden Handelssanktionen) zulässigen Weise zu liefern, exportieren, rückübertragen, reexportieren oder in sonstiger Weise zur Verfügung stellen, oder nutzen. Es ist dem Käufer untersagt die Produkte direkt oder indirekt an die folgend aufgeführten Personen / Gruppen zu liefern, übertragen, exportieren, rückübertragen oder reexportieren oder sie diesen auf sonstige Weise zur Verfügung zu stellen:
- Natürliche Personen, Unternehmen oder Körperschaften mit Sitz, Eintragung oder Hauptverwaltung in einer Gerichtsbarkeit, die in den Bereich der geltenden Handelssanktionen fällt;
- „Eingeschränkte Personen": dies bezeichnet eine natürliche und/oder juristische Personen, Unternehmen oder Körperschaften, die
- in den Handelssanktionen aufgeführt;
- im Besitz oder unter der Kontrolle einer „eingeschränkten Person“ steht, die in den Handelssanktionen aufgeführt ist oder
- für oder im Auftrag einer „eingeschränkten Person“ handelt, die in den Handelssanktionen aufgeführt ist, und
- zu Zwecken oder Aktivitäten, die im Sinne der Handelssanktionen verboten, oder in sonstiger Weise eingeschränkt sind.
3.4. Sofern Michelin Grund zur Annahme hat, dass ein Produkt möglicherweise oder tatsächlich in eine Gerichtsbarkeit oder an eine„eingeschränkte Person“, die in den Bereich der geltenden Handelssanktionen fällt, geliefert, verkauft, übertragen, exportiert, rückübertragen, reexportiert, oder auf sonstige Weise zur Verfügung gestellt wird zur Nutzung, zu Zwecken oder Aktivitäten, die im Sinne der Handelssanktionen verboten oder eingeschränkt sind, behält sich Michelin das Recht vor:
- die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen unverzüglich auszusetzen;
- weitere Informationen oder dokumentierte Nachweise anzufordern, einschließlich, jedoch nicht begrenzt auf:
- Lizenzen, Ermächtigungen, Zulassungen, Genehmigungen, die der Käufer in Verbindung mit dem Verkauf, der Übertragung oder dem Export der Produkte erhalten hat;
- Endnutzerbescheinigungen oder Zusagen, die dem Käufer übergeben bzw. gewährt wurden;
- Versand- oder Handelsunterlagen, einschließlich Rechnungen oder Frachtbriefe,
- für die Verifizierung des (der) Endverbleibs(e) oder des (der) Endbenutzer(s) der Produkte
- sonstige angemessene Maßnahmen zu ergreifen welche die Geschäftsbeziehung zum Käufer betreffen.
3.5. Der Käufer bestätigt, dass weder Käufer, Konzernunternehmen des Käufers noch die entsprechenden Direktoren oder Führungskräfte „eingeschränkte Personen“ sind. Der Käufer wird Michelin unverzüglich benachrichtigen, wenn der Käufer, die Konzernunternehmen des Käufers oder die entsprechenden Direktoren oder Führungskräfte zu eingeschränkten Personen werden. Darüber hinaus wird der Käufer Michelin unverzüglich informieren, wenn ihm zur Kenntnis gelangt oder er den begründeten Verdacht hat, dass der Käufer oder Konzernunternehmen des Käufers oder die entsprechenden Direktoren oder Führungskräfte eingeschränkte Personen werden könnten.
3.6.Werden die von Michelin gelieferten Produkte an eine dritte Partei weitergeliefert, weiterverkauft, weiterverteilt, rückübertragen, rückgeliefert oder in sonstiger Weise einer dritten Partei zur Verfügung gestellt, wird der Käufer alle Maßnahmen ergreifen, die angemessener Weise erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die betreffenden dritten Parteien: (a) die geltenden Handelssanktionen und die Positionen der Michelin-Gruppe erfüllen, (b) weder direkt noch indirekt gegen die Handelssanktionen oder die Positionen der Michelin-Gruppe verstoßen.
3.7. Der Käufer wird Michelin freistellen und schadlos halten von und gegen Verluste, Kosten, Forderungen, Klagegründe, Schäden, Verbindlichkeiten und Aufwendungen, einschließlich Anwaltsgebühren und Prozess- und Vergleichskosten und Gerichtskosten, die sich aus der Nichteinhaltung von Handelssanktionen oder Positionen der Michelin-Gruppe durch den Käufer ergeben. Der Käufer haftet für alle Handlungen oder Unterlassungen des Käufers, seiner Führungskräfte, Mitarbeiter, verbundenen Unternehmen, Vertreter, Lieferanten oder Subunternehmer jeder Ebene in der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach dieser Klausel.
4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
4.1 Zahlungsfrist
Rechnungsbeträge für Produkte sind sofort ohne Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes im Vertrag vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei Camso.
Für die Services erstellen wir je vertragsgegenständlicher Leistung täglich nach Leistungserbringung eine Rechnung und versenden diese an Käufer. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto ohne Skonto zur Zahlung fällig.
Eine Verzinsung von Voraus- und Akontozahlungen findet nicht statt.
4.2 Zahlungsmittel
Zahlungen haben grundsätzlich per Banküberweisung zu erfolgen.
Die Annahme von Schecks behalten wir uns grundsätzlich vor, vordatierte Schecks nehmen wir nicht an. Schecks gelten nur dann als Barzahlung, wenn sie uns innerhalb der Zahlungsfristen vorliegen. Schecks werden nur unter Vorbehalt des richtigen Eingangs des vollen Betrages gutgebracht. Entstandene Kosten zuzüglich der entsprechenden Mehrwertsteuer gehen zu Lasten des Käufers. Für richtiges Vorzeigen und Beibringen von Protesten übernehmen wir keine Gewähr.
Ist Zahlung per Lastschrift oder im SEPA- Lastschriftverfahren vereinbart, wird entsprechend dem erteilten Mandat im Lastschrift- oder im SEPA- Lastschriftverfahren der in der Rechnung ausgewiesene Endbetrag von dem Bankkonto des Käufers abgebucht. Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass wir ihn spätestens 5 Werktage vor Abbuchung durch eine Vorankündigung über den Zahlbetrag sowie über das Abbuchungsdatum informieren. Durch die Vorankündigung ist es dem Käufer möglich, für die entsprechende Deckung auf seinem zuvor angegebenen Konto zu sorgen.
Einwendungen des Käufers gegen die Rechnung oder den Rechnungsbetrag (z. B. wegen ausgebliebener oder unvollständiger Lieferung) sind innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich bei der Camso anzuzeigen (Eingang der Reklamation). Nach vorbehaltsloser Zahlung oder Fristablauf ohne schriftliche Anzeige ist der Käufer mit Einwendungen gegen die Rechnung ausgeschlossen.
4.3 Preise
Es gelten die am Tag der Leistung, des Versandes oder der Abholung gültigen Gesamtpreise (z.B. Listenpreis und Mehrwertsteuer) und Bedingungen. Werden Auftragsbestätigungen erstellt, gelten die Preise für den darin aufgeführten Lieferumfang. Mehr- oder Sonderlieferungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
4.4 Geltungsdauer Preise / Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss
Wir behalten uns die Anpassung unserer Preise vor. Beträgt die Leistungs- oder Lieferzeit ab Bestellung weniger als vier Monate und tritt in dieser Zeit eine Preiserhöhung ein, ist der Käufer zum Rücktritt von seiner Bestellung berechtigt. Der Rücktritt ist uns unverzüglich nach Bekanntgabe der Preiserhöhung und vor Lieferung schriftlich mitzuteilen.
Ist eine Auftragsbestätigung erstellt, gilt die darin ggfs. angegebene Geltungsdauer der Preise für Services. Wir überprüfen die Servicepreise regelmäßig und passen die Preise an die allgemeine Preisentwicklung an. Hierüber informieren wir Käufer rechtzeitig.
4.5 Zahlungsverzug
Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit gem. § 456 UGB derzeit mit 9,2 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Camso ist berechtigt, im Verzugsfalle Mahnkosten mit 5,- Euro pro Mahnung in Rechnung zu stellen.
4.6 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4.7 Factoring
Will ein Käufer Außenstände, die ganz oder teilweise aus der Veräußerung unserer Ware resultieren, an einen Dritten im Wege des Factoring oder jeder anderen Form des Forderungskaufs (im Folgenden nur noch „Factoring“) verkaufen oder abtreten, so ist der Käufer verpflichtet, dies uns vorher mitzuteilen und unsere Zustimmung einzuholen.
Der Käufer überträgt uns schon jetzt in der Höhe unseres jeweiligen Saldos Forderungen, die ihm aus dem Factoring-Geschäft gegen den Factor zustehen.
Besteht Besorgnis, dass unsere Forderungen bzw. Sicherungsrechte beeinträchtigt oder gefährdet sind, so können wir den Factor jederzeit über die sich aus diesem Abschnitt ergebenden Sicherungsrechte informieren und Leistung an uns verlangen. Erfolgt ein Verkauf oder eine Abtretung der Forderungen ohne unsere Zustimmung, hat uns der Käufer den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Sollten in einem solchen Fall Unsicherheiten über unsere Berechtigung bestehen, so verpflichtet sich der Käufer, bis zur Klärung den Factor anzuweisen, auszuzahlende Beträge in der Höhe unseres Saldos auf ein von uns benanntes Treuhandkonto einzuzahlen oder dort zu hinterlegen.
Die vorgenannten Bestimmungen gelten sowohl für das so genannte echte Factoring – der Factor trägt das Bonitätsrisiko – als auch für das unechte Factoring, bei dem das Ausfallrisiko beim Verkäufer der Forderungen verbleibt.
4.8 Vorauszahlung und Sicherheitsleistung.
Camso ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch die die Bezahlung ausstehender Forderungen von Camso aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird, einschließlich anderer Einzelaufträge, für die derselbe Rahmenvertrag gilt.
5. ELEKTRONISCHER DATENAUSTAUSCH
Wir sind berechtigt, Käufer im Rahmen unseres e-Business-Portfolios die Möglichkeit zum elektronischen Datenaustausch (electronic data interchange (EDI)) zur Verfügung zu stellen und die Zahlungsabwicklung von Papierform auf elektronischen Datenaustausch umzustellen. Dies bezieht sich auf die Erstellung und Übermittlung elektronischer Rechnungen gem. § 11 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als auch elektronischer Gutschriften (nachfolgend „e-Rechnungen“). Die e-Rechnungen ersetzen dann die bislang in Papierform erstellten Originalrechnungen/-gutschriften und entsprechen den gesetzlichen Anforderungen an e- Rechnungen, insbesondere der EU-Rechnungsrichtlinie 2021/45/EU und des Umsatzsteuergesetzes.
Käufer wird – soweit die Originalrechnungen und/oder -gutschriften noch in Papierform erstellt und übermittelt werden – vor der Umstellung über die Einzelheiten (z.B. Abwicklungsmodalitäten, Umsetzungszeiträume, eingebundene Dritte, Speicherort) in Textform informiert.
Käufer erklärt sich mit der Übermittlung der e-Rechnungen durch Camso oder durch Camso beauftragte Dritte und deren Konditionen einverstanden und schafft die technischen Voraussetzungen dafür, die e-Rechnungen vereinbarungsgemäß abrufen zu können.
6. EIGENTUMSVORBEHALT
6.1 Gesicherte Forderungen
Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von Camso gegen den Käufern aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Produkte vor, bis alle, auch bedingt und künftig, entstehenden Forderungen gegenüber dem Käufer aus der Geschäftsverbindung erfüllt sind. Gleiches gilt, solange wir Dritten gegenüber als Sicherungsgeber im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung stehen.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich erklärt haben.
Im Falle der Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes sind wir unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Käufers berech- tigt, die zurückgenommene Ware
- zum Marktpreis (= erzielbarer Wiederverkaufserlös) oder
- zum ursprünglich berechneten und fakturierten Nettopreis unter Abzug der Wertminderung gutzuschreiben.
In allen Fällen sind wir berechtigt, unsere Rücknahmekosten in Höhe von 10 % des gutgeschriebenen Betrages von der Gutschrift abzusetzen. Dem Käufer bleibt der Nachweis tatsächlich geringerer Wertminderung und geringerer Rücknahmekosten unbenommen.
6.2 Vorbehaltsware
Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend als
„Vorbehaltsware“ bezeichnet.
6.3 Weiterverarbeitung / Weiterveräußerung
Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit von uns nicht gelieferten Erzeugnissen wird zum Zwecke der Beweiserleichterung unser Miteigentumsanteil an den im Besitz des Käufers befindlichen Erzeugnissen in der Weise festgestellt, dass die Zugänge unserer Erzeugnisse innerhalb der letzten 6 Monate vor Geltendmachung unserer Vorbehaltsrechte wertmäßig ins Verhältnis zu im gleichen Zeitraum von dritter Seite gelieferten Erzeugnissen gesetzt werden. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines anderen Miteigentumsanteils unbenommen.
Der Käufer hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits jetzt in Höhe des Wiederbeschaffungswertes an uns abgetreten. . Der Käufer vermerkt die Zession unter unverzüglicher Verständigung von uns in seinen Büchern. Der Käufer hat die Versicherung von der Forderungsabtretung und dem bestehenden Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Wir sind zur Bekanntgabe an die Versicherung berechtigt.
Der Käufer tritt bis zur vollen Tilgung aller seiner Verbindlichkeiten die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware erwachsenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten in vollem Umfang bereits jetzt an uns ab.
Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer mit anderen, nicht uns gehörenden Waren oder zusammen mit Leistungen in Rechnung gestellt wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung in Höhe des vom Käufer seinem Abnehmer für die Vorbehaltsware berechneten Betrages inkl. Mehrwertsteuer als vereinbart; ist der Einzelpreis unserer Vorbehaltsware in dieser Rechnung nicht gesondert aufgeführt, so gilt die Abtretung in Höhe des von uns dem Käufer zum Zeitpunkt der Lieferung an seinen Abnehmer berechneten Preises.
Erbringt der Käufer im Zusammenhang mit dem Verkauf der Vorbehaltsware eine damit verbundene Leistung, wie z. B. Montage, Auswuchten o. Ä., und werden auf der Rechnung die Vorbehaltsware und die Leistung nicht getrennt aufgeführt, also der Rechnungswert nur als Gesamtpreis ausgewiesen, so gilt die gesamte Forderung als an uns abgetreten.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur unter der Voraussetzung berechtigt und ermächtigt, dass die oben bezeichneten Forderungen auf uns übergehen und in seinen Rechnungskopien, Lieferscheinen oder sonstigen Unterlagen der Name unseres Fabrikates aufgeführt wird. Insbesondere ist er verpflichtet, diese mit uns vereinbarte Forderungsabtretung in seinen Geschäftsbüchern, insbesondere hinsichtlich der Forderung, auf welche sich die Abtretung bezieht, des Zeitpunkts und Zessionars kenntlich zu machen und gibt uns die Drittschuldner, an die die Vorbehaltsware weiterveräußert wird, regelmäßig bekannt.
Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung trotz der Abtretung ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt hiervon unberührt. Die Ermächtigung zum Einzug von Forderungen kann von uns unter den oben genannten Voraussetzungen widerrufen werden.
Bei Zahlungsverzug oder wenn sonstige Gründe die Besorgnis rechtfertigen, dass unsere Vorbehaltsrechte gefährdet sind, können wir die in diesem Abschnitt genannten Sicherungsrechte geltend machen. In diesem Falle ist der Käufer verpflichtet, die zur Gel- tendmachung dieser Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und uns die notwendigen Unterlagen, insbesondere Lieferscheine, Rechnungen, Lagerbestandslisten etc., auszuhändigen.
Bei Zahlungsverzug oder wenn sonstige Gründe die Besorgnis rechtfertigen, dass unsere Vorbehalts- und Sicherungsrechte gefährdet sind, ist der Käufer auf unser Verlangen verpflichtet, die oben bezeichnete Abtretung seinen Abnehmern über die Publizierung in seinen Geschäftsbüchern hinaus anzuzeigen.
Der Käufer erkennt an, dass bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts an Waren, deren individuelle Bezeichnung (z.B. Reifennummer) den Usancen der Branche gemäß nicht in den Lieferpapieren und Fakturen Aufnahme findet oder auch gar nicht am Produkt vorhanden ist, auch kein darauf bezüglicher Eigentumsnachweis geführt werden muss.
6.4 Zugriff Dritter auf Vorbehaltsware
Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum von Camso hinweisen und Camso hierüber informieren und diese Rechte sowohl Dritten als auch Camso gegenüber schriftlich bestä- tigen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung bzw. -übertragung dieser Rechte ist dem Käufer untersagt.
6.5 Freigabe von Vorbehaltsware
Camso wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
6.6 Verwertungsfall
Tritt Camso bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist Camso berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
7. GEWÄHRLEISTUNG, SACHMÄNGEL
Für die von uns gelieferte Produkte und Leistungen übernehmen wir Gewähr nur nach den folgenden Bestimmungen.
Sofern nach unserer Entscheidung Mängel durch Instandsetzung ordnungsgemäß beseitigt werden können, behalten wir uns diese statt Ersatzlieferung vor.
7.1 Gewährleistungsfrist
Gewährleistungsansprüche verjähren zwei (2) Jahre nach Lieferung an den Käufer.
An Stelle eines mit einem nicht unerheblichen Mangel behafteten Reifens oder Schlauchs wird umtauschweise Ersatz zu dem am Tage der Ersatzlieferung für den Käufer gültigen Preis zuzüglich Mehrwertsteuer geliefert. Wir behalten uns bei Geschäften mit Unternehmern eine angemessene Anrechnung des Gebrauchsvorteils unter Berücksichtigung der vorhandenen Restprofiltiefe vor. Erzeugnisse, für die eine Ersatzleistung gewährt worden ist, gehen in unser Eigentum über.
Alle Lieferungen von Produkten erfolgen unter der auflösenden Bedingung, dass bei Verwendung eines solchen Produkts für Gewährleistungszwecke der Liefervertrag bezüglich dieses Produkts aufgehoben wird. Mit Eintritt dieser Bedingung, d. h., sobald der Händler einen Ersatzprodukt seinem Lager entnimmt, um ihn für Gewährleistungszwecke zu verwenden, wird der Liefervertrag hinsichtlich dieses Produkts rückgängig gemacht. In einzelnen Fällen, in denen eine Gewährleistungsverpflichtung verneint wird, gilt die auflösende Bedingung hinsichtlich des in diesem Einzelfall verwendeten Produkts als von Anfang an nicht eingetreten.
Die von uns verwendeten Größenangaben, technischen Angaben (z. B. Maße) und werblichen Aussagen sind keine Garantien für zugesicherte Eigenschaften.
7.2 Nachbesserung, Ersatzlieferung, Rücktritt
Bei Sachmängeln des Lieferungsgegenstandes kann Camso innerhalb angemessener Frist zunächst zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung wählen. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Der Käufer muss sich den gezogenen Gebrauchsvorteil anrechnen lassen.
7.3 Schadenersatz
Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von Camso, kann der Käufer unter den in Ziff. 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
7.4 Mängel von Bauteilen anderer Hersteller
Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die Camso aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird Camso nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen Camso bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen Camso gehemmt.
7.5 Pflichten des Käufers
Der Käufer hat unsere Empfehlungen bezüglich Lagerung, Reifenauswahl, Montage, Aufpumpen, Luftdruck, Verwendung/ Einsatzbeschränkungen, Kontrolle, Reparaturen o. Ä. sowie der Wartung der Reifen einzuhalten. Der Käufer informiert seine Kunden über unsere Empfehlungen. Seinen Kunden, die nicht Endverbraucher sind, hat er diese Informationspflichten weiterzugeben.
Der Käufer hat seine Mitarbeiter im Umgang mit unseren Produkten zu schulen. Er stellt sicher, dass Reparaturen (z. B. von Reifen- schäden oder bei Schweißarbeiten am Rad) nur nach Demontage der Rad-Reifen-Einheit durchgeführt werden.
Der Käufer ist verpflichtet, bei Weitergabe des Produktes an seinen Endabnehmer die technischen Richtlinien und Betriebsan- leitungen zu beachten, seine Abnehmer entsprechend aufzuklären und sie zu verpflichten, diese Informationskette bis zum Endab- nehmer zu gewährleisten.
7.6 Entfallen der Gewährleistung
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung von Camso den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird, weil insbesondere
- die Fabriknummer oder die Fabrikationszeichen nicht mehr vorhanden sind oder
- ein Reifen von anderen als von Camso repariert, runderneuert oder besohlt wurde.
Im Falle der unzumutbaren Erschwerung hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen, sofern sich Camso nach gesonderter Vereinbarung bereit erklärt, die Reparatur auszuführen.
7.7 Ausschluss der Gewährleistung
Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn
- die Beschädigung durch natürliche Abnutzung und Verschleißerscheinungen sowie äußere Einflüsse entstehen;
- die Beschädigung auf unsachgemäße Behandlung, auf selbst oder von Dritten unsachgemäß vorgenommene Profiländerungen, Einkerbungen usw. oder auf Unfall zurückzuführen ist;
- die Produkte auf Fahrzeuge/ Räder aufgezogen werden, die bei vorheriger sorgfältiger Prüfung als für die Produkte unpassend erkennbar sind;
- die von uns gelieferten Produkte von anderen repariert oder in sonstiger Weise bearbeitet wurden;
- die Fabriknummer, das Fabrikationszeichen oder sonst auf den Produkten dauerhaft angebrachte Zeichen nicht mehr vorhanden oder verändert, insbesondere unkenntlich gemacht worden sind;
- bei Reifen der jeweils notwendige bzw. vom Hersteller vorgeschriebene Luftdruck nachweislich nicht eingehalten wurde;
- Reifen einer vorschriftswidrigen Beanspruchung ausgesetzt waren, insbesondere durch Überschreitung der für die Reifengröße und Reifenart zulässigen Belastung und der zugeordneten Fahrzeuggeschwindigkeit;
- Reifen nach Montage durch unrichtige Radstellung schadhaft wurden oder durch andere Störungen im Radlauf in ihrer Leistung beeinträchtigt wurden;
- Reifen auf einer ihnen nicht zugeordneten, nicht lehrenhaltigen, rostigen oder sonst mangelhaften Felge montiert wurden oder der Reifen auf eine andere als auf die laut den jeweils maßgeblichen technischen Daten vorgeschriebene Felge aufgelegt war;
- Reifen durch äußere Einwirkung oder mechanische Verletzung schadhaft geworden oder Erhitzung ausgesetzt worden sind;
- natürlicher Verschleiß oder Beschädigung der Ware vorliegen, die auf unsachgemäße Behandlung, Lagerung oder einen Unfall zurückzuführen sind;
- Reifen vor der Montage vom Käufer oder Dritten im freien gelagert wurden;
- Reifen bei Tube-Type-Ausführungen mit gebrauchten Schläuchen/Wulstbändern, bei Tubless-Ausführungen ohne Ventilauswechslung (Pkw-Reifen) oder ohne neuen Dichtungsring (LKW/Schulterreifen) durch den Käufer oder Dritte montiert wurden.
- es sich um eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit des Erzeugnisses handelt.
Zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen sind nur die mit uns in laufender Geschäftsverbindung stehenden Käufer berechtigt. Produkte, derentwegen ein Gewährleistungsanspruch geltend gemacht wird, werden durch uns oder einen von uns beauftragten Spediteur nach Rücksprache mit dem Käufer und ausschließlich unter Beifügung eines vollständig ausgefüllten und von dem Endverbraucher persönlich unterzeichneten Beanstandungsformular abgeholt. Die Abholung erfolgt auf Gefahr und Kosten des Einsenders. Die Prüfung der beanstandeten Produkte erfolgt grundsätzlich durch den Hersteller der Produkte. Stellt sich das Mängelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen. Bei Ablehnung des Gewährleistungsanspruches durch den Hersteller wird der beanstandete Reifen nach Abstimmung mit dem Käufer durch den Hersteller an den Käufer zurückgesendet, wenn er dies innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Ablehnung verlangt. Andernfalls wird der Reifen vom Hersteller vernichtet. Sollte der Käufer nicht Eigentümer des Reifens sein, so stellt er sicher, dass der Eigentümer mit der Entsorgung einverstanden ist.
7.8 Reparaturarbeiten und sonstige nachträgliche Reifenbearbeitungen
Für von uns durchgeführte Reparaturarbeiten und sonstige nachträgliche Reifenbearbeitungen übernehmen wir Gewährleistung im obigen Sinne, soweit sie sich auf die von uns erbrachten Leistungen bezieht. Weiter gehende Gewährleistung kann nicht übernom- men werden, da es sich um Bearbeitung gebrauchten Materials handelt.
8. HAFTUNG
Ein Schadensersatzanspruch des Käufers ist, gleich aus welchem Haftungsgrund (z. B. aus Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verzug, positiver Vertragsverletzung und Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung, Ausgleich unter Schuldnern usw.), ausgeschlossen, sofern nachfolgend unter dieser Ziffer keine besonderen Regelungen getroffen werden.
Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht
- für den Fall der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
- für sonstige Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung unsererseits oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen mit der Maßgabe, dass die Haftung - außer bei vorsätzlicher Verursachung - der Höhe nach auf die vorhersehbaren und typischerweise entstehenden Schäden begrenzt ist.
- für sonstige Schäden, die auf leicht oder mittel fahrlässiger Pflichtverletzung einer wesentlichen Vertragspflicht unsererseits oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, mit der Maßgabe, dass die Haftung der Höhe nach auf die vorhersehbaren und typischerweise entstehenden Schäden begrenzt ist; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
Diese Haftungsregelungen gelten auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen (insbesondere Servicepartner).
Durch den Servicepartner verursachte Sachschäden im Rahmen von Services wickeln wir mit Käufer ab und halten uns gegenüber dem Servicepartner schadlos. Eine direkte Inanspruchnahme des Servicepartners durch Käufer ist insoweit ausgeschlossen. Dies bedeutet keine Haftungsübernahme durch uns.
9. DATENSCHUTZ
9.1. Camso erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten nach den Grundsätzen und auf Grundlage der DS-GVO sowie des DSG. Personenbezogene Daten, die Camso im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zur Kenntnis gelangen, werden daher ausschließlich im Rahmen der festgelegten Zwecke und zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses von Camso genutzt.
9.2. Betroffene haben ein Recht auf Auskunft, Berichtigung, Widerspruch, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung der sie betreffen-den Daten und sie können die Übertragung ihrer Daten verlangen. Wenn Betroffene von diesen Rechten Gebrauch machen und Informationen über die sie betreffenden Daten erhalten möchten, können sie sich an folgende verantwortliche Stelle wenden: Camso Austria GmbH, z. Hd. des Datenschutzbeauftragten, Industriestraße 2, 2100 Korneuburg, datenschutz@michelin.com. Das Beschwerderecht kann bei der österreichischen Datenschutzbehörde geltend gemacht werden. Weitere Informationen sind zu erhalten unter https://www.dsb.gv.at/.
9.3. Camso übermittelt zum Zwecke der Vertragserfüllung personenbezogene Daten an seine Dienstleister und/ oder an die mit ihm im aktienrechtlichen Sinne verbundenen Unternehmen (Konzernunternehmen). Der Drittlandtransfer geschieht dabei ausschließlich auf Basis eines Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission; der Verwendung von Standardklauseln in den jeweiligen Dienstleisterverträgen; vorbehaltlich geeigneter Garantien (Artikel 46 DS-GVO) oder verbindlicher interner Datenschutzvorschriften (Artikel 47 DS-GVO); eines Ausnahmetatbestandes des Artikel 49 Abs. 1 Unterabsatz 2 DS-GVO (wenn die Voraussetzungen des Artikel 46 und 47 DS-GVO nicht vorliegen); einer Einzelgenehmigung einer Aufsichtsbehörde. Der Käufer kann Auskunft darüber verlangen und kann zu diesem Zwecke den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft kontaktieren.
9.4. Camso oder Dritte betreffende personenbezogene Daten, die dem Käufer im Zusammenhang mit dem Auftrag zur Kenntnis gelangen, dürfen nur zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses und nur auf Basis von Artikel 6 Absatz 1 DS-GVO (bzw. Artikel 9 DS-GVO) verarbeitet und genutzt werden. Die Daten dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
9.5. Der Käufer verpflichtet sich, alle zum Datenschutz und zur Datensicherheit erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Die Mitarbeiter des Käufers sind auf die Vertraulichkeit der Daten zu verpflichten.
9.6. Es gelten im Übrigen die Datenschutzhinweise der verantwortlichen Stelle (Camso): https://camso.co/de/uber-uns/c... deutschland-austria-schweiz-general-terms-of-business
10. ETHIK UND COMPLIANCE
Der Käufer erklärt im Rahmen der Geschäftsbeziehung jeglicher Form von Bestechung und Korruption entgegenzuwirken und die da-hingehenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.
Der Käufer verpflichtet sich und bestätigt insbesondere Folgendes zu unterlassen:
- unseren Mitarbeitern, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages oder Lieferbeziehung betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige unangemessene
finanzielle oder andere Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht zu stellen, anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren,
- strafbare Handlungen zu begehen oder Beihilfe zu leisten, die unter § 168b StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren), § 304 StGB (Bestechlichkeit), § 307 StGB (Bestechung), § 307a StGB (Vorteilzuwendung), § 307b StGB (Vorteilszuwendung zur Beeinflussung), § 309 StGB (Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten), § 10 UWG (Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten), § 11 UWG (Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 12 UWG (Missbrauch anvertrauter Unterlagen) fallen.
Die oben genannten Verpflichtungen gelten auch für alle Tochtergesellschaften, Mitarbeiter, Direktoren, Arbeitnehmer oder Amtsträger des Käufers sowie für alle im Rahmen der Vertragsbeziehung beteiligten Dritten.
Bei einem Verstoß gegen die in Absatz 2 genannten Verpflichtungen sind wir unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und sämtliche Verhandlungen abzubrechen.
Alle Schäden, die uns aus einem Verstoß gegen die in Absatz 2 genannten Verpflichtungen entstehen und vom Käufer zu vertreten sind, hat der Käufer uns zu ersetzen.
11. SONSTIGES
11.1. Diese Vereinbarung unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des UNICITRAL-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag erwachsenden Streitigkeiten ist Wien.
11.2. Die von uns im Rahmen der Zusammenarbeit übergebenen Produkte, Modelle, Schablonen, Berechnungen, Logos (Wort- und Bildzeichen), Texte, Bilder, Graphiken, Animationen, Videos, Musik, Geräusche und andere Materialien unterliegen dem Urheberrecht und anderen Gesetzen zum Schutz des geistigen Eigentums und sind jeweils als Ganzes sowie in Teilen durch gewerbliche Schutzrechte und urheberrechtlich/ markenrechtlich geschützt. Wir bzw. mit uns verbundene Unternehmen behalten uns/ sich alle Rechte daran vor.
11.3. Der Käufer verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen, betrieblichen und technischen Informationen, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Im Falle einer für uns bestehenden Geheimhaltungspflicht erstreckt sich diese nicht auf für mit uns verbundene Unternehmen i.S.d. § 15 AktG.
11.4. Es ist untersagt, die Zeichen und Nummern auf unseren Produkten ganz oder teilweise abzuändern oder unkenntlich zu machen sowie Artikel weiterzuverkaufen, die seit der Lieferung irgendeine Verschlechterung erlitten haben oder an denen Veränderungen vorgenommen wurden, die nicht den technischen Normen entsprechen. Der Käufer verpflichtet sich, die Produkte so zu verkaufen, wie sie von uns klassiert wurde. Er wird seinen Käufern genaue Beschaffenheit und technische Details dieser Produkte erläutern. Wir behalten uns technische Änderungen vor.
11.5. Telefonische oder mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit grundsätzlich der Bestätigung in Textform. Ausnahmsweise können Vereinbarungen auch mündlich getroffen werden. Die Parteien werden in diesem Fall auf Aufforderung der jeweils anderen Partei alles unternehmen, um die Textform nachträglich herzustellen. In Textform gefasste Erklärungen verpflichten uns nur dann, wenn sie durch hierzu aus dem Handelsregister ersichtlich zu unserer Vertretung befugte leitende Mitarbeiter oder Verkaufsleiter gefertigt sind oder unser Mitarbeiter durch Bevollmächtigung zur Abgabe der Erklärung befugt ist.
11.6. Bei einem Verstoß gegen die genannten Verpflichtungen sind wir berechtigt, die bestehenden Verträge außerordentlich zu kündigen oder zurückzutreten und sämtliche Verhandlungen abzubrechen. Alle Schäden, die uns aus einem Verstoß gegen die vorliegend genannten Verpflichtungen entstehen und vom Käufer zu vertreten sind, hat der Käufer uns zu ersetzen.
11.7. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder anfechtbar sein, so wird die Gültigkeit ihrer übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine andere gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und dem Zweck der wegfallenden Bestimmung am ehesten entspricht.
11.8. Im Falle von Unklarheiten oder Widersprüchen unter den verschiedenen allgemeinen Geschäftsbedingungen (deutsch, englisch) gilt der deutsche Originaltext.
11.9. Wir behalten uns vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit anzupassen. Sie finden in der jeweils aktuellen Fassung Anwendung.
1. ALLGEMEINES
Die Geschäftsbedingungen der Camso Schweiz AG - im Folgenden auch „Camso“, „wir“ oder „uns“ –, die allen Angeboten und Vereinbarungen zugrunde liegen, gelten durch Auftragserteilung, Verwendung des entsprechenden elektronischen Verfahrens oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Ergänzende, entgegenstehende oder anders lautende Bedingungen des Käufers (mit uns in laufender Geschäftsbeziehung stehende Händler) gelten nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen; sie gelten nur, wenn und soweit sie im Einzelfall von uns schriftlich anerkannt werden.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von uns vertriebenen Produkte (Neureifen, Scheibenräder und Gummilaufketten der Marken von Camso) und Reifenservices (insbesondere Radwechsel, De-/Montage, Altreifenentsorgung, Reifenfüllungen, Nachschneiden).
2. LIEFERBEDINGUNGEN
2.1. Alle Angebote von Camso sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
2.2. Die Produkte werden auf Kosten des Käufers oder auf unsere Kosten je ausgewählter Versandart an den von ihm bestimmten Ort versandt und abgeliefert (Versendungskauf inklusive Verzollung). Lieferungen erfolgen ab Werk. Wir sind berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Die Ablieferung an den Käufer erfolgt direkt gegen Empfangsbestätigung, es sei denn der Käufer hat mit der Spedition eine andere Ablagestelle ohne Empfangsbestätigung mittels Abstellgenehmigung vereinbart.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr mit der Übergabe der Produkte an die mit der Versendung beauftragte Person auf den Käufer über.
Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, die aus der Sphäre des Käufers stammen, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschliesslich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i .H.v. 10,- CHF pro Produkt pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Produkte. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche, insbesondere der Ersatz von Mehraufwendungen, bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
Für die Untersuchungs- und Rügepflicht des Käufers gilt Art. 201 OR. Der Käufer hat die gelieferten Produkte bei Ablieferung auf etwaige Mängel (insbesondere auf Abweichungen von der bestellten Menge oder dem bestellten Typ bzw. Verschmutzungen) zu untersuchen. Offene Mängel sind zur Wahrung der Rechte des Käufers unverzüglich gegenüber dem Fahrer anzuzeigen (schriftlicher Vermerk auf dem Transportdokument und Empfangsbestätigung) und uns unverzüglich bei Ablieferung mitzuteilen. Kann ein Mangel trotz ordnungsgemässer Untersuchung nicht festgestellt werden (so genannter versteckter Mangel), so ist er innerhalb von drei Werktagen nach Entdeckung geltend zu machen. Anderenfalls gelten die gelieferten Produkte als genehmigt.
Versäumt der Käufer die ordnungsgemässe Untersuchung und Mängelanzeige innerhalb der angegebenen Fristen, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
2.3. Services beauftragt Käufer telefonisch, per Email oder per Fax für seine Fahrzeugflotte oder zum Weitervertrieb an die Fahrzeugflotte seiner von ihm ausgewählten Käufern und erhält von uns binnen eines Werktages eine Service-Auftragsbestätigung. Nach erfolgter Abwicklung der Serviceleistung erhält Käufer einen Servicereport. Die durchschnittliche Abwicklungszeit pro Serviceauftrag soll 5 Werktage nicht überschreiten.
Im Falle des Weitervertriebs der Services rechnet Käufer den Service zu den zwischen ihm und seinen Käufern frei verhandelten Preis ab. Der Service für Käufer oder die Käufern von Käufer erfolgt durch uns oder durch einen ausschliesslich von uns beauftragten Servicepartner.
2.4 Liefer- und Leistungsfristen
Liefertermine sind grundsätzlich nicht vereinbart, sondern stellen lediglich eine unverbindliche Vorausschau dar. Wird im Einzelfall eine Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferfristen übernommen, so bedarf dies zur Wirksamkeit der Schriftform. Auch dann wird diese nur unter der Voraussetzung ungestörten Fabrikationsganges und ungestörter normaler Transportmöglichkeiten übernommen. Die Folgen höherer Gewalt (z. B. Feuer, Explosion, Überschwemmungen), behördliche Massnahmen und andere unvorhergesehene Umstände (z. B. Streiks, Aussperrungen) bei uns und bei den Lieferanten der für unsere Erzeugnisse erforderlichen Materialien entbinden uns von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung und geben uns ausserdem das Recht, weitere Lieferungen ohne Nachlieferungsverpflichtung einzustellen.
2.5 Verzug von Camso
Gerät Camso mit einer Lieferung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von Camso auf Schadensersatz nach Massgabe der Ziffer 8 dieser AGB beschränkt.
2.6 Teillieferungen
Camso ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
- die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
- die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
- dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, Camso erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.
2.7 Rückgaberecht
Die Rückgabe verkaufter Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern wir ausnahmsweise Ware zurücknehmen, wird der ursprünglich berechnete und fakturierte Nettopreis gutgeschrieben. Darüber hinaus behalten wir uns die Berechnung der durch die Rücknahme entstandenen Kosten in Form einer festzusetzenden angemessenen Pauschale vor.
2.8 Vermögensverhältnisse Käufer
Wesentliche Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen des Käufers, die Leistung oder der Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder ein im Zusammenhang mit Zahlungsschwierigkeiten etwa eintretender Wechsel der Firmeninhaber entbinden uns von der Erfüllung etwa laufender Lieferaufträge und berechtigen uns zur sofortigen Liefereinstellung, es sei denn, der Käufer leistet Zug-um-Zug-Zahlung. Selbiges gilt sofern es sich nicht um eine Vereinbarung über fortlaufende Lieferung von Ware handelt auch bei der Anmeldung eines Insolvenzverfahrens.
2.9 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Schaffhausen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
3. HANDELSSANKTIONEN
3.1. Der Käufer ist verpflichtet alle geltenden Gesetze und Verordnungen im Hinblick auf die Lieferung, den Verkauf, die Übertragung, den Export, die Rückübertragung oder den Reexport der Produkte einzuhalten, einschliesslich und insbesondere jener, die Handelssanktionen und Exportkontrollen betreffen. Dies umfass auch solche die in den Vereinten Nationen, der Europäischen Union, der OSZE oder den Vereinigten Staaten von Amerika ihren Ursprung haben (nachstehend insgesamt die
„Handelssanktionen“ genannt).
Positionen der Michelin-Gruppe
3.2. Der Käufer ist verpflichtet, nachstehend definierten Positionen der Michelin-Gruppe zu berücksichtigen (Camso Schweiz AG ist Teil der Michelin Gruppe), welche restriktivere Bestimmungen als die Handelssanktionen enthalten können.
Die Positionen der Gruppe basieren auf wirtschaftlichen Überlegungen und sonstigen Compliance-Bedenken, wie die Bekämpfung von Geldwäsche, Korruption und Terrorismusfinanzierung. Diese Positionen der Michelin-Gruppe gelten für Produkte, die als Ersatzteile oder in übergeordnete Baugruppen (beispielsweise Einbaueinheit, Bodenfahrzeug, Flugzeug usw.) integriert oder verkauft werden. Michelin lehnt jeglichen direkten oder indirekten Verkauf in die folgenden Länder ab und verbietet diesen (mitumfasst ist der Transit durch diese Länder): Kuba, Iran, Nordkorea, Syrien. Anpassungen dieser Liste sind vorbehalten.
3.3. Der Käufer verpflichtet sich, die Produkte ausschliesslich in der nach dem Gesetz (den geltenden Handelssanktionen) zulässigen Weise zu liefern, exportieren, rückübertragen, reexportieren oder in sonstiger Weise zur Verfügung stellen, oder nutzen. Es ist Käufer untersagt die Produkte direkt oder indirekt an die folgend aufgeführten Personen / Gruppen zu liefern, übertragen, exportieren, rückübertragen oder reexportieren oder sie diesen auf sonstige Weise zur Verfügung zu stellen:
- Natürliche Personen, Unternehmen oder Körperschaften mit Sitz, Eintragung oder Hauptverwaltung in einer Gerichtsbarkeit, die in den Bereich der geltenden Handelssanktionen fällt;
- „Eingeschränkte Personen": dies bezeichnet eine natürliche und/oder juristische Personen, Unternehmen oder Körperschaften, die
- in den Handelssanktionen aufgeführt;
- im Besitz oder unter der Kontrolle einer „eingeschränkten Person“ steht, die in den Handelssanktionen aufgeführt ist oder
- für oder im Auftrag einer „eingeschränkten Person“ handelt, die in den Handelssanktionen aufgeführt ist, und
3.4. Sofern Michelin Grund zur Annahme hat, dass ein Produkt möglicherweise oder tatsächlich in eine Gerichtsbarkeit oder an eine„eingeschränkte Person“, die in den Bereich der geltenden Handelssanktionen fällt, geliefert, verkauft, übertragen, exportiert, rückübertragen, reexportiert, oder auf sonstige Weise zur Verfügung gestellt wird zur Nutzung, zu Zwecken oder Aktivitäten, die im Sinne der Handelssanktionen verboten oder eingeschränkt sind, behält sich Michelin das Recht vor:
- die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen unverzüglich auszusetzen;
- weitere Informationen oder dokumentierte Nachweise anzufordern, einschliesslich, jedoch nicht begrenzt auf:
- Lizenzen, Ermächtigungen, Zulassungen, Genehmigungen, die der Käufer in Verbindung mit dem Verkauf, der Übertragung oder dem Export der Produkte erhalten hat;
- Endnutzerbescheinigungen oder Zusagen, die dem Käufer übergeben bzw. gewährt wurden;
- Versand- oder Handelsunterlagen, einschliesslich Rechnungen oder Frachtbriefe;
für die Verifizierung des (der) Endverbleibs(e) oder des (der) Endbenutzer(s) der Produkte. - sonstige angemessene Massnahmen zu ergreifen welche die Geschäftsbeziehung zum Käufer betreffen.
3.5. Der Käufer bestätigt, dass weder Käufer, Konzernunternehmen des Käufers noch die entsprechenden Direktoren oder Führungskräfte „eingeschränkte Personen“ sind. Der Käufer wird Michelin unverzüglich benachrichtigen, wenn der Käufer, die Konzernunternehmen des Käufers oder die entsprechenden Direktoren oder Führungskräfte zu eingeschränkten Personen werden. Darüber hinaus wird der Käufer Michelin unverzüglich informieren, wenn ihm zur Kenntnis gelangt oder er den begründeten Verdacht hat, dass der Käufer oder Konzernunternehmen des Käufers oder die entsprechenden Direktoren oder Führungskräfte eingeschränkte Personen werden könnten.
3.6. Werden die von Michelin gelieferten Produkte an eine dritte Partei weitergeliefert, weiterverkauft, weiterverteilt, rückübertragen, rückgeliefert oder in sonstiger Weise einer dritten Partei zur Verfügung gestellt, wird der Käufer alle Massnahmen ergreifen, die angemessener Weise erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die betreffenden dritten Parteien: (a) die geltenden Handelssanktionen und die Positionen der Michelin-Gruppe erfüllen, (b) weder direkt noch indirekt gegen die Handelssanktionen oder die Positionen der Michelin-Gruppe verstossen.
3.7. Der Käufer wird Michelin freistellen und schadlos halten von und gegen Verluste, Kosten, Forderungen, Klagegründe, Schäden, Verbindlichkeiten und Aufwendungen, einschliesslich Anwaltsgebühren und Prozess- und Vergleichskosten und Gerichtskosten, die sich aus der Nichteinhaltung von Handelssanktionen oder Positionen der Michelin-Gruppe durch den Käufer ergeben. Der Käufer haftet für alle Handlungen oder Unterlassungen des Käufers, seiner Führungskräfte, Mitarbeiter, verbundenen Unternehmen, Vertreter, Lieferanten oder Subunternehmer jeder Ebene in der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach dieser Klausel.
4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
4.1 Zahlungsfrist
Rechnungsbeträge für Produkte sind sofort ohne Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes im Vertrag vereinbart ist. Massgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei Camso.
Für die Services erstellen wir je vertragsgegenständlicher Leistung täglich nach Leistungserbringung eine Rechnung und versenden diese an Käufer. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto ohne Skonto zur Zahlung fällig.
Eine Verzinsung von Voraus- und Akontozahlungen findet nicht statt.
4.2 Zahlungsmittel
Zahlungen haben grundsätzlich per Banküberweisung zu erfolgen.
Die Annahme von Schecks behalten wir uns grundsätzlich vor, vordatierte Schecks nehmen wir nicht an. Schecks gelten nur dann als Barzahlung, wenn sie uns innerhalb der Zahlungsfristen vorliegen. Schecks werden nur unter Vorbehalt des richtigen Eingangs des vollen Betrages gutgebracht. Entstandene Kosten zuzüglich der entsprechenden Mehrwertsteuer gehen zu Lasten des Käufers. Für richtiges Vorzeigen und Beibringen von Protesten übernehmen wir keine Gewähr.
Ist Zahlung per Lastschrift oder im SEPA- Lastschriftverfahren vereinbart, wird entsprechend dem erteilten Mandat im Lastschrift- oder im SEPA- Lastschriftverfahren der in der Rechnung ausgewiesene Endbetrag von dem Bankkonto des Käufers abgebucht. Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass wir ihn spätestens 5 Werktage vor Abbuchung durch eine Vorankündigung über den Zahlbetrag sowie über das Abbuchungsdatum informieren. Durch die Vorankündigung ist es dem Käufer möglich, für die entsprechende Deckung auf seinem zuvor angegebenen Konto zu sorgen.
Einwendungen des Käufers gegen die Rechnung oder den Rechnungsbetrag (z. B. wegen ausgebliebener oder unvollständiger Lieferung) sind innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich bei der Camso anzuzeigen (Eingang der Reklamation). Nach vorbehaltsloser Zahlung oder Fristablauf ohne schriftliche Anzeige ist der Käufer mit Einwendungen gegen die Rechnung ausgeschlossen.
4.3 Preise
Es gelten die am Tag der Leistung, des Versandes oder der Abholung gültigen Gesamtpreise (z.B. Listenpreis und Mehrwertsteuer) und Bedingungen. Werden Auftragsbestätigungen erstellt, gelten die Preise für den darin aufgeführten Lieferumfang. Mehr- oder Sonderlieferungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in CHF ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
4.4 Geltungsdauer Preise / Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss
Wir behalten uns die Anpassung unserer Preise vor. Beträgt die Leistungs- oder Lieferzeit ab Bestellung weniger als vier Monate und tritt in dieser Zeit eine Preiserhöhung ein, ist der Käufer zum Rücktritt von seiner Bestellung berechtigt. Der Rücktritt ist uns unverzüglich nach Bekanntgabe der Preiserhöhung und vor Lieferung schriftlich mitzuteilen.
Ist eine Auftragsbestätigung erstellt, gilt die darin ggfs. angegebene Geltungsdauer der Preise für Services. Wir überprüfen die Servicepreise regelmässig und passen die Preise an die allgemeine Preisentwicklung an. Hierüber informieren wir Käufer rechtzeitig.
4.5 Zahlungsverzug
Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit derzeit mit 5 % pro Jahr aus dem Bruttoendbetrag zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Camso ist berechtigt, im Verzugsfalle Mahnkosten mit 5,- CHF pro Mahnung in Rechnung zu stellen.
4.6 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4.7 Vorauszahlung und Sicherheitsleistung.
Camso ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch die die Bezahlung ausstehender Forderungen von Camso aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird, einschliesslich anderer Einzelaufträge, für die derselbe Rahmenvertrag gilt.
5. ELEKTRONISCHER DATENAUSTAUSCH
Wir sind berechtigt, Käufer im Rahmen unseres e-Business-Portfolios die Möglichkeit zum elektronischen Datenaustausch (electronic data interchange (EDI)) zur Verfügung zu stellen und die Zahlungsabwicklung von Papierform auf elektronischen Datenaustausch umzustellen. Dies bezieht sich auf die Erstellung und Übermittlung elektronischer Rechnungen als auch elektronischer Gutschriften (nachfolgend „e-Rechnungen“). Die e-Rechnungen ersetzen dann die bislang in Papierform erstellten Originalrechnungen/-gutschriften und entsprechen den gesetzlichen Anforderungen an e-Rechnungen, insbesondere denjenigen des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG), der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) sowie denjenigen der Geschäftsbücherverordnung vom 24. April 2002 (GeBüV).
Käufer wird – soweit die Originalrechnungen und/oder -gutschriften noch in Papierform erstellt und übermittelt werden – vor der Umstellung über die Einzelheiten (z.B. Abwicklungsmodalitäten, Umsetzungszeiträume, eingebundene Dritte, Speicherort) in Textform informiert.
Käufer erklärt sich mit der Übermittlung der e-Rechnungen durch Camso oder durch Camso beauftragte Dritte und deren Konditionen einverstanden und schafft die technischen Voraussetzungen dafür, die e-Rechnungen vereinbarungsgemäss abrufen zu können.
6. EIGENTUMSVORBEHALT
6.1 Gesicherte Forderungen
Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von Camso gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Produkte vor, bis alle, auch bedingt und künftig, entstehenden Forderungen gegenüber dem Käufer aus der Geschäftsverbindung erfüllt sind. Gleiches gilt, solange wir Dritten gegenüber als Sicherungsgeber im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung stehen.
Wir sind berechtigt, bis zu diesem Zeitpunkt den Eigentumsvorbehalt gemäss Art. 715 ZGB im Eigentumsvorbehaltsregister am Geschäftssitz des Käufers eintragen zu lassen. Mit seiner Bestellung gibt der Käufer zudem sein Einverständnis im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte ab, so dass wir den Eigentumsvorbehalt ohne zusätzliches Mitwirken des Käufers eintragen lassen können. Falls wir in der Folge gegenüber dem Käufer oder Dritten den Eigentumsvorbehalt zur Wahrung unserer Rechte gerichtlich oder aussergerichtlich geltend machen müssen, sind wir berechtigt, dem Käufer die Kosten für die Eintragung des Eigentumsvorbehalts in Rechnung zu stellen.
Im Falle der Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes sind wir unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Käufers berechtigt, die zurückgenommene Ware
- zum Marktpreis (= erzielbarer Wiederverkaufserlös) oder
- entsprechend obiger Ziffer 4.7. unter Abzug der Wertminderung gutzuschreiben.
In allen Fällen sind wir berechtigt, unsere Rücknahmekosten in Höhe von 10 % des gutgeschriebenen Betrages von der Gutschrift abzusetzen. Dem Käufer bleibt der Nachweis tatsächlich geringerer Wertminderung und geringerer Rücknahmekosten unbenommen.
Bei Zahlungsverzug oder wenn sonstige Gründe die Besorgnis rechtfertigen, dass unsere Vorbehaltsrechte gefährdet sind, können wir die hier genannten Sicherungsrechte geltend machen. In diesem Falle ist der Käufer verpflichtet, die zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und uns die notwendigen Unterlagen, insbesondere Lieferscheine, Rechnungen, Lagerbestandslisten etc., auszuhändigen.
6.2 Vorbehaltsware
Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend als
„Vorbehaltsware“ bezeichnet.
6.3 Weiterverarbeitung / Weiterveräusserung
Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit von uns nicht gelieferten Erzeugnissen wird zum Zwecke der Beweiserleichterung unser Miteigentumsanteil an den im Besitz des Käufers befindlichen Erzeugnissen gem. Art. 727 ZGB in der Weise festgestellt, dass die Zugänge unserer Erzeugnisse innerhalb der letzten 6 Monate vor Geltendmachung unserer Vorbehaltsrechte wertmässig ins Verhältnis zu im gleichen Zeitraum von dritter Seite gelieferten Erzeugnissen gesetzt werden. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines anderen Miteigentumsanteils unbenommen.
Der Käufer hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits jetzt in Höhe des Wiederbeschaffungswertes an uns abgetreten. Der Käufer hat die Versicherung von der Forderungsabtretung zu unterrichten.
Der Käufer tritt bis zur vollen Tilgung aller seiner Verbindlichkeiten die ihm aus der Weiterveräusserung der Vorbehaltsware erwachsenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten in vollem Umfang bereits jetzt an uns ab. Der Käufer enthält sich aller Handlungen, die die vereinbarte Vorausabtretung beeinträchtigen könnten, insbesondere der Vereinbarung der Unabtretbarkeit der ihm aus der Weiterveräusserung entstehenden Forderungen sowie der Aufnahme der Forderungen in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis. Entsteht dennoch ein Kontokorrentverhältnis, so gilt die Kontokorrentforderung in der Höhe an uns abgetreten, die den in das Kontokorrentverhältnis aufgenommenen Forderungen aus Weiterveräusserung von durch uns gelieferten Erzeugnissen entspricht. Das Gleiche gilt nach erfolgter Saldierung für den an Stelle der Kontokorrentforderung tretenden Saldo.
Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer mit anderen, nicht uns gehörenden Waren oder zusammen mit Leistungen in Rechnung gestellt wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung in Höhe des vom Käufer seinem Abnehmer für die Vorbehaltsware berechneten Betrages inkl. Mehrwertsteuer als vereinbart; ist der Einzelpreis unserer Vorbehaltsware in dieser Rechnung nicht gesondert aufgeführt, so gilt die Abtretung in Höhe des von uns dem Käufer zum Zeitpunkt der Lieferung an seinen Abnehmer berechneten Preises.
Erbringt der Käufer im Zusammenhang mit dem Verkauf der Vorbehaltsware eine damit verbundene Leistung, wie z. B. Montage, Auswuchten o. Ä., und werden auf der Rechnung die Vorbehaltsware und die Leistung nicht getrennt aufgeführt, also der Rechnungswert nur als Gesamtpreis ausgewiesen, so gilt die gesamte Forderung als an uns abgetreten.
Der Käufer ist zur Weiterveräusserung oder sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur unter der Voraussetzung berechtigt und ermächtigt, dass die oben bezeichneten Forderungen auf uns übergehen und in seinen Rechnungskopien, Lieferscheinen oder sonstigen Unterlagen der Name unseres Fabrikates aufgeführt wird.
Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräusserung trotz der Abtretung ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt hiervon unberührt. Die Ermächtigung zum Einzug von Forderungen kann von uns unter den oben genannten Voraussetzungen widerrufen werden.
Bei Vorliegen einer wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers, wie zuvor beschrieben, erlischt die Befugnis des Käufers zur Weiterveräusserung der Eigentumsvorbehaltsware und zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen. Der Käufer hat in diesem Falle unseren Beauftragten zu gestatten, sämtliche Massnahmen in seinem Betrieb zu treffen, die uns zur Wahrung und Geltendmachung unserer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt angemessen und erforderlich erscheinen.
6.4 Factoring
Will ein Käufer Forderungen, die ganz oder teilweise aus der Veräusserung unserer Ware resultieren, an einen Dritten im Wege des Factoring oder jeder anderen Form des Forderungskaufs (im Folgenden nur noch „Factoring“) verkaufen oder abtreten, so ist der Käufer verpflichtet, dies uns vorher mitzuteilen und unsere Zustimmung einzuholen.
Der Käufer überträgt uns schon jetzt in der Höhe unseres jeweiligen Saldos Forderungen, die ihm aus dem Factoring-Geschäft gegen den Factor zustehen.
Besteht Besorgnis, dass unsere Forderungen bzw. Sicherungsrechte beeinträchtigt oder gefährdet sind, so können wir den Factor jederzeit über die sich aus diesem Abschnitt ergebenden Sicherungsrechte informieren und Leistung an uns verlangen. Erfolgt ein Verkauf oder eine Abtretung der Forderungen ohne unsere Zustimmung, hat uns der Käufer den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Sollten in einem solchen Fall Unsicherheiten über unsere Berechtigung bestehen, so verpflichtet sich der Käufer, bis zur Klärung den Factor anzuweisen, auszuzahlende Beträge in der Höhe unseres Saldos auf ein von uns benanntes Treuhandkonto einzuzahlen oder dort zu hinterlegen.
Die vorgenannten Bestimmungen gelten sowohl für das so genannte echte Factoring – der Factor trägt das Bonitätsrisiko – als auch für das unechte Factoring, bei dem das Ausfallrisiko beim Verkäufer der Forderungen verbleibt.
6.5 Zugriff Dritter auf Vorbehaltsware
Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum von Camso hinweisen und Camso hierüber informieren und diese Rechte sowohl Dritten als auch uns gegenüber schriftliche zu bestätigen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung bzw. -übertragung dieser Rechte ist dem Käufer untersagt. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, Camso die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder aussergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Käufer Camso hierfür.
6.6 Freigabe von Vorbehaltsware
Camso wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
6.7 Verwertungsfall
Tritt Camso bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist Camso berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
7. GEWÄHRLEISTUNG, SACHMÄNGEL
Für die von uns gelieferte Produkte und Leistungen übernehmen wir Gewähr nur nach den folgenden Bestimmungen.
Sofern nach unserer Entscheidung Mängel durch Instandsetzung ordnungsgemäss beseitigt werden können, behalten wir uns diese statt Ersatzlieferung vor.
7.1 Gewährleistungsfrist
Gewährleistungsansprüche verjähren zwei (2) Jahre nach Lieferung an den Käufer.
An Stelle eines mit einem nicht unerheblichen Mangel behafteten Reifens oder Schlauchs wird umtauschweise Ersatz zu dem am Tage der Ersatzlieferung für den Käufer gültigen Preis zuzüglich Mehrwertsteuer geliefert. Wir behalten uns bei Geschäften mit Unternehmern eine angemessene Anrechnung des Gebrauchsvorteils unter Berücksichtigung der vorhandenen Restprofiltiefe vor. Erzeugnisse, für die eine Ersatzleistung gewährt worden ist, gehen in unser Eigentum über.
Alle Lieferungen von Produkten erfolgen unter der auflösenden Bedingung, dass bei Verwendung eines solchen Produkts für Gewährleistungszwecke der Liefervertrag bezüglich dieses Produkts aufgehoben wird. Mit Eintritt dieser Bedingung, d. h., sobald der Händler einen Ersatzprodukt seinem Lager entnimmt, um ihn für Gewährleistungszwecke zu verwenden, wird der Liefervertrag hinsichtlich dieses Produkts rückgängig gemacht. In einzelnen Fällen, in denen eine Gewährleistungsverpflichtung verneint wird, gilt die auflösende Bedingung hinsichtlich des in diesem Einzelfall verwendeten Produkts als von Anfang an nicht eingetreten.
Die von uns verwendeten Grössenangaben, technischen Angaben (z. B. Masse) und werblichen Aussagen sind keine Garantien für zugesicherte Eigenschaften.
7.2 Nachbesserung, Ersatzlieferung, Rücktritt
Bei Sachmängeln des Lieferungsgegenstandes kann Camso innerhalb angemessener Frist zunächst zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung wählen. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Der Käufer muss sich den gezogenen Gebrauchsvorteil anrechnen lassen.
7.3 Schadenersatz
Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von Camso, kann der Käufer unter den in Ziff. 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
7.4 Mängel von Bauteilen anderer Hersteller
Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die Camso aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird Camso nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen Camso bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Massgabe dieser AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen Camso gehemmt.
7.5 Pflichten des Käufers
Der Käufer hat unsere Empfehlungen bezüglich Lagerung, Reifenauswahl, Montage, Aufpumpen, Luftdruck, Verwendung/ Einsatzbeschränkungen, Kontrolle, Reparaturen o. Ä. sowie der Wartung der Reifen einzuhalten. Der Käufer informiert seine Kunden über unsere Empfehlungen. Seinen Kunden, die nicht Endverbraucher sind, hat er diese Informationspflichten weiterzugeben.
Der Käufer hat seine Mitarbeiter im Umgang mit unseren Produkten zu schulen. Er stellt sicher, dass Reparaturen (z. B. von Reifenschäden oder bei Schweissarbeiten am Rad) nur nach Demontage der Rad-Reifen-Einheit durchgeführt werden.
Der Käufer ist verpflichtet, bei Weitergabe des Produktes an seinen Endabnehmer die technischen Richtlinien und Betriebsan- leitungen zu beachten, seine Abnehmer entsprechend aufzuklären und sie zu verpflichten, diese Informationskette bis zum Endab- nehmer zu gewährleisten.
7.6 Entfallen der Gewährleistung
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung von Camso den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird, weil insbesondere
- die Fabriknummer oder die Fabrikationszeichen nicht mehr vorhanden sind oder
- ein Reifen von anderen als von Camso repariert, runderneuert oder besohlt wurde.
Im Falle der unzumutbaren Erschwerung hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen, sofern sich Camso nach gesonderter Vereinbarung bereit erklärt, die Reparatur auszuführen.
7.7 Ausschluss der Gewährleistung
Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn
- die Beschädigung durch natürliche Abnutzung und Verschleisserscheinungen sowie äussere Einflüsse entstehen;
- die Beschädigung auf unsachgemässe Behandlung, auf selbst oder von Dritten unsachgemäss vorgenommene Profiländerungen, Einkerbungen usw. oder auf Unfall zurückzuführen ist;
- die Produkte auf Fahrzeuge/ Räder aufgezogen werden, die bei vorheriger sorgfältiger Prüfung als für die Produkte unpassend erkennbar sind;
- die von uns gelieferten Produkte von anderen repariert oder in sonstiger Weise bearbeitet wurden;
- die Fabriknummer, das Fabrikationszeichen oder sonst auf den Produkten dauerhaft angebrachte Zeichen nicht mehr vorhanden oder verändert, insbesondere unkenntlich gemacht worden sind;
- bei Reifen der jeweils notwendige bzw. vom Hersteller vorgeschriebene Luftdruck nachweislich nicht eingehalten wurde;
- Reifen einer vorschriftswidrigen Beanspruchung ausgesetzt waren, insbesondere durch Überschreitung der für die Reifengrösse und Reifenart zulässigen Belastung und der zugeordneten Fahrzeuggeschwindigkeit;
- Reifen nach Montage durch unrichtige Radstellung schadhaft wurden oder durch andere Störungen im Radlauf in ihrer Leistung beeinträchtigt wurden;
- Reifen auf einer ihnen nicht zugeordneten, nicht lehrenhaltigen, rostigen oder sonst mangelhaften Felge montiert wurden oder der Reifen auf eine andere als auf die laut den jeweils massgeblichen technischen Daten vorgeschriebene Felge aufgelegt war;
- Reifen durch äussere Einwirkung oder mechanische Verletzung schadhaft geworden oder Erhitzung ausgesetzt worden sind;
- natürlicher Verschleiss oder Beschädigung der Ware vorliegen, die auf unsachgemässe Behandlung, Lagerung oder einen Unfall zurückzuführen sind;
- Reifen vor der Montage vom Käufer oder Dritten im freien gelagert wurden;
- Reifen bei Tube-Type-Ausführungen mit gebrauchten Schläuchen/Wulstbändern, bei Tubless-Ausführungen ohne Ventilauswechslung (Pkw-Reifen) oder ohne neuen Dichtungsring (LKW/Schulterreifen) durch den Käufer oder Dritte montiert wurden.
- es sich um eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit des Erzeugnisses handelt.
Zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen sind nur die mit uns in laufender Geschäftsverbindung stehenden Käufer berechtigt. Produkte, derentwegen ein Gewährleistungsanspruch geltend gemacht wird, werden durch uns oder einen von uns beauftragten Spediteur nach Rücksprache mit dem Käufer und ausschliesslich unter Beifügung eines vollständig ausgefüllten und von dem Endverbraucher persönlich unterzeichneten Beanstandungsformular abgeholt. Die Abholung erfolgt auf Gefahr und Kosten des Einsenders. Die Prüfung der beanstandeten Produkte erfolgt grundsätzlich durch den Hersteller der Produkte. Stellt sich das Mängelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen. Bei Ablehnung des Gewährleistungsanspruches durch den Hersteller wird der beanstandete Reifen nach Abstimmung mit dem Käufer durch den Hersteller an den Käufer zurückgesendet, wenn er dies innerhalb von 14 Tagen nach
Zugang der Ablehnung verlangt. Andernfalls wird der Reifen vom Hersteller vernichtet. Sollte der Käufer nicht Eigentümer des Reifens sein, so stellt er sicher, dass der Eigentümer mit der Entsorgung einverstanden ist.
7.8 Reparaturarbeiten und sonstige nachträgliche Reifenbearbeitungen
Für von uns durchgeführte Reparaturarbeiten und sonstige nachträgliche Reifenbearbeitungen übernehmen wir Gewährleistung im obigen Sinne, soweit sie sich auf die von uns erbrachten Leistungen bezieht. Weiter gehende Gewährleistung kann nicht übernom- men werden, da es sich um Bearbeitung gebrauchten Materials handelt.
8. HAFTUNG
Ein Schadensersatzanspruch des Käufers ist, gleich aus welchem Haftungsgrund (z. B. aus Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verzug, positiver Vertragsverletzung und Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung, Ausgleich unter Schuldnern usw.), ausgeschlossen, sofern die Haftung nicht auf rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Vorbehalten bleibt die Haftung gegenüber dem Geschädigten nach dem Produktehaftpflichtgesetz (PrHG).
Diese Haftungsregelungen gelten auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen (insbesondere Servicepartner).
Durch den Servicepartner verursachte Sachschäden im Rahmen von Services wickeln wir mit Käufer ab und halten uns gegenüber dem Servicepartner schadlos. Eine direkte Inanspruchnahme des Servicepartners durch Käufer ist insoweit ausgeschlossen. Dies bedeutet keine Haftungsübernahme durch uns.
9. DATENSCHUTZ
9.1. Camso erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten nach den Grundsätzen und auf Grundlage der DS-GVO sowie des DSG. Personenbezogene Daten, die Camso im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zur Kenntnis gelangen, werden daher ausschliesslich im Rahmen der festgelegten Zwecke und zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses von Camso genutzt.
9.2. Betroffene haben ein Recht auf Auskunft, Berichtigung, Widerspruch, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung der sie betreffen-den Daten und sie können die Übertragung ihrer Daten verlangen. Wenn Betroffene von diesen Rechten Gebrauch machen und Informationen über die sie betreffenden Daten erhalten möchten, können sie sich an folgende verantwortliche Stelle wenden: Camso Schweiz AG, z. Hd. des Datenschutzbeauftragten, Ebnatstrasse 150A, 8200 Schaffhausen, datenschutz@michelin.com.
9.3. Camso übermittelt zum Zwecke der Vertragserfüllung personenbezogene Daten an seine Dienstleister und/ oder an die mit ihm im aktienrechtlichen Sinne verbundenen Unternehmen (Konzernunternehmen). Der Drittlandtransfer geschieht dabei ausschliesslich auf Basis eines Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission; der Verwendung von Standardklauseln in den jeweiligen Dienstleisterverträgen; vorbehaltlich geeigneter Garantien (Artikel 46 DS-GVO) oder verbindlicher interner Datenschutzvorschriften (Artikel 47 DS-GVO); eines Ausnahmetatbestandes des Artikel 49 Abs. 1 Unterabsatz 2 DS-GVO (wenn die Voraussetzungen des Artikel 46 und 47 DS-GVO nicht vorliegen); einer Einzelgenehmigung einer Aufsichtsbehörde. Der Käufer kann Auskunft darüber verlangen und kann zu diesem Zwecke den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft kontaktieren.
9.4. Camso oder Dritte betreffende personenbezogene Daten, die dem Käufer im Zusammenhang mit dem Auftrag zur Kenntnis gelangen, dürfen nur zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses und nur auf Basis von Artikel 6 Absatz 1 DS-GVO (bzw. Artikel 9 DS-GVO) verarbeitet und genutzt werden. Die Daten dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
9.5. Der Käufer verpflichtet sich, alle zum Datenschutz und zur Datensicherheit erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen zu treffen. Die Mitarbeiter des Käufers sind auf die Vertraulichkeit der Daten zu verpflichten.
9.6. Es gelten im Übrigen die Datenschutzhinweise der verantwortlichen Stelle (Camso): https://camso.co/de/uber-uns/c... deutschland-austria-schweiz-general-terms-of-business
10. ETHIK UND COMPLIANCE
Der Käufer erklärt im Rahmen der Geschäftsbeziehung jeglicher Form von Bestechung und Korruption entgegenzuwirken und die da-hingehenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.
Der Käufer verpflichtet sich und bestätigt insbesondere Folgendes zu unterlassen:
- unseren Mitarbeitern, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages oder Lieferbeziehung betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige unangemessene finanzielle oder andere Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht zu stellen, anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren,
- strafbare Handlungen zu begehen oder Beihilfe zu leisten, die unter § 5 Abs. 1 KG (Unzulässige Wettbewerbsabreden), § 4a UWG (Bestechen und sich bestechen lassen), Art. 322octies1 StGB (Bestechen), Art. 322quinquies1 StGB (Vorteilsgewährung), Art. 322ter StGB (Bestechen) oder Art. 162 StGB (Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses) fallen.
Die oben genannten Verpflichtungen gelten auch für alle Tochtergesellschaften, Mitarbeiter, Direktoren, Arbeitnehmer oder Amtsträger des Käufers sowie für alle im Rahmen der Vertragsbeziehung beteiligten Dritten.
Bei einem Verstoss gegen die in 11.2. genannten Verpflichtungen sind wir unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte berechtigt, den Vertrag ausserordentlich zu kündigen und sämtliche Verhandlungen abzubrechen.
Alle Schäden, die uns aus einem Verstoss gegen die in 11.2. genannten Verpflichtungen entstehen und vom Käufer zu vertreten sind, hat der Käufer uns zu ersetzen.
11. SONSTIGES
11.1. Diese Vereinbarung unterliegt schweizerischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag erwachsenden Streitigkeiten ist Schaffhausen.
11.2. Die von uns im Rahmen der Zusammenarbeit übergebenen Produkte, Modelle, Schablonen, Berechnungen, Logos (Wort- und Bildzeichen), Texte, Bilder, Graphiken, Animationen, Videos, Musik, Geräusche und andere Materialien unterliegen dem Urheberrecht und anderen Gesetzen zum Schutz des geistigen Eigentums und sind jeweils als Ganzes sowie in Teilen durch gewerbliche Schutzrechte und urheberrechtlich/ markenrechtlich geschützt. Wir bzw. mit uns verbundene Unternehmen behalten uns/ sich alle Rechte daran vor.
11.3. Der Käufer verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen, betrieblichen und technischen Informationen, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Im Falle einer für uns bestehenden Geheimhaltungspflicht erstreckt sich diese nicht auf für mit uns verbundene Unternehmen, an denen wir über Mehrheitsbeteiligungen verfügen oder die selbst über Mehrheitsbeteiligungen an uns verfügen.
11.4. Es ist untersagt, die Zeichen und Nummern auf unseren Produkten ganz oder teilweise abzuändern oder unkenntlich zu machen sowie Artikel weiterzuverkaufen, die seit der Lieferung irgendeine Verschlechterung erlitten haben oder an denen Veränderungen vorgenommen wurden, die nicht den technischen Normen entsprechen. Der Käufer verpflichtet sich, die Produkte so zu verkaufen, wie sie von uns klassiert wurde. Er wird seinen Käufern genaue Beschaffenheit und technische Details dieser Produkte erläutern. Wir behalten uns technische Änderungen vor.
11.5. Telefonische oder mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit grundsätzlich der Bestätigung in Textform. Ausnahmsweise können Vereinbarungen auch mündlich getroffen werden. Die Parteien werden in diesem Fall auf Aufforderung der jeweils anderen Partei alles unternehmen, um die Textform nachträglich herzustellen. In Textform gefasste Erklärungen verpflichten uns nur dann, wenn sie durch hierzu aus dem Handelsregister ersichtlich zu unserer Vertretung befugte leitende Mitarbeiter oder Verkaufsleiter gefertigt sind oder unser Mitarbeiter durch Bevollmächtigung zur Abgabe der Erklärung befugt ist.
11.6. Bei einem Verstoss gegen die genannten Verpflichtungen sind wir berechtigt, die bestehenden Verträge ausserordentlich zu kündigen oder zurückzutreten und sämtliche Verhandlungen abzubrechen. Alle Schäden, die uns aus einem Verstoss gegen die vorliegend genannten Verpflichtungen entstehen und vom Käufer zu vertreten sind, hat der Käufer uns zu ersetzen.
11.7. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder anfechtbar sein, so wird die Gültigkeit ihrer übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine andere gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und dem Zweck der wegfallenden Bestimmung am ehesten entspricht
11.8. Im Falle von Unklarheiten oder Widersprüchen unter den verschiedenen allgemeinen Geschäftsbedingungen (deutsch, französisch, italienisch) gilt der deutsche Originaltext.
11.9. Wir behalten uns vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit anzupassen. Sie finden in der jeweils aktuellen Fassung Anwendung.
PREAMBLE
These “General Terms and Conditions” form the basis of all von CAMSO Austria GmbH Industriestraße 2, AT- 2100 Korneuburg. offers and agreements, including the supply of Products on a non-exclusive basis to Customer as set forth in the relevant Order. Any order for Products or, where applicable, signature of these General Terms and Conditions, is Customer's unreserved acceptance of all provisions of these General Terms and Conditions. CAMSO and Customer are referred to individually as a “Party” and collectively as the “Parties”.
These General Terms and Conditions (GTCs), incorporated by this reference into any commercial agreement, Commercial Program, service agreement or other agreement, contract, quotation letter or purchase order, and any attachment or amendment thereto, for the sale of Products by Michelin are collectively or individually referred to as “Contract”.
1. INTERPRETATION
The following definitions and rules apply in the Contract:
1.1. Definitions:
Affiliate: an entity that is controlled by, controlling, or under common control with one of the Parties.
Business Day: a day other than a Saturday, Sunday or public holiday in the country where Michelin is located.
Day or Calendar Day: all calendar days of the civil year (i.e., including Sundays and public holidays)
Commercial Program: the most recent version of the CAMSO price list made available to Customer and the Brand Program/the Commercial Terms and Conditions, as applicable.
Confidential Information: all non-public and proprietary information including, without limitation, know-how, intellectual property, ideas, drawings, designs, concepts, samples, models, plans, data, software, and other technical, operating, financial or commercial information that would be regarded as confidential by a reasonable business person, which is obtained directly or indirectly either before or after the date of the Contract by one Party from the other Party or by virtue of having communications with or being on the premises of the other Party in connection with the business relationship.
Control, Controlled, Controlling: when one entity either, directly or indirectly, has the power to direct the management and policies of another legal entity, whether through the ownership of a fraction of the share capital or by contract or otherwise, and shall be deemed to exist.
Customer: any customer purchasing Products from CAMSO for their business activity and needs.
Customer Data: refers to Customer’s Technical Data and personal data.
Electronic Transmission: any form of communication, not directly involving the physical transmission of paper, that creates a record that may be retained, retrieved, and reviewed by a recipient thereof, and that may be directly reproduced in paper form by such a recipient through an automated process, provided that the transmission is secure and all actions are tracked and recorded by a reliable system, such record being able to be retained, retrieved and reproduced by the recipient and the sender.
Force Majeure Event: any circumstance beyond the reasonable control of the Party, such as acts of God, war, pandemic, epidemic, terrorism, civil disturbance, malicious damage, strike, disease outbreak, lockout, industrial action, lack or failure of transportation facilities, fire, flood, drought, extreme weather conditions, compliance with any law or governmental order, rule, regulation, direction or other circumstance beyond the reasonable control of either Party, provided that such Party could not reasonably be expected to have taken into account the occurrence and the effects of the occurrence upon its ability to perform the Contract, and that it could not reasonably have avoided the occurrence and overcome its effects.
Marks: the CAMSO trademarks, trade names, common law rights, logos, slogans, signs, domain names, subdomains, keywords, and related goodwill.
Michelin Group: Entities controlled by Compagnie Generale des Etablissements Michelin, 23 Place des Carmes Déchaux 63000 Clermont Ferrand, registration no. 855 200 887. Including all CAMSO entities.
Michelin Group Positions: the positions taken by Michelin to refuse and prohibit any direct or indirect commercial activity involving Michelin Group products (including but not limited to sales to or in the country, and/or transit across the country) with certain countries. They may contain more restrictive positions than the Trade Restrictions and are based on commercial considerations and other compliance concerns, including, but not limited to, money laundering and corruption concerns, and concerns related to the financing of terrorism. They apply to the Products sold as spare parts or incorporated in a higher-level assembly (such as a fitted unit, a ground vehicle, a plane, etc.). As of the date of the Contract, the list of countries to which CAMSO refuses and prohibits any direct or indirect sales (including transit across these countries) is Cuba, Iran, North Korea, and Syria. This list is subject to change in CAMSO’s sole discretion.
Order: any purchase order detailing the Products to be supplied by CAMSO to Customer upon CAMSO’s acceptance in accordance with Section 2.2. (Acceptance).
Products: any goods, products and/or services provided by CAMSO and as specified in the relevant Order.
Regional Terms Schedules: as applicable, terms and conditions specific to certain regions and/or countries attached to the Contract.
Restricted Person: any individual, entity, or body either: (i) specifically designated or listed under Trade Restrictions; (ii) owned or controlled by any person specifically designated or listed under Trade Restrictions; or (iii) acting for or on behalf of any person specifically designated or listed under Trade Restrictions.
Technical Data: all data entered by Customer and/or CAMSO on Customer’s behalf (excluding personal data) in relation to the Products offered by CAMSO, directly or indirectly relating to tires and/or vehicles and/or their use, as well as any recommendations relating to Customer’s fleet or business.
Trade Restrictions: trade sanctions (including but not limited to comprehensive or sectoral embargoes and restricted parties) and export controls (including but not limited to military or dual usage products).
1.2. The applicable Regional Terms Schedules form part of these General Terms and Conditions and shall have effect as if set out in full in the body of the Contract. Any reference to these General Terms and Conditions includes the Regional Terms Schedules.
1.3. Unless the context otherwise requires, a reference to one gender shall include a reference to the other genders.
1.4. A reference to legislation or a legislative provision is a reference to it as amended, extended, or re-enacted from time to time.
1.5. Any references to any mandatory local laws and/or regulations shall be contained in the Regional Terms Schedules appended to these General Terms and Conditions.
1.6. The Regional Terms Schedules shall prevail in case of any contradiction with these General Terms and Conditions.
2. PLACEMENT, ACCEPTANCE AND DELIVERY OF ORDERS.
2.1. Placement of Orders. Customer may order Products using the following methods: (i) email; (ii) telephone; (iii) CAMSO’s representatives; and/or (iv) CAMSO customer service and for individual customers by special agreement.
2.2. Acceptance. All Orders are subject to acceptance by CAMSO in its sole discretion. To the extent permitted by applicable mandatory law, CAMSO may in its sole discretion:
2.2.1. unilaterally modify or cancel any Orders based on the availability and supply of the Products; and/or
2.2.2. freely allocate available Products between and among its Customers.
2.3. CAMSO shall use reasonable efforts to fulfill Orders.
2.4. Unless prohibited by mandatory local laws, Customer may not modify an Order.
2.5. Delivery. Delivery dates are indicative only and non-binding.
2.6. Subject to Section Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. (Acceptance), in all instances, including when freight is prepaid, CAMSO retains the right to select a carrier/delivery agent of CAMSO’s choice, and to ship to authorized Customer locations specified by Customer and agreed by the Parties. Products may be delivered in installments.
2.7. Customer may, at its sole expense, pick up any order of CAMSO Products from such warehouse as CAMSO may designate and at such times as the Parties mutually agree, upon prior written agreement with CAMSO.
2.8. To the extent permitted by applicable mandatory law, and unless otherwise agreed in writing, CAMSO does not accept any return or exchange of delivered Products except for defective Products, as detailed further in Section Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. (Customer’s Acceptance or Rejection of Products).
3. TITLE AND RISK.
3.1. Risk in the Products will pass to Customer upon delivery. Delivery shall take place when Products are delivered to: (i) Customer; or (ii) a third- party carrier of Customer’s choice for transportation to Customer, whichever occurs first.
3.2. To the extent permitted by applicable mandatory law, and subject to Section Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. (Parties Rights and Obligations), title to the Products shall pass to Customer upon receipt of payment in full of all sums and/or debts owed by Customer, howsoever created.
3.3. Notwithstanding the provisions contained in Section Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. (Placement, Acceptance and Delivery of Orders) and this Section 3, and unless otherwise prohibited by applicable mandatory law, CAMSO retains the right to stop delivery of Products in the event:
3.3.1. Customer fails to pay any sum payable to CAMSO under any Order;
3.3.2. Customer defaults in its performance of any obligation;
3.3.3. Customer becomes subject to an insolvency event; and/or
3.3.4. as otherwise permitted by applicable mandatory law.
4. PARTIES RIGHTS AND OBLIGATIONS
4.1. Subject to the provisions of the Contract, Customer has the non- exclusive right to purchase the Products from CAMSO and to distribute the Products for resale in its own name and on its own behalf.
4.2. Customer’s obligations shall include, but are not limited to:
4.2.1. ensuring that the terms of the Order are complete and accurate;
4.2.2. payment of all amounts owed to CAMSO;
4.2.3. proper handling and sale of the Products in compliance with CAMSO product information, particularly policies related to the storage, care, and transfer of the Products;
4.2.4. maintenance of the Products for the benefit of its customers/end- users against all risk that may arise following delivery;
4.2.5. possession and maintenance of all relevant and required business permits, licenses and/or approvals to enable Customer to carry out its business in compliance with all applicable laws, rules, and regulations; and
4.2.6. conducting its business in a manner that will maximize the sale of Products by Customer while enhancing the reputation of and goodwill associated with the Marks and Products.
4.3. Customer shall comply with all CAMSO and Michelin Group policies and codes in force and as amended from time to time.
4.4. Mutual obligations. Each Party represents that: (i) it is a company duly incorporated and validly existing under the laws of the country where it is incorporated and that it has the requisite power and authority to enter into and fully perform the Contract ; (ii) the Contract does not conflict with, contravene or constitute a breach of any contractual, financial, business, or legal obligation of any nature to which the Party, its Affiliates and/or its employees are subject; and as long as the Contract is in effect, neither Party, its Affiliates and/or its employees have and will not undertake any obligations that constitute a breach or otherwise materially and adversely affect the performance of their obligations under the Contract; (iii) it shall comply at all times with all applicable laws and regulations; (iv) it has obtained and will maintain, at its sole expense, all permissions, licenses and consents required to comply with its commitments under the Contract; (v) it will assign personnel who possess the requisite degrees of qualification, experience, training and skills required to fulfill the tasks assigned to them and who are familiar with the requirements of the Contract.
5. INTELLECTUAL PROPERTY AND CUSTOMER’S NON- DISPARAGEMENT OF PRODUCTS BEARING CAMSO MARKS.
5.1. Intellectual Property.
5.1.1. CAMSO retains all rights, title and interest in the Marks referring to its Products in any country or region. Customer agrees not to oppose, invalidate, or impair the Marks in any way.
5.1.2. Customer recognizes and acknowledges that it shall have no ownership of, or rights whatsoever in, the Marks or other names and signs affixed to the Products it distributes, nor on any promotional materials and their contents provided by CAMSO. Customer shall not take any steps to register or otherwise acquire any rights in respect of such Marks or of any similar name, logo or sign likely to create confusion. Customer is not authorized to use any Marks as part of Customer’s corporate name or domain names.
5.1.3. To the extend CAMSO hereby grants to Customer a non- exclusive, non-transferable, limited right to use such Marks in Customer’s business solely for the purpose of advertising, promoting, selling, and distributing the Products in strict compliance with the Contract. No other use of the Marks is authorized in any way whatsoever. Upon termination of the contractual relationship between CAMSO and Customer for any reason whatsoever, Customer shall immediately refrain from using the Marks under any form whatsoever, without prejudice to Customer’s right to sell Products in its inventory on the date of such termination. Customer undertakes that within seven (7) Business Days of such termination for any reason, it shall remove and return to CAMSO all signboards comprising any Marks in any locations and all documents provided to Customer by CAMSO. All powers are hereby granted to CAMSO to proceed with any such dismounting after the end of the identified period at Customer’s costs.
5.1.4. Notwithstanding anything to the contrary, CAMSO retains all rights, title and interest in all other intellectual property rights including without limitation patent rights, provisional patent rights, designs, copyrights, software, databases (collectively referred to as the “Other IPRs”) pertaining and protecting its Products, processes, and services, as well as documentation and content provided by CAMSO, in any country or region. No rights or licenses are granted on Other IPRs under the Contract beyond the non-exclusive, limited right, to use the Products purchased from CAMSO for their intended purpose.
5.1.5. Except as otherwise dictated by applicable mandatory law, the supply or use of the Products is conditional upon Customer’s undertaking not to seek, by reverse engineering, disassembly, or any other analysis, to obtain the methodology, composition, formulation, components, processes, source code or any other confidential information relating to the Products.
5.1.6. The Michelin Group’s guidelines on correct use of the Marks apply and shall be adhered to by Customer. The guidelines are available at www.michelin.com. Customer agrees that CAMSO may object to any advertising, marketing and/or promotional materials which do not comply with such guidelines and that Customer shall promptly cease the use of such materials upon CAMSO’s request.
5.1.7. Any misuse of the Marks by Customer shall constitute a material breach of the Contract, and Customer agrees to indemnify CAMSO for any and all damages caused by Customer’s breach.
5.1.8. Any use of the Marks by Customer according to the Contract shall inure exclusively to the benefit of CAMSO.
5.1.9. To the extent permitted by applicable mandatory law, Customer shall keep CAMSO informed, as soon as becoming aware of: (i) any potential or actual infringement, piracy, or unfair competition by third-party(ies) in relation to the Marks; (ii) any third-party claims or actions against the validity, registration and use of the Marks; or (iii) any third-party claims or actions relating to the use of or the intent to use the Marks.
5.1.10. In the event of termination of the Contract, Sections Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. and Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. (Effects of termination) shall apply.
5.2. Non-Disparagement.
5.2.1. Customer undertakes not to disparage, either directly or indirectly, the Marks or Products or to bring the Marks or Products into disrepute. In this respect, Customer shall notably refrain from any public statement or comment, press release or communication on social networks referring negatively to the Marks or Products including but not limited to: (i) the performance, quality, technology, durability, or capacities of the Products; (ii) the validity, registration, or ownership of the Marks; or (iii) the reputation or conduct of CAMSO or any of CAMSO's representatives, employees, subcontractors, agents, or service providers.
5.2.2. Customer undertakes not to organize advertising or more generally any communication of any nature whatsoever, which could harm the name and/or reputation of CAMSO, the Marks and/or the Products.
6. CUSTOMER’S ACCEPTANCE OR REJECTION OF PRODUCTS.
6.1. Upon delivery, Customer must inspect the Products for any defects (in particular, any discrepancies in relation to the quantity, assortment, quality, type ordered, or any soiling).
6.2. Any defects identified by Customer upon delivery must be notified: (i) to the third-party carrier at the time of delivery (written comment on transport documentation); and (ii) immediately in writing to CAMSO.
6.3. Unless otherwise dictated by applicable mandatory law, with respect to any hidden or other defects identified after delivery, Customer will notify CAMSO in writing immediately upon becoming aware of such defects in accordance with local laws and regulations.
6.4. CAMSO retains the right to verify any defects identified by Customer under this Section 6. To the extent permitted by applicable mandatory law, Customer’s remedy for any defects will be decided by CAMSO in its sole discretion.
6.5. Subject to Sub-Sections, Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. and Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. above, the Products will be deemed accepted by Customer upon delivery and, where applicable, upon Customer’s signing of the delivery receipt.
6.6. Failure to comply with this Section 6 will result in full and complete waiver of any claim or liability against CAMSO for any defects in the Products.
7. PRICING, INVOICING AND TAXES.
7.1. Pricing. The price payable by Customer for the Products shall be the price set out in the Commercial Program at the date of shipment or collection, or where services are being provided, the date the service is performed, and under the terms of the Commercial Program valid on this date.
7.2. CAMSO may change the following at any time, and unless prohibited by applicable mandatory law, without prior notice to Customer: (i) CAMSO price lists; and/or (ii) other pricing or sales materials distributed by CAMSO.
7.3. CAMSO shall independently determine the prices of CAMSO Products payable by Customer to CAMSO. Customer shall independently determine the prices at which it will resell CAMSO Products.
7.4. Invoicing. The invoice shall include, unless prohibited by applicable mandatory law, all applicable taxes, duties and fees any bonuses, incentives, or such other arrangements contained in the Commercial Program (if applicable) between Customer and CAMSO,.
7.5. Taxes. All prices are exclusive of any applicable taxes, duties, or fees.
7.6. Customer represents, warrants, and certifies that Products purchased from CAMSO are for resale or direct use in the ordinary course of Customer’s business, and that Customer is registered for tax purposes and required to collect and remit, any and all applicable sales or use taxes, or tire waste/recycle fees incurred in any such resale transactions. Customer agrees to furnish proof thereof to CAMSO. As to any Products or other tangible property put to a taxable use by Customer and any item previously exempted from a tax or fee in lieu of or prior to resale, Customer shall make timely return and payment to the proper taxing authority of all applicable taxes to include tire waste/recycle fees and Customer shall notify CAMSO of such use and pay CAMSO any applicable taxes on Products previously exempted.
8. PAYMENT.
8.1. Customer shall pay for the Products in accordance with CAMSO's invoice to Customer, or in such other manner as CAMSO may prescribe in its sole discretion.
8.2. Unless otherwise agreed between the Parties, cash payments or any other kind of payment in advance by Customer will not result in a discount in the pricing.
8.3. Where payment by Customer is made by cheque or other negotiable instrument, payment will be taken to have been made only when the cheque or instrument is honored, and the amount of the cheque/negotiable instrument is realized by CAMSO.
8.4. The date of payment shall be the date on which the funds are credited to the CAMSO bank account specified in the invoice.
8.5. If Customer disputes any CAMSO invoice, it shall notify CAMSO of any disputes/claims within thirty (30) Calendar Days of invoice date or credit document date and shall pay CAMSO the balance due on the portion of the invoice that Customer does not dispute in accordance with the terms of the invoice.
8.6. Notwithstanding anything contained to the contrary herein, and unless otherwise prohibited by applicable mandatory law, CAMSO shall have the right at any time and in its sole discretion to:
8.6.1. establish and make modifications to payment terms;
8.6.2. grant or discontinue any extension of open account trade credit to Customer; and
8.6.3. require a direct debit mandate, advance payment, cash on delivery or cash payment for deliveries, or other security for shipments.
8.7. If CAMSO determines that sales to Customer should be on credit, CAMSO shall reserve the right to fully and discretionally request any collateral that it may deem appropriate and necessary in accordance with the credit line granted to Customer, and such collateral shall maintain its validity until termination hereof or if its agreements are amended and Customer has duly complied with all the obligations contained under the Contract.
8.8. CAMSO may demand assurances from Customer that payment, in conformity with the provisions of the Contract, shall be forthcoming. Until assurances satisfactory to CAMSO are received from Customer, CAMSO shall have the right to discontinue or suspend Customer's privileges under this Contract.
8.9. In addition to any right of setoff or recoupment permitted by law, CAMSO shall in its sole and absolute discretion have the contractual right to apply:
8.9.1. any amounts owed by CAMSO or any Affiliate of CAMSO (including but not limited to credits, bonuses or rebates earned or payable under any Commercial Programs) to Customer (or any person or entity affiliated with Customer) under other contractual agreements; or
8.9.2. any payments made by Customer or credits issued to Customer under any contractual relationship, to reduce any amounts due to CAMSO under the Contract.
8.10. Customer shall reimburse CAMSO for all charges and costs, including, but not limited to, reasonable attorneys' fees, which CAMSO incurs in enforcing the Contract, the Commercial Program or any related agreement including, but not limited to, any security or credit agreement.
8.11. All amounts owed to CAMSO by Customer under the Contract, or any other contractual relationship shall become immediately due and payable on termination of the Contract for any reason.
9. LATE OR NON-PAYMENT; CHANGE OF FINANCIAL STATUS.
9.1. Late or non-payment. Subject to Section Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden., Customer’s failure to make full payment to CAMSO under the Contract by the due date will constitute a material breach of this Contract. Accordingly, without prejudice to any remedies available to CAMSO this Contract and at law, in the event Customer fails to make full payment:
9.1.1. CAMSO shall be entitled to late payment interest;
9.1.2. to the extent permitted by applicable mandatory law, CAMSO may in its sole discretion terminate any other contract between the Parties;
9.1.3. to the extent permitted by applicable mandatory law, CAMSO may at its sole discretion suspend delivery of Products to Customer, cancel undelivered Orders or refuse shipment of any further Products, and/or suspend the performance of any services;
9.1.4. to the extent permitted by applicable mandatory law, Customer’s authorization to resell the Products will automatically terminate;
9.1.5. unless prohibited by applicable mandatory law, CAMSO reserves the right to immediately claim the Products, on the understanding that the Products still held by Customer will be presumed to be those that have remained unpaid. All costs of taking back the Products and restoring the Products will be borne by Customer. The return of unpaid Products will be due by the defaulting Customer at its own expense and risk, upon notice from CAMSO; and
9.1.6. all amounts owed to CAMSO by Customer under the Contract or any other contractual relationship between the Parties shall become immediately due.
9.2. Any acceptance of late payments by CAMSO will not alter the Contract or act as a waiver of the payment terms contained herein.
9.3. Change of financial status. To the extent permitted by applicable mandatory law, CAMSO may suspend delivery of any current Orders, and not resume deliveries if:
9.3.1. insolvency proceedings have been initiated against Customer, and no written agreement has been reached between Customer and CAMSO detailing the ongoing delivery of Products; or
9.3.2. Customer’s financial situation deteriorates substantially as reasonably determined by CAMSO.
9.4. Customer’s entitlement to resell the Products, subject in all cases to the terms of Section Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. (Title and Risk) will expire immediately upon such suspension. In such cases, Customer must allow CAMSO’s agent(s) to take any measures on Customer’s premises CAMSO deems appropriate and necessary to preserve and enforce the rights CAMSO holds in connection with the lien.
10. ETHICS AND COMPLIANCE.
10.1. As of the signature date of the contract, or the placement of an Order by Customer when the Contract are not signed, each Party undertakes to have or to implement and maintain an anti-bribery and anti-corruption compliance program, adapted to its own situation and able to detect corruption and promote a culture of integrity in its organization. Each Party acknowledges a “zero tolerance” policy regarding bribery and corruption and agrees to comply with applicable laws and regulations regarding the fight against bribery and corruption.
10.2. Each Party agrees to refrain from: (i) offering, promising or giving; and from (ii) attempting or conspiring to offer, promise or give, any undue pecuniary or other advantage, whether directly or through intermediaries, to a public or private official or representative for that official or representative or for a third-party, in order that the official or representative acts or refrains from acting in relation to the performance of official duties, in order to obtain or retain business or other improper advantage. CAMSO may conduct compliance audits on Customer to ensure its compliance with the above commitments.
10.3. In the event Customer fails to comply with the requirements of this Section 10, Customer undertakes to immediately inform CAMSO and to attempt to correct the non-compliance within a reasonable timeframe. Notwithstanding the above, CAMSO reserves the right to take any appropriate measures to mitigate corruption risk, including termination of the Order, the Contract, and/or any other contractual relationship between the Parties.
10.4. Customer shall comply with and shall require that all of its commercial partners (customers and suppliers) and sub-contractors comply with all applicable laws, statutes, codes and regulations including but not limited to those relating to anti-corruption, anti-bribery, anti-money laundering, fraud, health and safety, environment (as well as avoid any practices that may cause damage to it, especially, but not limited to, regarding any practices that can contribute to the rise in deforestation, burnt land and soil erosion), labor law, human rights, harassment, and discrimination.
10.5. Customer shall conduct its business with integrity, ethics, and transparency, and shall adopt, promote, and comply with fundamental rules in the areas of human rights, labor, environmental, ethics, fraud, anti- bribery, and anti-corruption standards. CAMSO makes available to its customers an Ethics Line which they are entitled to use in case of violations of the CAMSO Code of Ethics (available at the following link: https://ethique.michelin.com/en/) or the anti-corruption compliance program. Alerts can be submitted through the following link: http://michelingroup.ethicspoint.com/
11. TRADE RESTRICTIONS AND GROUP POSITIONS.
11.1. Customer shall comply with all applicable laws and regulations with regard to the supply, sale, transfer, transshipment export, re-transfer, or re-export of the Products, including but not limited to, those relating to Trade Restrictions. For the avoidance of doubt, all applicable laws and regulations could include those originating out of the United Nations, the European Union, the OSCE, or the United States of America.
11.2. Customer shall not cause CAMSO to, either directly or indirectly, risk any potential violation of any applicable Trade Restrictions. Furthermore, Customer will not supply, sell, transfer, transship export, re- transfer, re-export, otherwise make available or use any Product supplied by CAMSO in order to circumvent, evade or avoid any applicable Trade Restrictions.
11.3. Where CAMSO has reasonable cause to suspect that any Product may be or has been supplied, sold, transferred, transshipped exported, re-transferred, re-exported, otherwise made available to any jurisdiction targeted by relevant Trade Restrictions, or to a Restricted Person, or for any use, purpose or activity which is prohibited or otherwise restricted under Trade Restrictions, CAMSO reserves the right to:
11.3.1. immediately suspend its performance under the Contract or any contractual relationship;
11.3.2. request further information or documentary evidence from Customer, including but not limited to licenses, end user certificates, shipping, or commercial documentation, in order to verify the end use(s) or end user(s) of the Products; or
11.3.3. take any other appropriate measures regarding its commercial relationship with Customer.
11.4. Customer certifies that, as of the date hereof, neither Customer, nor any of Customer’s group companies, nor any of their respective directors or officers is a Restricted Person. Customer shall immediately notify CAMSO if any of the abovementioned Customer, Customer group companies, directors, or officers becomes a Restricted Person.
11.5 Sanctions & Export Control regarding Russia, Belarus, and Sanctioned Regions of Ukraine (Crimea region and the oblasts of Donetsk, Kherson, Luhansk and Zaporizhzhia or any other regions of Ukraine which may become sanctioned in the future):
11.5.1. Customer shall not sell, export or re-export, transit, directly or indirectly, to, within or through, or for use in Russia or Belarus or Sanctioned Regions of Ukraine, any goods or technologies supplied under or in connection with this Contract that fall within the scope of applicable sanctions regimes imposed by relevant jurisdictions (notably United States of America, European Union, Canada, United Kingdom) applicable to the above listed territories. Customer shall not take any action that may expose Michelin Group entities or employees to potential liability under the same sanctions’ measures. For the avoidance of any doubt, Customer receiving U.S.-sourced/U.S. jurisdiction products is prohibited from directly and indirectly exporting them to, reexporting them to, transferring them within or through, or for use in the above listed countries and territories.
11.5.2. Customer shall undertake its best efforts to ensure that the purpose of paragraph 11.5.1. is complied with by any third parties further down the commercial chain, including by possible resellers.
11.5.3. Customer shall set up and maintain an adequate monitoring mechanism to detect any conduct by any third parties further down the commercial chain, including by possible resellers, that would contravene the objective of paragraph 11.5.1. Customer is also aware of the potential punitive legal risks related to circumventing the sanctions imposed against these countries or regions by using third countries which do not impose sanctions against these countries or regions. In consequence, Customer shall undertake to carry out appropriate due diligence, including detection of red flags, on the use of or trade of any Michelin Group products or services, to avoid involving any products, services, companies or employees of the Michelin Group in a transaction or activity which may expose them to potential liability under applicable sanctions regimes.
11.5.4. Any violation of paragraphs 11.5.1., 11.5.2. or 11.5.3. shall constitute a material breach of an essential element of the Contract, and CAMSO shall be entitled to seek appropriate remedies, and take appropriate actions, including, but not limited to:
- immediate suspension of the Contract; and/or
- immediate termination of this Contract; and
- a penalty of up to 100% of (i) the total value of the Contract or (ii) the price of the goods and services sold or exported, whichever is higher.
11.5.5. Customer shall immediately inform CAMSO of any information or knowledge that indicates non-compliance with paragraphs 11.5.1., 11.5.2. or 11.3.3., including notably any relevant activities by third parties that may contravene the purpose of paragraph 11.5.1. Customer shall make available to CAMSO any information concerning compliance with the obligations under paragraph 11.5.1., 11.5.2. and 11.5.3 as soon as reasonably practicable of the written request of such information.
11.6. Customer shall indemnify and hold harmless CAMSO from and against any losses, costs, claims, causes of action, damages, liabilities, and expense, including attorneys’ fees, any expense of litigation or settlement, and court costs, arising from any non-compliance with Trade Restrictions or Michelin Group Positions by Customer. Customer shall be responsible for any act or omission of Customer, its officers, employees, Affiliates, agents, suppliers, or subcontractors at any tier, in the performance of any of its obligations under this Section 11.
11.7 Customer shall respect the Michelin Group Positions, which may contain more restrictive provisions than the Trade Restrictions defined herein.
12. TERMINATION.
12.1. Termination for convenience. Without affecting any other right or remedy available to it, and to the extent permitted by applicable mandatory law, CAMSO may terminate the Contract without cause, at any time without charge, upon thirty (30) Calendar Days’ prior written notice of such termination to Customer.
12.2. Termination for material breach. Without affecting any other right or remedy available to CAMSO, if Customer materially breaches its obligations under the Contract, CAMSO may terminate the Contract and any other contractual relationship with immediate effect by giving written notice to Customer:
12.2.1. if Customer fails to remedy such material breach within fourteen (14) Calendar Days of being notified in writing by CAMSO to do so; or
12.2.2. where Customer’s material breach is incapable of remedy, as determined by CAMSO in its sole discretion.
12.3. Termination for dissolution. Either Party may terminate the Contract and/or any other contractual relationship between the Parties, immediately without notice in the event of dissolution of either Party, whether by operation of law or otherwise.
12.4. Termination for bankruptcy. To the extent permitted by applicable mandatory law, either Party may terminate the Contract and/or any other contractual relationship between the Parties, immediately without notice if, in the opinion of the terminating Party, the other Party, its principle, or any owner or guarantor of that Party’s business becomes insolvent or is likely to become insolvent.
12.5. CAMSO’s right to terminate for change of Control or assignment. CAMSO may terminate the Contract and/or any other contractual relationship between the Parties immediately upon:
12.5.1. any change of Control of Customer, as defined by applicable law, unless prior to the occurrence of such change of Control, CAMSO is notified of the change in writing and gives written approval; or
12.5.2. any attempted assignment by Customer of the Contract or any right or interest arising from the Contract without the prior written consent of CAMSO.
12.6. Effects of termination. Upon termination of the Contract for any reason whatsoever, Customer shall immediately refrain from using the Marks in any form whatsoever, without prejudice to Customer’s right to sell Products in its inventory on the date of termination of the Contract.
12.7. Customer undertakes that, within thirty (30) Calendar Days of termination of the Contract for any reason, it shall remove and return to CAMSO all signboards comprising any Marks in any locations and all documents provided to it by CAMSO. All powers are hereby granted to CAMSO to proceed with any such dismounting after the end of the identified period at Customer’s cost.
12.8. All sums owing by Customer to CAMSO or vice versa shall become immediately due and payable. To ensure prompt payment, each Party agrees to cooperate and work with the other in determining and processing all such amounts due. CAMSO shall have the right to apply any amounts owed by CAMSO or any Affiliate (including but not limited to credits, bonuses or rebates earned or payable under the Contract) to Customer (or any person or entity affiliated with Customer) in reduction of any amounts due to CAMSO.
13. CONFIDENTIALITY.
13.1. Subject to Section Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. below, each Party agrees that it will not disclose to any person any Confidential Information of, or relating to, the other Party which has been disclosed to it or which has come into its possession as a result of the execution of the Contract or other contractual relationship between the Parties for the duration of the Contract or other contractual relationship between the Parties and for an additional period of two (2) years from termination of the abovementioned contractual relationships between the Parties.
13.2. Confidential Information may only be used by each Party to fulfill the purpose of the Contract and may only be shared with employees, Affiliates, and agents of the Parties in furtherance of the purpose of the Contract. For the avoidance of doubt and pursuant to applicable antitrust rules and regulations, distributors are considered as third parties and thereby excluded from the definition of Affiliate for the purposes of this Section 13.
13.3. Each Party will protect the Confidential Information using the same degree of care it employs for its own similar information, but in any case, not less than a reasonable degree of care.
13.4. Nothing in the Contract shall prohibit disclosure of information which: (i) is already in the public domain; (ii) becomes part of the public domain after disclosure to the receiving Party other than as a result of a wrongful act of such Party; (iii) is received from a third party providing that it was not acquired directly or indirectly by such third party from the receiving Party; or (iv) is required to be disclosed by law or any governmental or regulatory body or agency.
14. PRODUCT WARRANTY AND RECALL.
14.1. General. CAMSO will comply with mandatory local laws and the limited warranty statements provided with the Products or otherwise made available to Customer.
14.2. Unless stated otherwise in the relevant Product warranty document, the Product warranty will begin from the date the Products are delivered to Customer.
14.3. To the extent applicable, Customer undertakes to be the intermediary with respect to claims by its end users/customers, and CAMSO will engage directly with Customer with respect to any warranty claims.
14.4. The Product warranty will not apply to any claim or complaint based on circumstances arising from Customer’s handling, assembly, commissioning, use or service of the Products in a manner that is not consistent with the Contract or CAMSO’s product information.
14.5. Product recall. Customer and CAMSO agree to comply and follow relevant mandatory laws applicable with regard to procedures and requirements of a Product recall.
15. LIMITATION OF LIABILITY.
15.1. Regardless of the basis for liability, any claims for compensation made by Customer will be subject to the limitations stated in this Section 15.
15.2. To the extent permitted by applicable mandatory law, CAMSO shall not be liable for any loss, damages or penalties incurred by Customer:
15.2.1. arising from any delay, failure, or inability to supply or deliver any Products, including, but not limited to any shortage of raw materials; or
15.2.2. arising from or in connection with the fulfilment of Customer’s obligations towards third parties.
15.3. LIMITATION OF LIABILITY. SUBJECT TO SECTION 15.4 (DISCLAIMER) BELOW, AND UNLESS OTHERWISE PROHIBITED BY APPLICABLE MANDATORY LAW, CAMSO’S TOTAL LIABILITY TO CUSTOMER FOR ALL DIRECT DAMAGES INCURRED BY CUSTOMER UNDER THE CONTRACT SHALL NOT EXCEED THE ACTUAL DAMAGES SUFFERED BY CUSTOMER WHICH IN ANY EVENT IS LIMITED TO THE TOTAL AMOUNT INVOICED BY CAMSO TO CUSTOMER FOR THE TWELVE (12) MONTHS PRECEDING THE DATE OF THE LOSS OR DAMAGE. IN NO EVENT SHALL EITHER PARTY BE LIABLE TO THE OTHER FOR CONSEQUENTIAL, INDIRECT, INCIDENTAL, SPECIAL, EXEMPLARY, TREBLE, PUNITIVE, MULTIPLE OR ENHANCED DAMAGES, OR FOR LOST PROFITS, LOST REVENUES, OR DIMINUTION IN VALUE, ARISING OUT OF OR RELATING TO THE CONTRACT OR EITHER PARTY’S PERFORMANCE HEREUNDER.
15.4. DISCLAIMER. CAMSO DOES NOT WARRANT THAT ANY ONLINE PLATFORM USED TO ORDER PRODUCTS (OR ANY DATA OR INFORMATION MADE AVAILABLE THROUGH SUCH PLATFORM) WILL BE UNINTERRUPTED, SECURE, ACCURATE, COMPLETE, ERROR FREE, FREE OF VIRUSES OR HARMFUL CODE OR COMPATIBLE WITH OR WORK WITH OTHER SYSTEMS, SOFTWARE OR SERVICES; NOR DOES IT MAKE ANY WARRANTY AS TO THE RESULTS THAT MAY BE OBTAINED FROM USE OF THE PLATFORM.
15.5. The limitation of liability set out in this Section 15 shall not apply to:
15.5.1. death or bodily injury caused by the intentional acts or gross negligence of CAMSO;
15.5.2. damages arising directly from fraud or willful repudiation of the Contract by CAMSO;
15.5.3. any other liability that may not be excluded or limited under applicable mandatory law; or
15.5.4. a Party’s obligation to indemnify and defend the other against certain third-party claims.
15.6. Limitation of Action. To the extent permitted by applicable mandatory law, no suit or claim based on any legal claim, regardless of form, arising out of or in any way connected with the Contract, may be brought by Customer (or any party claiming by, through, or under Customer) more than one (1) year after the event giving rise to such claim.
16. INDEMNITY.
16.1. Indemnification by Customer. Customer shall indemnify CAMSO against any losses, damages, liabilities, claims, costs, or out-of- pocket expenses (including any legal fees) incurred by CAMSO in connection with the Contract and/or other contractual relationship between the Parties, including but not limited to:
16.1.1. any use, misuse, distribution or redistribution or other actions taken (or not taken) by Customer, its officers, employees, Affiliates, agents, suppliers, or subcontractors;
16.1.2. Customer’s failure to obtain the relevant business permits, licenses and/or approvals;
16.1.3. Customer’s failure to promptly pay any sales, excise, income, or other tax, or from Customer’s failure to correctly file any required tax returns; and/or
16.1.4. Customer’s breach the Contract and/or any other contractual relationship between the Parties,
except to the extent such losses are caused by the fraud, gross negligence, or willful misconduct of CAMSO in the performance of its obligations under the Contract and any other contractual relationship.
16.2. Intellectual Property Indemnification. CAMSO shall indemnify Customer against any losses, damages, liabilities, claims, costs, or out-of-pocket expenses (including any legal fees) incurred by Customer arising from any claim or suit alleging that the use of the Marks or the sale of the Products infringes any trademark, copyright, or patent of third parties, provided however that:
16.2.1. this Section 16 does not cover, and CAMSO has no obligation hereunder for, infringement claims or suits arising from Customer’s failure to use the Marks or Products in accordance with the Contract or other contractual relationship; and
16.2.2. Customer shall provide CAMSO with prompt notice of the claim or suit giving rise to such obligation; and
16.2.3. CAMSO shall have the sole control of the defense and of all negotiations for settlement of such claim or suit. Customer shall cooperate with CAMSO in the defense or settlement of any such claim or suit.
16.3. If a claim or suit for which CAMSO is required to indemnify Customer under this Section 16 is brought or is likely to be brought, CAMSO may require Customer to immediately discontinue the use of the Marks and/or the sale of the Products and Customer shall comply with such requirement.
16.4. Customer shall indemnify Michelin against any losses, damages, liabilities, claims, costs, or out-of-pocket expenses (including any legal fees) incurred by Michelin arising from any claim or suit alleging that the use of Customer Data in compliance with the Contract infringes any trademark, copyright, patent of third parties or another intellectual property right.
16.5. THIS SECTION 16 STATES EACH PARTY'S ENTIRE POTENTIAL LIABILITY AND THE OTHER PARTY'S SOLE AND EXCLUSIVE REMEDY FOR THIRD PARTY CLAIMS OR SUITS BASED ON AN INFRINGMENT OF SUCH THIRD PARTY’S INTELLECTUAL PROPERTY RIGHTS.
16.6. This Section 16 shall survive termination of the Contract.
17. USE OF CUSTOMER DATA AND DATA PROTECTION.
17.1. CUSTOMER DATA.
17.1.1. Customer Warranties. Customer represents and warrants that any and all Customer Data provided and/or uploaded to CAMSO is true, accurate, current, and complete in all respects.
17.1.2. Right to Use Customer Data. Customer expressly authorizes CAMSO and its Affiliates and/or its subcontractors, either directly or indirectly through third party contractors, to store, access, process, copy, run, purge and/or erase Customer Data (including for the avoidance of doubt Customer personal data) stored in a CAMSO database to the extent it relates to the Products provided by CAMSO and/or to the extent necessary for the implementation of any obligations under the Contract. Similarly, Customer authorizes CAMSO and/or its Affiliates and/or subcontractors to purge and/or erase Customer Data that does not present the necessary guarantees in connection with the Products provided by CAMSO (or in case of reasonable doubt) or in accordance with the applicable legal provisions.
17.1.3. Right to Use Technical Data. Technical Data may be used worldwide by CAMSO, its Affiliates and/or its subcontractor(s) in order to: (i) implement its obligations under the Contract (ii) offer Customer additional services such as its own individualized reporting against consolidated data; and/or (iii) create and/or expand any database which may be used for consolidated data reporting, statistic, referential and/or benchmark analysis, marketing purposes, research, and/or future product development purposes while the Contract are in effect and any time thereafter within the context of CAMSO and its Affiliates and/or its subcontractor(s) provided that such Technical Data is anonymized (understood that no direct or indirect link can be made between such data and Customer).
17.1.4. Except for the rights granted under Sub-Section Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. (iii) above, which is granted for the maximum legal duration of protection of intellectual property rights, the right to use Technical Data shall expire at the end of the Contract, irrespective of cause.
17.2. DATA PROTECTION.
17.2.1. Each Party undertakes, for the personal data processing operations it carries out for its own purposes under and in the framework of the Contract to comply with all obligations arising from the application of any applicable data protection and privacy legislation and regulatory requirements in force and as amended from time to time, that may apply to personal data processed, including those of the General Data Protection Regulation (EU/2016/679) and its possible updates and existing local laws, or any other data protection legislation applicable outside of the European Union (together the "Data Protection Legislation").
17.2.2. Customer acknowledges that, CAMSO, as data controller, or the like, of the personal data received from Customer, processes personal data for the purpose of managing operations relating to the contractual relationship with its Customers, in compliance with the Data Protection Legislation. The processing is based on CAMSO’s legitimate interest related to the performance of the Contract. Accordingly, unless otherwise provided by applicable Data Protection Legislation, Customer undertakes to inform data subjects (for example, its employees) of such personal data processing and any personal data processed under the Contract concerned is kept for the duration of the contractual relationship plus the legal limitation periods.
17.2.3. Processed data may be used by CAMSO's relevant departments and, where appropriate, its sub-processors, some of which may be located outside the country of origin of the personal data, such as, the EU, the USA and India. In order to provide adequate safeguards for the transfer of such personal data, cross-border data transfer agreements incorporating standard clauses of the European Commission have been signed between CAMSO and its sub-processors. Transfers within the CAMSO Group may also take place and are governed by the Michelin Group’s Binding Corporate Rules which have been validated by the French Data Protection Authority (available at https://camso.co/de/).
17.2.4. Where personal data is transferred outside of the European Economic Area, CAMSO shall ensure appropriate safeguards are implemented and/or adopted, including but not limited to the Standard Contractual Clauses.
17.2.5. To the extent dictated by applicable mandatory law, data subjects shall benefit, under the conditions stipulated by law, from a right of access, rectification, portability, restriction of processing, opposition for legitimate reasons, and deletion. Data subjects seeking to exercise their rights shall contact CAMSO. If the data subject’s requests are unsatisfied, they may file a complaint with the relevant data protection authority.
i. FORCE MAJEURE.
18.1. Impacts of Force Majeure. Each Party shall be relieved from liability for a failure to perform any obligation under the Contract during such period and to the extent that the due performance thereof by such Party is prevented by reason of a Force Majeure Event.
18.2. To the extent permitted by applicable mandatory law or regulation, Customer will not be relieved of its duty to make payments to CAMSO due to any Force Majeure Event.
18.3. Notice and duty to mitigate. A Customer desiring to invoke a Force Majeure Event hereunder shall give notice to CAMSO as soon as possible but no later than 30 Calendar Days after the commencement of such Force Majeure Event. Customer shall not be discharged from liability for any non-performance caused by such Force Majeure Event should it fail to notify CAMSO in accordance with this Section 18.3.
18.4. Both Parties shall make all reasonable efforts to prevent and reduce the effect of any non-performance of the Contract caused by a Force Majeure Event. In the event of shortage of production or supply of Products for any reason, subject to applicable mandatory law, CAMSO reserves the right to allocate its supply of Products to itself and such other customers in its sole discretion without incurring any liability to Customer arising therefrom.
ii. GOVERNING LAW, JURISDICTION, AND DISPUTE RESOLUTION.
19.1. The Contract will be governed by the laws of the legal jurisdiction where the CAMSO entity issuing the Contract is incorporated.
19.2. Where applicable, application of the United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods is hereby excluded.
19.3. In the event of a dispute arising from or in connection with the Contract, and before filing any action in a court of competent jurisdiction, the Parties may attempt in good faith to resolve such dispute within thirty (30) Calendar Days by negotiation between representatives who have authority to settle the dispute.
19.4. Notwithstanding Section Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. above, in the event a dispute cannot be resolved through negotiation, the courts of the competent jurisdiction in the location of the CAMSO entity’s registered office issuing the Contract will have jurisdiction to settle all disputes arising from or in connection with the Contract.
19.5. Notwithstanding the other provisions of this Section 19, to the extent permitted by applicable mandatory law, CAMSO may also seek equitable relief or an interim injunction in a court of competent jurisdiction.
iii. MISCELLANEOUS TERMS.
20.1. Subcontracting. CAMSO may subcontract any or all of its obligations under the Contract without notice to Customer. Notwithstanding the foregoing, CAMSO will be responsible for the acts and omissions of any such subcontractor.
20.2. Assignment. Customer may not assign the Contract, or any of its rights or obligations hereunder, without CAMSO’s prior written consent. Any assignment by Customer shall be null and void. The Contract and any right hereunder or interest herein may be assigned at any time by CAMSO to an Affiliate.
20.3. Survival. All obligations of the Parties pertaining to payment, reimbursement, indemnification, warranty, and any provision that is intended to come into or continue in force, and all obligations hereunder which by the terms of the Contract arise at or after termination, shall survive any termination or expiry of the Contract.
20.4. Severability. If any Section or part of a Section of the Contract is declared illegal, null, or unenforceable, this illegality, nullity or unenforceability shall not affect the legality, validity, or enforceability of the other contractual clauses. The Parties shall negotiate in good faith to replace the invalid provisions with valid ones to achieve the intended commercial or business purpose of the illegal, null, or unenforceable provision.
20.5. Language and Notices. The Contract have been prepared in the language of the legal jurisdiction where the CAMSO entity issuing the General Terms and Conditions is incorporated. All notices and other communications required or permitted under the Contract and any other contractual relationship between the Parties shall be in writing in the language of the Contract, a language mutually agreed by the Parties, or accompanied by a certified translation, all of such shall be valid, subject to their being sent to the addresses referred to in the introduction of the Contract (or to other addresses which the Parties shall have communicated to each other in written form), by courier, registered or express mail or mail under acknowledged receipt. In the event of a conflict between any notice in the language the Contract and its accompanied certified translation, the version of the notice in the language of the Contract shall prevail. Any Party may change its address for such communications by giving appropriate written notice to the other Party conforming to this Section 20.5.
20.6. Right to Audit. Customer agrees to provide to CAMSO, upon request, financial records, and other documentation reasonably necessary for CAMSO to verify that Customer has performed its obligations hereunder. Such records and documentation will be kept by Customer for a minimum of five (5) years after expiration or termination of the Contract. Customer agrees that all such records and documentation will be made available to CAMSO for audit upon seventy-two (72) hours’ written notice from CAMSO or its third-party auditor. Any on-site audit will be conducted during Customer’s normal business hours. CAMSO reserves the right to immediately withdraw all benefits under the Contract if Customer fails to provide supporting documentation to CAMSO’s satisfaction.
20.7. Entire Agreement. The Contract and anything incorporated by reference herein constitute the entire agreement between the Parties and shall supersede all previous written documents or correspondence (if any) on the subject matter hereof.
20.8. Execution/Counterparts. To the extent applicable, upon signature, the Contract may be executed in any number of counterparts, each of which shall be deemed an original but all of which taken together will constitute one and the same instrument. The Contract have been executed by the Parties’ duly authorized representatives and electronic signature of the Contract made through the means of Electronic Transmission shall be as legally binding as a physical signature.
20.9. Relationship of the Parties. The Contract apply to the sale of CAMSO Products to Customer by CAMSO and is not intended by either Party to constitute a franchise relationship between the Parties. Customer has not paid a franchise fee to CAMSO and is not operating pursuant to a business system supplied by CAMSO. Further, the Contract shall not be construed to create a joint venture, association, partnership, employment, or other force of business organization or agency relationship between Customer and CAMSO.
20.10. Waiver. Either Party’s failure to enforce or exercise any of its rights under any provision of the Contract shall not be construed as a waiver of such rights. No custom, practice, or course of dealing constitutes a waiver of any provision of the Contract.
20.11. Amendments. To the extent permitted by applicable mandatory law, CAMSO reserves the right to modify the Contract at any time. The amended General Terms and Conditions are applicable from the moment they have first been made available regardless of the communication method. The applicable updated General Terms and Conditions are available on CAMSO’s website.
20.12. Conflicts. If there is any conflict or ambiguity between any of the provisions of these General Terms and Conditions and subsequent Regional Terms Schedules, such conflict shall be resolved in accordance with the following order of precedence: Regional Terms Schedules and then these General Terms and Conditions.
20.13. If there is any conflict or ambiguity between any of the provisions of these General Terms and Conditions and subsequent Regional Terms Schedules and any Customer documentation (such as Orders, general terms of purchase, etc.) these General Terms and Conditions and subsequent Regional Terms Schedules shall prevail.
REGIONAL TERMS | AUSTRIA
These Regional Terms shall apply to Austria. In the event of a conflict between the CAMSO Austria GmbH General Terms and Conditions of Sale for Replacement Sales (GTCs) and these Regional Terms, these Regional Terms shall prevail.
Reference to a clause shall mean reference to a clause in the GTC unless otherwise specified.
1. PREAMBLE.
The Preamble shall be complemented by the following wording:
Supplementary, conflicting or differing terms and conditions imposed by Customer will not be deemed valid, even if CAMSO does not expressly contradict them; they will only apply if and in so far as CAMSO acknowledges them in writing on a case- by-case basis. These terms and conditions shall apply, irrespective of how they come to the attention of the customer, from the time at which the customer knew or should have known them.
2. INTERPRETATION.
Definition of “Customers” in Section 1 (Definitions) shall be replaced by the following wording:
Customers: a dealer or large-scale commercial consumer currently engaged in a business relationship with CAMSO.
Definition of “Products” in Section 1 (Definitions) shall be replaced by the following wording:
Products: all products distributed by CAMSO, such as new tyres and retreaded tyres, and to any services performed. This includes:
- all goods offered (e.g. new tyres, retreaded tyres, accessories), and
- services (e.g. retreading).
3. PLACEMENT, ACCEPTANCE AND DELIVERY OF ORDERS.
a) Section 2.2 (Acceptance) shall be complemented by the following wording:
CAMSO will check and process Orders in respect of the type and quantity of the products being ordered when they are received by the CAMSO Service Centre. When CAMSO confirms an order, no information contained in this order regarding price, terms and conditions, time of delivery or quantities to be delivered is confirmed.
b) Section. 2.5 (Delivery) shall be complemented by the following wording:
Any undertaking to comply with the agreed delivery date in an individual case must be in writing in order to take effect and is subject to the provision that the manufacturing process and standard transport arrangements are not disrupted. CAMSO is in default if a specific time or a specific deadline has been agreed for the delivery, a reminder has been sent if the date or deadline is exceeded and a grace period of 6 weeks has expired fruitlessly. Claims for damages arising from a delay in delivery or suspension of delivery as well as the Customer's right to withdraw from the contract shall only exist if, after the occurrence of the delay, a further reasonable grace period set by CAMSO has expired without result.
c) Section 2.6 shall be replaced by the following wording:
2.6 Unless otherwise stipulated or agreed on, deliveries are carriage paid to the Customer at CAMSO´s own risk (CIP Incoterms® 2020). The Customer will be responsible for unloading the delivery vehicles, and the vehicles must be unloaded on the agreed date. If no such date has been agreed, the Customer must unload the vehicle immediately. The Customer will bear any additional costs incurred in connection with expedited shipping on a case-by-case basis. No money will be reimbursed for collection by the Customer.
d) Section 2.8 shall become the new Section 2.7 and shall complemented by the following wording:
In the exceptional event that CAMSO agrees to the return of Products, the net cost price as originally calculated and invoiced will be credited. Also, CAMSO reserves the right to invoice the costs which have occurred due to the return by applying an appropriate flat-rate.
e) Section 2 will include a new Section 2.8 with the following wording:
CAMSO provides Customers with significant yard business without significant resale business with the 3rd Party service (hereinafter "3P"). Through 3P, in the event of unavailability of selected new tyres, the Customer has the option of having them delivered by a selected CAMSO resale partner or wholesaler (both hereinafter "Supplier"). CAMSO reserves the right to limit order quantities and periods depending on availability. The Supplier fulfils all legal requirements for an e-commerce business activity and guarantees Customer protection as well as data security and encryption. The appointment of Suppliers is at CAMSO´s discretion. If the new tyres are not available, the Customer can choose delivery by the Supplier during the ordering process by telephone, EDI or e-portal by pressing a button. The Customer thereby agrees to the transmission of his data stored at CAMSO (name, company, delivery address and order data). CAMSO then transmits this data directly to the Supplier. After transmission, the Customer will immediately receive a delivery status message via the system. The purchase contract is concluded between the Customer and CAMSO.
4. TITLE AND RISK.
a) Section 3.1 shall be replaced by the following wording:
As principle, the risk will be transferred to the Customer upon handover. If a debt collectible at the debtor’s domicile has been agreed in the case of domestic delivery, the risk will be transferred to the Customer on the date on which the supplier makes available to the Customer for acceptance the object being supplied (EXW Incoterms ® 2020). In cases where mail order sales have been agreed, the risk will be transferred to the Customer upon handover of the Products to the person assigned the task of performing the shipment (CIP Incoterms ® 2020). If shipment is delayed as a result of circumstances attributable to the Customer, the risk will be transferred to the Customer from the date on which the products are ready for shipment.
b) Section 3.2 shall be replaced by the following wording:
3.2.1 CAMSO retains the title to all products delivered until all claims (including conditional and future claims) against the Customer arising from the business relationship have been settled. The same will apply if CAMSO stands surety vis-à-vis third parties in connection with the business relationship.
3.2.2 In the event that CAMSO enforces the retention of title, and irrespective of the Customer’s payment obligation, CAMSO is entitled to credit the products which have been taken back i) at market price (= resale proceeds which can be achieved), or ii) in accordance with 8.7. after deducting the value reduction. In all such cases CAMSO is entitled to deduct from the credit note the costs it has incurred in connection with taking the Products back, at a rate of 10 % of the amount credited. The Customer will remain at liberty to prove that the value was reduced by a lesser amount and that fewer costs were incurred in connection with taking the Products back.
3.2.3 In the event that the Products subject to retention of title are joined, mixed or combined with products not delivered by CAMSO, and for the purpose of reducing the burden of proof, CAMSO´s co-ownership share of the products in the Customer’s possession pursuant to Sections 414, 415 ABGB will be calculated by placing any of CAMSO´s Products received within the six months before enforcement of CAMSO´s rights to retention of title in proportion to the products delivered within the same period by a third party. This will not affect the Customer’s right to provide evidence of a different co-ownership share.
3.2.4 The Customer must insure the Products subject to retention of title adequately, in particular against fire and theft. The customer hereby cedes insurance claims based on a loss involving the Products subject to retention of title to CAMSO at replacement value. The Customer must inform the insurance company of the cession of claims.
3.2.5 Until full settlement of all liabilities within the meaning of Ziffer 3.2.1., the Customer hereby cedes the claims against its customers arising on the basis of the resale of the Products subject to retention of title, in full and with all ancillary rights. The Customer will refrain from any actions which may jeopardise the agreed cession in advance, in particular agreements regarding the non- credibility of the claims to which the Customer is entitled on the basis of the resale and the inclusion of the claims in a current account relationship with its customers. If a current account relationship of this kind is nevertheless established, the current account claim will be deemed to have been ceded to CAMSO in an amount corresponding to the claims included in the current account relationship on the basis of resale of the products supplied by CAMSO. The same will apply to the balance which appears in place of the current account claim after balancing.
3.2.6 In the event that the Products subject to retention of title are invoiced by the Customer together with other Products which do not belong to CAMSO or together with services, it is hereby agreed that cession of the purchase price claim pursuant to 3.2.5. will take place at the amount charged by the Customer to its customer for the Products subject to retention of title, including VAT; if the individual price of CAMSO´s Products subject to retention of title is not listed separately on the invoice, the cession will take place at the amount calculated by CAMSO as the price charged by the Customer to its customer at the time of delivery. If the Customer provides a service in connection with sale of the Products subject to retention of title, such as fitting, balancing or similar, and if the service and the Products subject to retention of title are not listed separately on the invoice, i.e. the value on the invoice is the overall price, the entire claim will be deemed to have been ceded to CAMSO.
3.2.7 The Customer will only be entitled and authorised to resell or otherwise reuse the Products subject to retention of title under the provision that Customer transfers the aforesaid claims to CAMSO and that Customer displays the name of the CAMSO brand on the invoice copies, delivery notes or other documents. In particular, he is obliged to indicate this assignment of claims agreed with CAMSO in his business records, especially with regard to the claim to which the assignment relates, the date and assignee, and shall regularly inform CAMSO of the third-party debtors to whom the reserved goods are resold.
3.2.8 The Customer will be entitled to collect the claims arising on the basis of resale in spite of the cession. This will not affect CAMSO´s right of collection. CAMSO reserves the right to revoke the authorisation to collect claims if the requirements referred to in 3.2.10. and 3.2.11. are met.
3.2.9 In the event that the Customer wishes to sell or cede to a third party, on the basis of factoring or another form of debt purchasing (hereinafter “factoring"), amounts outstanding which relate in whole or in part to the sale of our Products, the Customer will be obliged to notify CAMSO thereof in advance and to obtain CAMSO´s consent. Any claims to which the Customer is entitled vis-à-vis the factor on the basis of the factoring transaction must therefore be transferred to CAMSO immediately in the amount of the relevant balance. If CAMSO has reason to believe that its claims or rights of security may be impaired or at risk, CAMSO may at any time notify the factor of the rights of security arising under this section and request their settlement. If Customer sells or cedes the without CAMSO´s consent, the Customer must compensate CAMSO for any associated damages. If doubts exist regarding CAMSO´s entitlement to compensation in cases of this kind, the Customer undertakes to instruct the factor to pay or deposit the sums to be paid out in the amount of CAMSO´s balance into the custodian account stipulated by CAMSO until the relevant circumstances have been clarified. The above conditions apply both to genuine factoring (where the factor bears the credit risk) and non-genuine factoring (where the default risk remains with the seller of the claims).
3.2.10 The Customer must notify CAMSO immediately of any attachment or other impairment of its rights of retention or rights of security by third parties and confirm these rights both to third parties and to CAMSO in writing. The Customer is prohibited from any attachment of these rights and from any assignment or transfer of the security.
3.2.11 If the total value of our rights of security exceeds CAMSO´s total claims on a sustained basis by more than 20 %, CAMSO will be obliged, upon request by the Customer and at its discretion, to release certain rights of security; the invoice value of the Products will apply with regard to Products subject to retention of title.
5. INTELLECTUAL PROPERTY AND CUSTOMER’S NON- DISPARAGEMENT OF PRODUCTS BEARING CAMSO MARKS.
Section 5.1.10 shall not apply to these Regional Terms.
6. CUSTOMER´s ACCEPTANCE OR REJECTION OF PRODUCTS.
Section 6.1 shall be complemented by the following wording: Section 377 of the Austrian Commercial Code [UGB] applies to the Customer´s obligation to inspect and give notice of defects. The Customer shall grant the driver access to the point of drop- off on request for the purpose of checking the drop-off quantity, providing that he has sufficient personal protective equipment and complies with the respective house rules.
7. PRICING, INVOICING AND TAXES.
a) Section 7.2 (Pricing) shall be complemented by the following wording:
If a price increase occurs during the period between the order date and the date on which the Products are delivered or the services provided, and if this period is shorter than four months, the Customer will be entitled to withdraw the order. Customer must notify CAMSO of any such in writing as soon as the price increase is notified and before delivery of the Products or performance of the services.
8. PAYMENT.
a) Section 8.1 shall be replaced by the following wording: Invoices and credit notes are due for payment within 15 days of the invoice date unless otherwise stated on the invoice or credit note or in the Commercial Program or in the contract. If the Customer is in default, all open claims will fall due for payment immediately, regardless of their due date.
b) Section 8.3 shall be replaced by the following wording: CAMSO reserves the right to accept cheques and bills of exchange as a matter of principle; CAMSO does not accept post-dated cheques and bills of exchange. Bills of exchange shall be considered as cash payment. Cheques shall only be considered as cash payment if they have been credited to us within the payment period. Bills of exchange and cheques shall only be credited subject to the correct receipt of the full amount. Any costs incurred and discount charges plus the corresponding VAT shall be borne by the customer. CAMSO accepts no liability for the correct presentation and submission of protests. The customer bears the risk of the payment method. In the event of a protest of a bill of exchange or other default in payment, the claims for goods initially offset against any bills of exchange that may become due at a later date and any additional claims shall become due immediately.
c) Section 8.5 shall be complemented by the following wording: Any objections by Customer to an invoice or to an invoice amount must be notified in writing to CAMSO Austria GmbH, Industriestraße 2, AT- 2100 Korneuburg (receipt of complaint). Customer may no longer lodge objections against the invoice after unconditional payment or expiry of the deadline without written notification.
d) Section 8.7 shall be complemented by the following wording: CAMSO reserves the right to withdraw credit previously granted, inter alia within the payment deadlines, in cases where CAMSO has reason to believe that its claims or our rights of security are at risk. If Customer does not provide the surety promptly upon request, CAMSO´s claim will fall due for payment immediately.
e) Section 8.9. shall be complemented by the following wording: Customer will only be able to retain or offset payments on the basis of counterclaims which have been recognised by CAMSO and which are undisputed, final and absolute and legally established. Any right to payment or offsetting of turnover bonuses or other premiums and fee components will arise no earlier than six weeks after expiry of the relevant reference period. In particular, any such right will only arise when all claims which are due for payment have been settled by Customer.
f) Section 8 will be extended by a new Section 8.12:
In the event that payment by direct debit or SEPA direct debit has been agreed, the final amount shown on the invoice will be debited from Customer’s bank account on the basis of the mandate issued within the framework of the direct debit or SEPA direct debit procedure. Customer hereby acknowledges that CAMSO will issue notification of the amount and the date on which it will be debited no later than 5 working days before the relevant date. This will allow Customer to ensure that sufficient funds are available in the relevant account.
9. LATE OR NON-PAYMENT; CHANGE IN FINANCIAL STATUS.
Sections 9.1 – 9.4 shall be replaced by the following wording: The claims due for payment will attract interest as soon as they fall due on the basis of the due date pursuant to Section 8.1, in accordance with section 456 para. 3 UGB with the consequence of section 1000 para. 1 ABGB [; the interest will be charged (currently at a rate of 9 percentage points above the European Central Bank’s base rate) on the final gross amount of the invoice which is due. This will not affect our right to claim compensation based on default.
In the event of a payment default or if CAMSO has other reasons to believe that its rights of retention are at risk, CAMSO can enforce the rights of security referred to in Section 3 of the present Regional Terms. In such cases, the Customer is obliged to provide the information necessary for CAMSO to enforce these rights and to hand over the necessary documentation, in particular delivery notes, invoices, inventory lists etc.
In the event of a payment default or if CAMSO has other reason to believe that its rights of retention and its rights of security are at risk, Customer must notify its customers of the cession referred to in Section 3.2.5 of the present Regional Terms.
In the event that the Customer’s financial situation deteriorates substantially, an affirmation in lieu of an oath has been given or a warrant issued to obtain the latter, the Customer experiences cash flow problems or (for example) the company changes owner as a result of cash flow problems, CAMSO will be released from the obligation to fulfil any current Orders for delivery and entitled to halt all deliveries immediately unless the Customer agrees to step-by-step payment/cash-by-case payment. The same will also apply in the event that insolvency proceedings are initiated against the Customer, unless an agreement has been reached regarding ongoing deliveries of Products.
10. TERMINATION
Sections 12 shall not apply to these Regional Terms.
11. PRODUCT WARRANTY AND RECALL.
a) Section 14.2 shall be complemented by the following wording: Warranty claims will expire two years after delivery of the Products to the Customer.
b) Section 14.3 shall be replaced by the following wording: Customer is entitled to assert warranty claims ("complaints") by telephone, with the customer center or via email (service@michelin.com) and to the field service as follows:
i. All mandatory information about the claim must be complete and correct. This includes the assurance that the product in question was only driven with the vehicle specified in the claim.
ii. The Customer shall name a dealer as the contact for processing the claim.
iii. After checking the details, CAMSO shall decide whether to inspect the products. For this purpose, the products will be collected by CAMSO or by a forwarding agent commissioned by CAMSO after consultation with the dealer named for processing. Collection shall be at the risk and expense of the sender.
iv. For the purpose of a correct inspection, CAMSO is authorised to cut or slice the claimed tyre. An inspected tyre becomes property of CAMSO in the event of a credit note or other replacement.
v. If a claimed tyre is not inspected despite compensation - as a gesture of goodwill and without recognition of a legal obligation - it shall remain the property of the product owner. As the owner of the tyre, he shall also be responsible for the proper disposal of the tyre.
Before asserting warranty claims, the Customer shall ensure and warrant that the owner of the product i. has agreed to the above information in accordance with Section 14.3.i., ii. has agreed to the transfer of ownership to CAMSO in the event of a credit note or other replacement, iii. has consented to the transfer of his personal data to CAMSO and to the processing thereof for the purpose of handling the claim, and iv. has fully agreed to the present terms and conditions for the assertion of warranty claims pursuant to Section 14.3.
c) Section 14.4 shall be replaced by the following wording: CAMSO assumes warranty for the Products only under the following conditions.
14.4.1 In the event that CAMSO is liable for defects, CAMSO will render subsequent performance, either through free elimination of the defects or redelivery, at its discretion.
14.4.2 In cases where CAMSO decides that defects can be duly eliminated through repairs, CAMSO reserves the right to make the relevant repairs instead of delivering a replacement.
In the event of a failure to render subsequent performance or deliver a replacement, the Customer can request a reduction in the purchase price or withdraw from the contract; this will not affect the right to demand compensation in place of performance.
14.4.3 By way of replacement for a tyre or inner tube affected by a significant defect, a tyre or inner tube will be delivered in exchange at the price valid on the date of the replacement delivery plus VAT. If the other party to the transaction is a business, CAMSO reserves the right to offset an appropriate sum for benefit of use, taking into account the remaining tread depth. Any products replaced by means of a replacement delivery will be transferred into CAMSO´s ownership.
All tyres will be delivered on the suspensory condition that the delivery contract in respect of the tyre will be annulled upon use of the tyre for the warranted purposes. When this condition is met, i.e. as soon as the dealer removes a replacement tyre from the warehouse in order to use it for the warranted purposes, the delivery contract in respect of this tyre will be cancelled. In individual cases where a warranty obligation has been rejected, the suspensory condition in respect of the tyre used in the relevant individual case will be deemed to have been inapplicable from the outset.
None of the size-related or technical information CAMSO provides (e.g. dimensions) and none of the promotional statements should be deemed equivalent to a guarantee of warranted properties.
14.4.4 Warranty claims will be excluded and defects will not be deemed attributable to CAMSO if:
i. the tyre has been repaired, retreaded or otherwise worked on by parties other than CAMSO,
ii. the damage is attributable to improper handling, tread modifications carried out improperly either in-house or by third parties, notches, etc., or an accident,
iii. the tyre has not been inflated to the required air pressure or the air pressure prescribed by CAMSO in the latest version of its technical documentation,
iv. the tyre has been subject to excessive and irregular loads, e.g. the permitted load for each individual tyre size and the associated driving speed have been exceeded,
v. the tyre has been damaged as a result of an incorrect wheel position or the tyre’s performance has been impaired through other wheel arch faults (e.g. dynamic imbalance),
vi. the damage to the tyre is attributable to rims which are not true to gauge, which are defective or which are rusty, or the tyre has been placed on a rim other than that stipulated according to the relevant technical data,
vii. the tyre has been damaged as a result of external impacts or mechanical damage, or has been exposed to excessive heat,
viii. the factory number or the manufacturer’s mark is no longer visible,
ix. the reduction in value or suitability of the product is insignificant.
14.4.5 CAMSO assumes warranty within the meaning referred to above in respect of tyre repairs and other subsequent tyre-related operations carried out by CAMSO in so far as the liability relates to services which it has rendered. CAMSO cannot assume any further warranty since the activities in question involve used materials.
14.4.6 The Customer must comply with CAMSO´s recommendations in respect of storage, tyre choice, fitting, inflation, air pressure, use/restrictions on use, checks, repairs or similar and in respect of maintenance of the tyres. The Customer will notify his customers of our recommendations. If these customers are not end consumers, the Customer will pass on these information obligations to them.
14.4.7 Customer must provide its employees with training on how to handle CAMSO products. The Customer must ensure that repairs (e.g. re-pairs of damaged tyres or welding procedures involving the wheel) are only carried out after removal of the wheel/tyre assembly.
14.4.8 Further details in this respect can be found in CAMSO´s technical documentation or on the Internet at www.camso.de and www.lkw.camso.de.
14.4.9 When handing the product over to an end customer, the Customer will be obliged to observe the technical guidelines and operating instructions, to provide its customers with information regarding these guidelines and instructions and to impose an obligation to ensure that this information reaches the end customer.
12. LIMITATION OF LIABILITY.
Section 15 shall be replaced by the following wording:
15.1 Regardless of the basis for liability (e.g. non- performance, impossibility of performance, default, active breach of contract and infringement of obligations during contractual negotiations, tort, settlement among debtors etc.), any claims for compensation by the Customer will be excluded unless specifically regulated below in this section.
15.2. The above exclusion of liability will not apply:
15.2.1. in the event of liability under the Product Liability Act or in the event of damages associated with injury to life, personal injury or injury to health resulting from deliberate or negligent dereliction of duty by CAMSO or by one of its legal representatives or vicarious agents,
15.2.2. in the event of other damages resulting from deliberate or grossly negligent dereliction of duty by CAMSO or by one of its legal representatives or vicarious agents, with the proviso that any such liability (except in cases where the damages are caused deliberately) will be limited to the damages foreseeable and typical for such cases,
15.2.3. in the event of other damages attributable to slightly or ordinarily negligent dereliction of duty or a breach of a material contractual obligation by CAMSO or by one of its legal representatives or vicarious agents, with the proviso that any such liability will be limited to the damages foreseeable and typical for such cases; material contractual obligations are obligations whose fulfilment is necessary for proper execution of the contract and can typically be expected by the contractual partner.
15.3. These provisions on liability will also apply to the personal liability of CAMSO legal representatives and employees and other vicarious agents.
13. USE OF CUSTOMER DATA AND DATA PROTECTION.
Section 17.2.5. shall be complemented by the following wording:
Data subjects who wish to exercise their rights can contact the following data controller:
CAMSO Austria GmbH, Industriestraße 2, AT- 2100 Korneuburg who can be contacted via:
Michelin Reifenwerke AG & Co. KGaA, FAO: the Data Protection Officer, Michelinstrasse 4, 76185 Karlsruhe, datenschutz@michelin.com.
The right to lodge a complaint can be asserted with the State Data Protection Officer of Baden-Württemberg and the State Data Protection Officer of the respective federal state in which the customer has its registered office.
14. GOVERNING LAW, JURISDICTION, AND DISPUTE RESOLUTION.
a) Section 19.1 shall be deleted and replaced as follows:
These General Terms and Conditions will be governed by the laws of Austria
b) Section 19.4 shall be deleted and replaced as follows: Notwithstanding Section 19.3 above, the courts of Wien will have jurisdiction.
15. MISCELLANEOUS TERMS.
Section 20.5. (Language and Notices.) shall be replaced by the following wording:
These General Terms and Conditions have been prepared in German language as well as in English language. In the event of ambiguity or contradictions between the different versions of the General Terms and Conditions of Business (German and English), the original German text will apply.
c) Section 20.7. (Entire Agreement) shall not apply to these Regional Terms.
16. ELECTRONIC DATA INTERCHANGE.
A new Section 22 (Electronic Data Interchange) shall be added to the GTCs:
CAMSO is entitled to offer the Customer the option of handling payments using electronic data interchange (EDI) procedures instead of paper-based procedures within the framework of CAMSO´s e-business portfolio. This will involve the production and forwarding of electronic invoices pursuant to Section 11 of the VAT Act [Umsatzsteuergesetz, UStG] and electronic credit notes (hereinafter “e-invoices”). Any such e-invoices will replace the original invoices/credit notes previously issued as hard copies and will meet the statutory requirements which apply to e-invoices, in particular the EU Invoice Directive 2021/45/EU and VAT Act.
Provided that the original invoices and/or credit notes have been created and forwarded as hard copies, the Customer will be notified in writing about the relevant particulars before the changeover takes place (e.g. administrative details, implementation timeframes, third parties involved, storage location).
The Customer hereby consents to the forwarding of e-invoices by CAMSO or third parties acting on CAMSO’s instructions and the associated terms and conditions, and will take the necessary technical measures to ensure that the e-invoices can be accessed as agreed.
PRÄAMBEL
Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen” liegen allen Angeboten und Verträgen, die von der CAMSO Deutschland GmbH Kopenhagener Str. 1, 47229 Duisburg abgegeben bzw. abgeschlossen werden zugrunde, einschließlich jeder Lieferung von Produkten an den Kunden auf nicht exklusiver Basis gemäß den Festlegungen in der betreffenden Bestellung. Sie gelten mit der Aufgabe von Bestellungen für Produkte oder, sofern zutreffend, mit der Unterzeichnung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollständig und vorbehaltlos als anerkannt. CAMSO und der Kunde werden einzeln als „Partei” und zusammen als die „Parteien” bezeichnet.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die durch diesen Verweis in jede Handelsvereinbarung, jedes Handelsprogramm, jeden Dienstleistungsvertrag oder jede andere Vereinbarung, jeden Vertrag, jedes Angebotsschreiben oder jede Bestellung sowie jeden Anhang oder jede Änderung dazu für den Verkauf von Produkten durch CAMSO aufgenommen werden, werden gemeinsam oder einzeln als "Vertrag" bezeichnet.
1. AUSLEGUNG.
Für diesen Vertrag gelten die folgenden Begriffsbestimmungen und Regeln.
1.1. Begriffsbestimmungen:
Verbundenes Unternehmen: Ein Unternehmen, das von einer der Parteien oder mit ihr zusammen kontrolliert wird oder eine der Parteien kontrolliert.
Geschäftstag: Ein Tag, der kein Samstag, Sonntag oder Feiertag in dem Land ist, in dem CAMSO seinen Sitz hat.
Tag oder Kalendertag: Alle Kalendertage des zivilen Jahres (d. h. einschließlich Sonn- und Feiertage)
Vertriebsprogramm: Die jeweils aktuelle CAMSO Preisliste, die dem Kunden zur Verfügung gestellt wird, und das Markenprogramm / die Konditionsvereinbarungen, je nach Anwendbarkeit.
Vertrauliche Informationen: Alle nicht öffentlichen, unternehmenseigenen Informationen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Know-How, geistiges Eigentum, Ideen, Zeichnungen, Pläne, Konzepte, Muster, Modelle, Pläne, Daten, Software und andere Informationen technischer, operativer, finanzieller oder geschäftlicher Art, die von einem vernünftig handelnden Kaufmann als vertraulich angesehen werden würden, welche eine Partei vor oder nach dem Datum des Vertrages direkt oder indirekt von der anderen Partei oder durch die Kommunikation mit der anderen Partei oder durch Besuche im Betrieb der anderen Partei im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangt.
Beherrschung und Kontrolle: Wenn eine Rechtsperson entweder direkt oder indirekt die Möglichkeit hat, die Geschäftsführung und die Politik einer anderen Rechtsperson zu lenken, sei es durch den Besitz eines Bruchteils des Aktienkapitals oder durch Vertrag oder auf andere Weise, so gilt dies als gegeben.
Kunde: Jeder Kunde, der Produkte von CAMSO für seine Geschäftstätigkeit und seinen Bedarf erwirbt.
Kundendaten: Die technischen und die personenbezogenen Daten des Kunden.
Elektronische Übertragung: Jede Kommunikationsform, die nicht mit einer direkten physischen Versendung von Papier verbunden ist und durch welche ein Datensatz erstellt wird, der von seinem Empfänger gespeichert, abgerufen und geprüft und mittels eines automatisierten Prozesses direkt in Papierform wiedergegeben werden kann, vorausgesetzt, die Übertragung ist sicher, alle Handlungen werden durch ein verlässliches System nachverfolgt und aufgezeichnet und der Empfänger und der Sender können den entsprechenden Datensatz speichern, abrufen und wiedergeben.
Ereignis der höheren Gewalt: Jeder Umstand außerhalb der erwartbaren Kontrolle der betreffenden Partei wie zum Beispiel Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, Epidemien, Terrorismus, Bürgerunruhen, mut- oder böswillige Beschädigungen, Streiks, der Ausbruch von Krankheiten, Aussperrungen, Arbeitskampfmaßnahmen, eingeschränkte Verfügbarkeit oder Nichtverfügbarkeit von Transportmitteln, Brände, Überschwemmungen, Dürren, extreme Wetterverhältnisse, die Befolgung von Gesetzen oder staatlicher Anordnungen, Vorschriften, Verordnungen und Weisungen und jeder andere Umstand außerhalb der erwartbaren Kontrolle einer Partei, sofern von der betreffenden Partei nicht berechtigterweise erwartet werden kann, dass sie den Eintritt und die Auswirkungen dieses Eintritts auf ihre Fähigkeit zur Erfüllung gemäß des Vertrages berücksichtigt und den Eintritt verhindert oder dessen Auswirkungen abwendet.
Marken: Die Marken, Handelsnamen, Rechte nach dem Common Law, Logos, Slogans, Zeichen, Domainnamen, Unterdomains und Keywords von CAMSO und die damit verbundenen anderweitigen Herkunftsbezeichnungen.
Michelin-Gruppe: Die von der Compagnie Generale des Etablissements Michelin, 23 Place des Carmes Déchaux 63000 Clermont Ferrand, eingetragen unter Handelsregister Nummer 855 200 887, kontrollierten Unternehmen. Einschließlich aller CAMSO-Unternehmen.
Positionen der Michelin-Gruppe: Die Ablehnung und das Verbot aller direkten oder indirekten geschäftlichen Aktivitäten in bestimmten Ländern unter Einbeziehung der Produkte der Michelin-Gruppe (einschließlich aber nicht beschränkt auf den Verkauf an das betreffende Land oder in das betreffende Land und/oder den Transit durch das betreffende Land). Die eingenommenen Positionen, die restriktiver als die Handelsbeschränkungen sein können, beruhen auf wirtschaftlichen Überlegungen und anderen, Compliance-relevanten Bedenken, die auch, aber nicht ausschließlich, Geldwäsche, Korruption und Terrorismusfinanzierung betreffen können. Diese Positionen gelten für Produkte, die als Ersatzteile oder in übergeordnete Baugruppen integriert (beispielsweise eine Einbaueinheit, ein Bodenfahrzeug, ein Flugzeug usw.) verkauft werden. Zum Datum des Vertragsabschlusses enthält die Liste der Länder, die von der Ablehnung und dem Verbot des direkten und indirekten Verkaufs (einschließlich des Transits durch diese Länder) betroffen sind, Kuba, Iran, Nordkorea und Syrien. Änderungen dieser Liste liegen im alleinigen Ermessen von CAMSO.
Bestellung: Jede Bestellung, in welcher die Produkte aufgeführt sind, die CAMSO dem Kunden nach Annahme der Bestellung gemäß Artikel 2.2. (Annahme) liefert.
Produkte: Sämtliche Güter, Produkte und/oder Services, die von CAMSO gemäß den Spezifikationen in der betreffenden Bestellung geliefert bzw. erbracht werden.
Landesspezifische Anlagen: Je nach Anwendbarkeit die Bestimmungen und Bedingungen, die für bestimmte Regionen und/oder Länder gelten und diesem Vertrag beigefügt sind.
Sanktionierte Person: Bezeichnet eine natürliche oder juristische Person oder eine Körperschaft, die (i) in den Handelsbeschränkungen ausdrücklich genannt oder aufgelistet ist, (ii) das Eigentum einer in den Handelsbeschränkungen ausdrücklich genannten oder aufgelisteten Person ist oder von einer solchen Person kontrolliert wird oder (iii) im Namen oder im Auftrag einer in den Handelsbeschränkungen ausdrücklich genannten oder aufgelisteten Person handelt.
Technische Daten: Alle vom Kunden und/oder von CAMSO im Namen des Kunden eingegebenen Daten (ausgenommen personenbezogene Daten), die in Zusammenhang mit den von CAMSO angebotenen Produkten stehen, sich direkt oder indirekt auf Reifen und/oder Fahrzeuge und/oder ihre Nutzung beziehen oder Empfehlungen hinsichtlich des Fuhrparks oder des Unternehmens des Kunden darstellen.
Handelsbeschränkungen: Handelssanktionen (einschließlich unter anderem umfassender oder branchenspezifischer Embargos und sanktionierter Parteien) und Ausfuhrkontrollen (einschließlich unter anderem militärisch nutzbarer Produkte und Dual-Use-Produkte).
1.2. Die jeweils anzuwendende Landesspezifische Anlage ist Teil dieses Vertrages und ist wirksam, als wäre sie vollständig in den Text dieses Vertrages eingefügt worden. Jeder Verweis auf diesen Vertrag bezieht sich zugleich auf die betreffende Landesspezifische Anlage.
1.3. Wörter eines bestimmten grammatischen Geschlechts stehen zugleich für jedes andere grammatische Geschlecht, sofern sich aus dem Kontext nichts anderes ergibt.
1.4. Ein Verweis auf ein Gesetz oder eine gesetzliche Bestimmung bezieht sich stets auf dessen bzw. deren aktuelle geänderte, erweiterte oder wieder in Kraft gesetzte Fassung.
1.5. Sämtliche Verweise auf vor Ort geltende zwingende Gesetze und/oder Verordnungen sind in der betreffenden Landesspezifischen Anlage im Anhang zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten. Weichen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die betreffende Landesspezifische Anlage voneinander ab, so ist Letztere maßgeblich.
1.6. Im Falle eines Widerspruchs zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die regionalen Bestimmungen maßgebend.
2. AUFGABE VON BESTELLUNGEN, ANNAHME UND LIEFERUNG.
2.1. Aufgabe von Bestellungen: Der Kunde kann Produkte wie folgt bestellen:(i) per E-Mail, (ii) per Telefon, (iii) über die Vertreter von CAMSO und/oder (iv) den Kundendienst von CAMSO sowie bei einzelnen Kunden nach individueller Vereinbarung.
2.2. Annahme: Sämtliche Bestellungen unterliegen der Annahme durch CAMSO, wobei CAMSO über die Annahme nach alleinigem Ermessen entscheidet. Sofern dies nach anzuwendendem zwingendem Recht zulässig ist, kann CAMSO nach alleinigem Ermessen
2.2.1. alle Bestellungen je nach Verfügbarkeit und Lieferung der Produkte einseitig ändern oder stornieren; und/oder
2.2.2. Kunden die Produkte nach freiem Ermessen zuteilen.
2.3. CAMSO unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um Bestellungen auszuführen.
2.4. Der Kunde darf eine Bestellung nicht ändern, es sei denn, dass das vor Ort geltende zwingende Recht diese Möglichkeit vorsieht.
2.5. Lieferung: Die Liefertermine stellen lediglich eine ungefähre Angabe dar und sind nicht bindend.
2.6. Vorbehaltlich Artikel 2.2. (Annahme) behält sich CAMSO das Recht vor, einen Frachtführer/Zusteller nach eigener Wahl zu benennen, auch wenn die Fracht im Voraus bezahlt wird, und die Lieferung, an die vom Kunden spezifizierten und von den Parteien vereinbarten, zugelassenen Standorte des Kunden zu senden. Teillieferungen sind zulässig.
2.7. Der Kunde hat die Möglichkeit, Bestellungen von CAMSO Produkten von dem von CAMSO benannten Lager zu den von den Parteien einvernehmlich vereinbarten Zeiten nach vorheriger schriftlicher Absprache mit CAMSO auf eigene Kosten selbst abzuholen.
2.8. CAMSO akzeptiert keine Rücksendungen und keinen Umtausch gelieferter Produkte, sofern dies nach anzuwendendem zwingendem Recht zulässig ist und nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Hiervon ausgenommen sind mangelhafte Produkte, wie in Ziffer 6 (Annahme oder Ablehnung der Produkte durch den Kunden) dargelegt.
3. EIGENTUM UND GEFAHRÜBERGANG.
3.1. Die Gefahr geht bei Lieferung der Produkte auf den Kunden über. Die Lieferung findet statt, wenn die Produkte wie folgt übergeben werden: (i) an den Kunden oder (ii) an einen vom Kunden für den Transport zu ihm gewählten Drittfrachtführer, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.
3.2. Soweit nach anzuwendendem zwingendem Recht zulässig und vorbehaltlich Ziffer 4 (Rechte und Pflichten der Parteien) geht das Eigentum an den Produkten erst nach Eingang der Zahlung sämtlicher vom Kunden geschuldeten Beträge und/oder Verbindlichkeiten in voller Höhe, unabhängig davon, wie diese zustande gekommen sind, auf den Kunden über.
3.3. Ungeachtet der Bestimmungen in Ziffer 2 (Aufgabe von Bestellungen, Annahme und Lieferung) und der vorliegenden Ziffer 3 behält sich CAMSO das Recht der Einstellung der Lieferung von Produkten in den nachstehenden Fällen vor, soweit nach anzuwendendem zwingendem Recht zulässig:
3.3.1. der Kunde zahlt einen Betrag nicht, der CAMSO aus irgendeiner Bestellung zu zahlen ist;
3.3.2. der Kunde erfüllt eine Pflicht nicht;
3.3.3. der Kunde ist von einem Insolvenzereignis betroffen; und/oder
3.3.4. es tritt ein anderer Fall ein, der nach anzuwendendem zwingendem Recht vorgesehen ist.
4. RECHTE UND PFLICHTEN DER PARTEIEN.
4.1. Der Kunde hat, vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Vertrages, das nicht ausschließliche Recht, Produkte von CAMSO zu erwerben und sie zum Wiederverkauf in eigenem Namen und für eigene Rechnung zu vertreiben.
4.2. Die Pflichten des Kunden umfassen unter anderem das Folgende:
4.2.1. die Überprüfung der Bestimmungen der Bestellung hinsichtlich Vollständigkeit und Richtigkeit;
4.2.2. die Zahlung aller CAMSO geschuldeten Beträge;
4.2.3. die fach- und sachgerechte Handhabung und Verkauf der Produkte gemäß den Produktinformationen von CAMSO und insbesondere der Grundsätze, die sich auf die Lagerung, die Anwendung von Sorgfalt und den Transport der Produkte beziehen;
4.2.4. den Schutz der Produkte vor allen nach der Lieferung möglicherweise gegebenen Risiken zum Nutzen der eigenen Kunden/Endnutzer;
4.2.5. der Besitz und die Aufrechterhaltung aller relevanten und erforderlichen Gewerbescheine, Lizenzen und/oder Genehmigungen, damit der Kunde seine Geschäfte in Übereinstimmung mit allen anzuwendenden Gesetzen, Vorschriften und Verordnungen führen kann; und
4.2.6. die Führung seines Unternehmens in einer Weise, die eine Steigerung des Verkaufs der Produkte durch den Kunden ermöglicht und das Ansehen stärkt und den mit den Marken und Produkten verbundenen Geschäfts- und Firmenwert erhöht.
4.3. Der Kunde muss alle von CAMSO und der Michelin-Gruppe erlassenen Unternehmensgrundsätze und Verhaltensregeln in ihrer jeweils gültigen Änderungsfassung beachten.
4.4. Gegenseitige Verpflichtungen. Jede Partei sichert zu, dass: (i) sie ein nach dem Recht des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, ordnungsgemäß gegründetes und rechtsgültig bestehendes Unternehmen ist und dass sie über die erforderlichen Befugnisse und Vollmachten verfügt, um den Vertrag abzuschließen und vollständig zu erfüllen; (ii) der Vertrag nicht im Widerspruch zu vertraglichen, finanziellen, geschäftlichen oder rechtlichen Verpflichtungen jeglicher Art steht, denen die Vertragspartei, ihre verbundenen Unternehmen und/oder ihre Mitarbeiter unterliegen, dagegen verstößt oder eine Verletzung dieser Verpflichtungen darstellt; und solange der Vertrag in Kraft ist, haben und werden die Partei, ihre verbundenen Unternehmen und/oder ihre Mitarbeiter keine Verpflichtungen eingehen, die eine Verletzung darstellen oder die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag in anderer Weise wesentlich und nachteilig beeinflussen; (iii) sie wird jederzeit alle geltenden Gesetze und Vorschriften einhalten; (iv) sie hat alle Genehmigungen, Lizenzen und Zustimmungen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag erforderlich sind, eingeholt und wird diese auf eigene Kosten aufrechterhalten; (v) sie wird Personal einsetzen, das über den erforderlichen Grad an Qualifikation, Erfahrung, Ausbildung und Fähigkeiten verfügt, um die ihm zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen, und das mit den Anforderungen des Vertrags vertraut ist.
5. GEISTIGES EIGENTUM; KEINE VERUNGLIMPFUNG VON PRODUKTEN DER CAMSO-MARKEN.
5.1. Geistiges Eigentum
5.1.1. CAMSO behält sich alle Rechte und Ansprüche bezüglich seiner auf die Produkte bezogenen Marken in allen Ländern und Regionen vor. Der Kunde stimmt zu, den Marken in keiner Weise zu widersprechen, sie ungültig zu machen oder zu beeinträchtigen.
5.1.2. Der Kunde erkennt an und bestätigt, dass er kein Eigentum und keine Rechte jedweder Art an den Marken oder sonstigen Namen und Zeichen, die auf den von ihm vertriebenen Produkten aufgebracht sind, sowie an irgendwelchem von CAMSO zur Verfügung gestellten Werbematerial und dessen Inhalts hat. Der Kunde darf keine Schritte unternehmen, um irgendwelche Rechte an den Marken oder an einem ähnlichen Namen, Logo oder Zeichen, der bzw. das für Verwirrung sorgen könnte, eintragen zu lassen oder zu erwerben. Der Kunde ist nicht berechtigt, irgendwelche Marken als Teil seines Unternehmensnamen oder seiner Domainnamen zu verwenden.
5.1.3. In dem Maße gewährt CAMSO dem Kunden hiermit ein nicht exklusives, nicht übertragbares Recht der Verwendung der Marken im Unternehmen des Kunden, das auf die Zwecke der Werbung, der Verkaufsförderung, des Verkaufs und des Vertriebs der Produkte unter strikter Beachtung des Vertrages. Sonstige Verwendungen der Marken jedweder Art sind unzulässig. Der Kunde ist verpflichtet, die Verwendung der Marken, in welcher Form auch immer, nach der aus irgendeinem Grund erfolgten Kündigung der Vertragsbeziehung zwischen CAMSO und dem Kunden unverzüglich einzustellen, unbeschadet des beim Kunden liegenden Recht zum Verkauf der zum Datum der Kündigung in seinem Bestand befindlichen Produkte. Der Kunde verpflichtet sich, CAMSO sämtliche Schilder mit irgendwelchen Marken, wo auch immer sich diese befinden, zu entfernen und sie zusammen mit allen ihm von CAMSO zur Verfügung gestellten Dokumenten innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach der Kündigung zurückzugeben, unabhängig vom Grund der Kündigung. CAMSO werden hiermit alle Vollmachten erteilt, um Schilder nach dieser festgesetzten Frist auf Kosten des Kunden abmontieren zu lassen.
5.1.4. Ungeachtet anders lautender Bestimmungen behält CAMSO alle Rechte, Ansprüche und Interessen an allen anderen Rechten an geistigem Eigentum, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Patentrechte, vorläufige Patentrechte, Geschmacksmuster, Urheberrechte, Software, Datenbanken (zusammenfassend als "sonstige Schutzrechte" bezeichnet), die seine Produkte, Verfahren und Dienstleistungen sowie die von CAMSO bereitgestellten Unterlagen und Inhalte in jedem Land oder jeder Region betreffen und schützen. Über das nicht exklusive beschränkte Recht der Verwendung der von CAMSO erworbenen Produkte für den ihnen zugedachten Zweck hinaus werden im Rahmen dieses Vertrages keine Rechte oder Lizenzen bezüglich sonstiger Rechte des geistigen Eigentums gewährt.
5.1.5. Sofern nach anzuwendendem zwingendem Recht nichts anderes bestimmt ist, unterliegt die Lieferung bzw. die Verwendung der Produkte der Bedingung, dass sich der Kunde verpflichtet, jeden Versuch zu unterlassen, um der Methoden, Zusammensetzungen, Formulierungen, Komponenten, Prozesse, Quellcodes oder der sonstigen sich auf die Produkte beziehenden vertraulichen Informationen durch Rückwärtsentwicklung, Demontage oder durch sonstige Analysen habhaft zu werden.
5.1.6. Die Leitlinien der Michelin-Gruppe für die korrekte Verwendung der Marken finden Anwendung und sind vom Kunden zu befolgen. Diese Leitlinien sind unter www.michelin.com einsehbar. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass CAMSO jedem Werbe-, Marketing- und/oder Verkaufsförderungsmaterial widersprechen kann, das diesen Leitlinien nicht entspricht, und dass er die Verwendung solchen Materials auf Verlangen von CAMSO unverzüglich einstellt.
5.1.7. Jede missbräuchliche Verwendung der Marken durch den Kunden stellt eine wesentliche Verletzung dieses Vertrages dar und der Kunde verpflichtet sich, CAMSO von allen Schäden freizustellen, die durch die vom Kunden begangene Verletzung verursacht wurden.
5.1.8. Die Verwendung der Marken durch den Kunden gemäß diesem Vertrag soll allein CAMSO zugutekommen.
5.1.9. Soweit dies nach anzuwendendem zwingendem Recht zulässig ist, ist der Kunde verpflichtet, CAMSO über (i) jede potenzielle oder tatsächliche Verletzung, Fälschung oder unlautere geschäftliche Handlung Dritter in Zusammenhang mit den Marken, (ii) alle Ansprüche Dritter oder Klagen zur Anfechtung der Gültigkeit, Eintragung und Verwendung der Marken und (iii) alle Ansprüche oder Klagen Dritter, die sich auf die Verwendung der Marken oder die Absicht dazu beziehen, zu informieren und zwar ab dem Zeitpunkt, zu welchem er selbst Kenntnis davon erlangt.
5.1.10. Im Falle der Kündigung dieses Vertrages sind die Bestimmungen der Ziffern 12.6 und 12.7 (Folgen der Kündigung) anzuwenden.
5.2. Keine Verunglimpfung
5.2.1. Der Kunde verpflichtet sich, weder die Marken noch die Produkte direkt oder indirekt zu verunglimpfen oder verleumden. In diesem Sinne ist der Kunde insbesondere verpflichtet, keine öffentlichen Erklärungen oder Kommentare, Presseerklärungen oder Posts in den sozialen Netzwerken herauszugeben, die sich in negativer Weise auf die Marken oder Produkte, einschließlich jedoch nicht beschränkt auf (i) die Leistung, die Qualität, die Technologie, die Beständigkeit oder Fähigkeiten der Produkte, (ii) die Gültigkeit oder die Eintragung der Marken oder das Eigentum an ihnen oder (iii) das Ansehens oder das Verhalten von CAMSO oder der Vertreter, Angestellten, Unterauftragnehmer, Handlungsbevollmächtigten oder Dienstleister von CAMSO, beziehen.
5.2.2. Der Kunde verpflichtet sich, keine Werbung und generell keine Kommunikation irgendwelcher Art zu organisieren, die dem Namen und/oder dem Ansehen von CAMSO, der Marken und/oder der Produkte abträglich sein könnte.
6. ANNAHME ODER ABLEHNUNG DER PRODUKTE DURCH DEN KUNDEN.
6.1. Der Kunde muss die Produkte nach ihrer Lieferung auf Mängel (insbesondere auf irgendwelche Abweichungen hinsichtlich der Menge, der Sortierung, der Qualität, des bestellten Produkttyps sowie auf etwaige Verschmutzungen) untersuchen.
6.2. Die vom Kunden nach der Lieferung festgestellten Mängel sind wie folgt zu melden: (i) dem Dritt-Frachtführer zum Zeitpunkt der Lieferung (schriftlicher Vermerk auf dem Transportdokument) und (ii) CAMSO unverzüglich in schriftlicher Form.
6.3. Sofern durch das anzuwendende zwingende Recht nichts anderes bestimmt ist, meldet der Kunde CAMSO gemäß den vor Ort gültigen zwingenden Gesetzen und Verordnungen alle verborgenen oder sonstigen Mängel, die nach der Lieferung festgestellt werden, indem er CAMSO unverzüglich nach Gewahrwerden dieser Mängel eine schriftliche Mitteilung macht.
6.4. CAMSO behält sich die Überprüfung aller vom Kunden gemäß Ziffer 6 festgestellten Mängel vor. Soweit dies nach anzuwendendem zwingenden Recht zulässig ist, entscheidet CAMSO nach alleinigem Ermessen über die Rechtsmittel des Kunden bei Mängeln.
6.5. Vorbehaltlich Absatz 6.2 und 6.3 gelten die Produkte nach ihrer Lieferung und, soweit zutreffend, nach Unterzeichnung des Lieferscheins durch den Kunden als vom Kunden abgenommen.
6.6. Die Nichtbeachtung der Bestimmungen dieser Ziffer 6 führt zu einem umfassenden und vollständigen Verzicht auf alle Ansprüche gegen CAMSO auf Grund von Mängeln bzw. auf jede Haftung dafür.
7. PREISE, RECHNUNGSSTELLUNG UND STEUERN.
7.1. Preise: Der Kunde zahlt den Preis, der zum Datum der Versendung oder Abholung bzw. zum Datum der Erbringung von Services, sofern anwendbar, im Vertriebsprogramm festgesetzt ist, gemäß den Bestimmungen des Vertriebsprogramms.
7.2. CAMSO kann, soweit nach anzuwendendem zwingendem Recht zulässig, jederzeit das Folgende ändern, ohne den Kunden vorab informieren zu müssen: (i) die Preislisten von CAMSO und/oder (ii) die sonstigen von CAMSO verteilten Preis- oder Vertriebsunterlagen.
7.3. CAMSO legt die Preise, welche der Kunde CAMSO für die CAMSO- Produkte zahlt, eigenständig fest. Der Kunde legt seinerseits die Preise für den Wiederverkauf der CAMSO-Produkte eigenständig fest.
7.4. Rechnungsstellung: Die Rechnung enthält, sofern dies nicht durch zwingendes Recht untersagt ist, alle anwendbaren Steuern, Abgaben und Gebühren, Boni, Anreize oder andere Vereinbarungen, die im Handelsprogramm (falls zutreffend) zwischen dem Kunden und CAMSO enthalten sind.
7.5. Steuern: Sämtliche Preise verstehen sich ohne die anzuwendenden Steuern, Abgaben und Gebühren.
7.6. Der Kunde erklärt, garantiert und bestätigt, dass die von CAMSO erworbenen Produkte für den Wiederverkauf oder die direkte Verwendung im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens des Kunden bestimmt sind und dass er für steuerliche Zwecke registriert und verpflichtet ist, alle anzuwendenden Umsatz- und Verbrauchssteuern oder Reifenabfall-/Reifenrecyclinggebühren, die auf jeden Wiederverkauf anfallen, zu erheben und abzuführen. Der Kunde verpflichtet sich, CAMSO darüber einen Nachweis auszustellen. Bezüglich aller Produkte und materiellen Vermögensgegenstände, die der Kunde einer steuerpflichtigen Nutzung zuführt, und bezüglich aller Sachen, die zuvor von einer Steuer oder einer Ersatzabgabe oder einer dem Wiederverkauf vorgelagerten Abgabe befreit waren, reicht der Kunde beim zuständigen Finanzamt fristgerecht Steuererklärungen bezüglich aller anzuwendenden Steuern, einschließlich Reifenabfall-/Recyclinggebühren, ein und leistet die entsprechenden Zahlungen und muss CAMSO unverzüglich über diese Nutzung informieren und CAMSO alle anzuwendenden Steuern auf die vormals steuerbefreiten Produkte zahlen.
8. ZAHLUNG.
8.1. Der Kunde bezahlt die Produkte gemäß der von CAMSO auf den Kunden ausgestellten Rechnung oder in der von CAMSO nach alleinigem Ermessen eventuell verlangten Weise.
8.2. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, berechtigen Barzahlungen oder Vorauszahlungen des Kunden nicht zu einem Skonto.
8.3. Zahlt der Kunde mittels Scheck oder eines anderen handelbaren Wertpapiers, gilt die Zahlung erst nach Einlösung des Schecks bzw. des sonstigen Wertpapiers als erfolgt und der Betrag des Schecks / handelbaren Wertpapiers wird von CAMSO eingenommen.
8.4. Das Datum der Zahlung ist dasjenige Datum, zu welchem die Geldmittel dem in der Rechnung angegebenen Bankkonto von CAMSO gutgeschrieben werden.
8.5. Bestreitet der Kunde eine Rechnung von CAMSO, so muss er CAMSO jeden Widerspruch/Anspruch innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach dem Rechnungsdatum oder dem Datum der Gutschrift mitteilen und CAMSO den Restbetrag desjenigen Teils der Rechnung, welchen der Kunde nicht in Abrede stellt, gemäß den Bestimmungen der Rechnung zahlen.
8.6. Ungeachtet jeder anderslautenden Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat CAMSO, sofern nach anzuwendendem zwingendem Recht zulässig, das Recht, jederzeit nach alleinigem Ermessen
8.6.1. Zahlungsbedingungen festzulegen und zu ändern;
8.6.2. dem Kunden einen Handelskredit durch Handel auf offene Rechnung zu gewähren und auszusetzen; und
8.6.3. eine Einzugsermächtigung, eine Vorauszahlung, Zahlung per Nachnahme oder Barzahlung für Lieferungen oder sonstige Sicherheiten für Lieferungen zu verlangen.
8.7. CAMSO behält sich bei Verkauf an den Kunden auf Kredit vor, eine nach eigenem Ermessen festgelegte, in voller Höhe zu leistende Sicherheit zu verlangen, die CAMSO entsprechend der dem Kunden gewährten Kreditlinie angemessen und erforderlich erscheint. Diese Sicherheit muss bis zur Kündigung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder länger, wenn die Verträge geändert werden und der Kunde alle in diesem Vertrag vorgesehenen Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hat, gültig sein.
8.8. CAMSO kann vom Kunden Sicherheiten dafür verlangen, dass die Zahlung gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages geleistet wird. CAMSO hat das Recht, die Vorrechte des Kunden gemäß diesem Vertrag so lange zu entziehen oder auszusetzen, bis CAMSO zufriedenstellende Sicherheiten vom Kunden erlangt hat.
8.9. Zusätzlich zu jedem gesetzlichen Recht der Aufrechnung oder Erstattung besitzt CAMSO das nach eigenem, uneingeschränktem Ermessen ausübbare vertragliche Recht Folgendes anzuwenden:
8.9.1. jeden Betrag, den CAMSO oder ein verbundenes Unternehmen von CAMSO schuldet (einschließlich unter anderem Gutschriften, Boni und Nachlässe, die im Rahmen eines Vertriebsprogramms verdient wurden oder zahlbar sind), dem Kunden (oder einem verbundenen Unternehmen oder einer nachstehenden Person des Kunden) bezüglich sonstiger vertraglicher Vereinbarungen zuzuordnen; oder
8.9.2. jede Zahlung des Kunden oder auf den Kunden ausgestellte Gutschriften, die im Rahmen einer sonstigen Vertragsbeziehung stehen, zur Verringerung der Beträge zu verwenden, die CAMSO gemäß diesem Vertrag geschuldet werden.
8.10. Der Kunde erstattet CAMSO alle Aufwendungen und Kosten, einschließlich unter anderem angemessener Rechtsanwaltshonorare, die CAMSO zur Durchsetzung dieses Vertrages, des Vertriebsprogramms und aller zugehörigen Verträge, einschließlich unter anderem aller Garantie- und Kreditvereinbarungen, entstehen.
8.11. Sämtliche Beträge, welche der Kunde CAMSO gemäß diesem Vertrag oder im Rahmen irgendeiner sonstigen Vertragsbeziehung schuldet, sind bei Kündigung dieses Vertrages, unabhängig vom Kündigungsgrund, unverzüglich geschuldet und zahlbar.
9. ZAHLUNGSVERZUG ODER NICHTZAHLUNG; VERÄNDERTE FINANZLAGE.
9.1. Zahlungsverzug oder Nichtzahlung: Leistet der Kunde CAMSO eine geschuldete Zahlung nicht bis zum Fälligkeitsdatum in voller Höhe, so stellt diese Nichtzahlung, vorbehaltlich Artikel 8.5, eine wesentliche Verletzung dieses Vertrages dar. Unbeschadet aller Rechtsmittel, die CAMSO gemäß diesem Vertrag und anwendbarem Recht zur Verfügung stehen, gilt dementsprechend, wenn der Kunde nicht in voller Höhe zahlt, folgendes:
9.1.1. CAMSO hat Anspruch auf Verzugszinsen;
9.1.2. CAMSO kann nach eigenem Ermessen, soweit nach anzuwendendem zwingendem Recht zulässig, jeden sonstigen Vertrag zwischen den Parteien kündigen;
9.1.3. CAMSO kann nach eigenem Ermessen, soweit nach anzuwendendem zwingendem Recht zulässig, die Lieferung der Produkte an den Kunden aussetzen, nicht ausgeführte Bestellungen stornieren oder die Verwendung weiterer Produkte ablehnen und/oder die Erbringung von Dienstleistungen aussetzen;
9.1.4. die Ermächtigung des Kunden zum Wiederverkauf der Produkte erlischt automatisch, soweit dies nach anzuwendendem zwingendem Recht zulässig ist;
9.1.5. CAMSO behält sich, soweit nach anzuwendendem zwingendem Recht zulässig, das Recht vor, unverzüglich Anspruch auf die Produkte zu erheben, wobei davon ausgegangen wird, dass die noch beim Kunden befindlichen Produkte die noch unbezahlten Produkte sind. Sämtliche Kosten der Rücknahme der Produkte und ihrer erneuten Lagerung sind vom Kunden zu tragen. Der säumige Kunde muss die Rücksendung der nicht bezahlten Produkte nach einer Mitteilung von CAMSO auf eigene Kosten und Gefahr durchführen; und
9.1.6. sämtliche Beträge, welche der Kunde CAMSO gemäß diesem Vertrag oder im Rahmen einer sonstigen Vertragsbeziehung zwischen den Parteien schuldet, werden unverzüglich fällig.
9.2. Akzeptiert CAMSO eine verspätete Zahlung, bleiben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gleichwohl unverändert bestehen und es darf auch kein Verzicht auf die darin festgelegten Zahlungsbedingungen angenommen werden.
9.3. Änderung der finanziellen Lage: CAMSO darf, soweit nach anzuwendendem zwingendem Recht zulässig, die Ausführung laufender Bestellungen aussetzen, ohne sie wiederaufnehmen zu müssen,
9.3.1. wenn ein Insolvenzverfahren gegen den Kunden eingeleitet wurde und der Kunde und CAMSO keine schriftliche Vereinbarung mit genauen Festlegungen der laufenden Lieferung von Produkten getroffen haben; oder
9.3.2. wenn sich die finanzielle Lage des Kunden erheblich verschlechtert, wie von CAMSO nach vernünftigem Ermessen festgestellt wurde.
9.4. Nach einer solchen Aussetzung endet das Recht des Kunden auf Wiederverkauf der Produkte, vorbehaltlich in jedem Fall der Bestimmungen der Ziffer 3 (Eigentum und Gefahrübergang), unverzüglich. Der Kunde muss dem/n Handlungsbevollmächtigten von CAMSO in diesen Fällen die Durchführung aller Maßnahmen in seinen Betriebsräumen gestatten, die CAMSO für angemessen und erforderlich hält, damit die Rechte, die CAMSO in Zusammenhang mit dem Zurückbehaltungsrecht besitzt, erhalten bleiben und durchgesetzt werden können.
10. ETHIK UND COMPLIANCE.
10.1. Zum Datum der Unterzeichnung dieses Vertrages oder der Aufgabe einer Bestellung durch den Kunden, wenn dieser Vertrag unterschrieben wurden, verpflichtet sich jede Partei, ein Compliance-Programm zur Bekämpfung von Bestechung und Korruption anzuwenden oder einzuführen, das auf die eigene Situation abgestimmt ist und die Aufdeckung von Korruptionsfällen und die Förderung einer Kultur der Integrität in der eigenen Organisation ermöglicht. Jede Partei verfolgt eine Null-Toleranz-Politik hinsichtlich Bestechung und Korruption und verpflichtet sich, die anzuwendenden Gesetze und Verordnungen zur Bekämpfung von Bestechung und Korruption zu beachten.
10.2. Jede Partei verpflichtet sich, mit der Absicht, ein Geschäft zu erlangen oder zu behalten oder um sich einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen, ungerechtfertigte Vermögens- oder sonstige Vorteile, weder direkt noch indirekt durch eine Mittelsperson, einer Amtsperson oder einer Führungskraft oder einem Vertreter einer Amtsperson oder eines Vertreters oder einer Drittpartei (i) anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren oder (ii) den Versuch dazu zu unternehmen oder eine Verabredung dazu zu treffen, damit die Amtsperson oder der Vertreter in Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer bzw. seiner offiziellen Funktionen eine bestimmte Handlung durchführt oder unterlässt. CAMSO kann den Kunden einem Compliance Audit unterziehen, um sich der Beachtung der obigen Verpflichtungen zu vergewissern.
10.3. Erfüllt der Kunde die Anforderungen gemäß dieser Ziffer 10 nicht, so ist er verpflichtet, CAMSO unverzüglich zu informieren, und er muss versuchen, die Non-Compliance innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. CAMSO behält sich ungeachtet des Vorstehenden das Recht vor, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um das Korruptionsrisiko einzugrenzen. Eine solche Maßnahme kann in der Stornierung der Bestellung, der Kündigung dieses Vertrages und/oder irgendeiner anderen Vertragsbeziehung zwischen den Parteien bestehen.
10.4. Der Kunde ist verpflichtet, alle anzuwendenden Gesetze, Gesetzesbestimmungen, Kodizes und Verordnungen, auch soweit sich das Besagte auf die Bekämpfung von Korruption, Bestechung, Geldwäsche und Betrug oder auf Gesundheit und Sicherheit sowie Umweltschutz (wobei der Kunde diesbezüglich alles unterlassen muss, was zu Umweltschäden führen und insbesondere zu Entwaldung, Rodung und Bodenverschmutzung beitragen könnte), Arbeitsrecht, Menschenrechte, Belästigung und Diskriminierung bezieht, zu beachten und hat dafür zu sorgen, dass alle seine Geschäftspartner (Kunden und Lieferanten) und Unterauftragnehmer Selbiges tun.
10.5. Der Kunde führt seine Geschäfte nach ethischen Grundsätzen. Er verpflichtet sich zu Integrität und Transparenz und sorgt für die Aufstellung, Förderung und Beachtung von Grundregeln in den Bereichen Menschenrechte, Arbeitsrecht, Umweltschutz, Ethik und Betrug sowie Bekämpfung von Bestechung und Korruption. CAMSO stellt den Kunden eine Rufnummer für Ethik-Angelegenheiten zur Verfügung, die sie bei Verletzungen des CAMSO Ethik-Kodexes (verfügbar unter dem Link: https://ethique.michelin.com/en/) oder des Compliance-Programms zur Bekämpfung von Korruption benutzen können. Warnmeldungen können durch folgenden Link übermittelt werden: http://michelingroup.ethicspoint.com/
11. HANDELSBESCHRÄNKUNGEN UND POSITION DER GRUPPE.
11.1. Der Kunde muss alle anzuwendenden Gesetze und Verordnungen, welche die Lieferung, den Verkauf, die Übertragung, das Umschlagen, die Ausfuhr, die Rückübertragung oder die Wiederausfuhr von Produkten betreffen, sowie sämtliche Rechtsvorschriften bezüglich Handelsbeschränkungen beachten. Zur Klarstellung wird festgelegt, dass die Gesetze und Verordnungen auch solche Gesetze und Verordnungen umfassen können, die von den Vereinten Nationen oder der OSZE initiiert wurden oder in der Europäischen Union oder in den Vereinigten Staaten von Amerika erlassen wurden.
11.2. Der Kunde darf nichts tun, was dazu führen könnte, dass CAMSO möglicherweise, direkt oder indirekt, gegen anzuwendende Handelsbeschränkungen verstößt. Darüber hinaus darf der Kunde, die von CAMSO gelieferten Produkte nicht liefern, verkaufen, übertragen, umschlagen exportieren, rückübertragen oder reexportieren oder in sonstiger Weise zur Verfügung stellen oder nutzen, wenn er dies mit der Absicht tut, geltende Handelsbeschränkungen zu umgehen, zu unterlaufen oder zu vermeiden.
11.3. Hat CAMSO den begründeten Verdacht, dass ein Produkt, möglicherweise oder tatsächlich, durch Lieferung, Verkauf, Übertragung, Umschlagen, Ausfuhr, Rückübertragung, Wiederausfuhr oder sonstige Verfügbarmachung in einen bzw. in einem von Handelsbeschränkungen betroffenen Rechtskreis oder in die Hände einer sanktionierten Person gelangt ist oder dass die Lieferung, der Verkauf, die Übertragung, die Ausfuhr, die Rückübertragung, der Retransfer, die Wiederausfuhr oder die sonstige Verfügbarmachung für irgendeine Nutzung, einen Zweck oder eine Tätigkeit erfolgt ist, die bzw. der untersagt oder auf eine andere Weise von Handelsbeschränkungen betroffen ist, so behält sich CAMSO das Recht vor,
11.3.1. die Erfüllung im Rahmen dieses Vertrages oder irgendeiner sonstigen Vertragsbeziehung unverzüglich auszusetzen;
11.3.2. vom Kunden weitere Informationen oder Dokumentenbeweise anzufordern, einschließlich unter anderem Lizenzen, Endverbleibserklärungen sowie Versand- oder Handelsdokumente, um den Endverbleib und die Endnutzer zu überprüfen; oder
11.3.3. sonstige angemessene Maßnahmen im Hinblick auf die Geschäftsbeziehung zum Kunden zu ergreifen.
11.4. Der Kunde bestätigt, dass zum Datum dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen weder der Kunde noch die Unternehmen der Unternehmensgruppe des Kunden oder ihre jeweiligen Direktoren und leitenden Angestellten sanktionierte Personen sind. Der Kunde muss CAMSO unverzüglich eine Mitteilung machen, wenn der Kunde oder die genannten Unternehmen der Unternehmensgruppe des Kunden, Direktoren oder leitenden Angestellten auf eine Sanktionsliste gesetzt werden.
11.5. Sanktionen und Exportkontrolle in Bezug auf Russland, Weißrussland und sanktionierte Regionen der Ukraine (Region Krim und die Oblaste Donezk, Cherson, Luhansk und Saporischschja sowie alle anderen Regionen der Ukraine, die in Zukunft sanktioniert werden könnten):
11.5.1 Der Kunde darf keine Güter oder Technologien, die im Rahmen oder in Verbindung mit diesem Vertrag geliefert werden, direkt oder indirekt nach, innerhalb oder durch Russland, Weißrussland oder die sanktionierten Regionen der Ukraine verkaufen, exportieren oder re-exportieren oder zur Verwendung in diesen Gebieten durchleiten, die in den Anwendungsbereich der Sanktionsregelungen fallen, die von den einschlägigen Rechtsordnungen (insbesondere Vereinigte Staaten von Amerika, Europäische Union, Kanada, Vereinigtes Königreich) für die oben aufgeführten Gebiete verhängt wurden. Der Kunde darf keine Maßnahmen ergreifen, die dazu führen könnten, dass Unternehmen oder Mitarbeiter der Michelin Gruppe im Rahmen dieser Sanktionsmaßnahmen haftbar gemacht werden. Um jeden Zweifel auszuschließen, ist es dem Kunden, der Produkte erhält, die aus den USA stammen oder der US-Jurisdiktion unterliegen, untersagt, diese direkt oder indirekt in die oben aufgeführten Länder und Gebiete zu exportieren, sie dorthin zu re-exportieren, sie in oder durch diese Länder und Gebiete zu verbringen oder sie dort zu verwenden.
11.5.2. Der Kunde wird sich nach besten Kräften bemühen, dafür zu sorgen, dass der Zweck von Absatz 11.5.1 von allen Dritten in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, eingehalten wird.
11.5.3. Der Kunde hat einen angemessenen Überwachungsmechanismus einzurichten und aufrechtzuerhalten, um jegliches Verhalten von Dritten in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, aufzudecken, das dem Ziel von Abschnitt 11.5.1 zuwiderlaufen würde. Der Kunde ist sich auch der potenziellen strafrechtlichen Risiken bewusst, die mit der Umgehung der gegen diese Länder oder Regionen verhängten Sanktionen durch die Nutzung von Drittländern verbunden sind, die keine Sanktionen gegen diese Länder oder Regionen verhängen. Infolgedessen verpflichtet sich der Kunde, bei der Nutzung von oder dem Handel mit Produkten oder Dienstleistungen der Michelin Gruppe eine angemessene Due-Diligence-Prüfung vorzunehmen, einschließlich der Erkennung von "Red Flags", um zu vermeiden, dass Produkte, Dienstleistungen, Unternehmen oder Mitarbeiter der Michelin Gruppe in eine Transaktion oder Aktivität verwickelt werden, die sie einer potenziellen Haftung im Rahmen der geltenden Sanktionsregelungen aussetzen könnte.
11.5.4. Jeder Verstoß gegen die Abschnitte 11.5.1, 11.5.2 oder 11.5.3 stellt einen wesentlichen Verstoß gegen ein wesentliches Element des Abkommens dar, und CAMSO ist berechtigt, angemessene Abhilfemaßnahmen zu verlangen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
- die sofortige Aussetzung des Abkommens; und/oder
- sofortige Beendigung des Abkommens; und
- eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 100 % (i) des Gesamtwerts des Abkommens oder (ii) des Preises der verkauften oder ausgeführten Waren und Dienstleistungen, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
11.5.5. Der Kunde informiert CAMSO unverzüglich über alle Informationen oder Erkenntnisse, die auf eine Nichteinhaltung der Abschnitte 11.5.1, 11.5.2 oder 11.5.3 hindeuten, insbesondere auch über einschlägige Aktivitäten Dritter, die dem Zweck von Abschnitt 11.5.1 zuwiderlaufen könnten. Der Kunde stellt CAMSO alle Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den Abschnitten 11.5.1, 11.5.2 und 11.5.3 so bald wie möglich nach der schriftlichen Anforderung dieser Informationen zur Verfügung.
11.6. Der Kunde ist zur Freistellung und Schadloshaltung von CAMSO in Bezug auf Verluste, Kosten, Ansprüche, Klagegründe, Schäden, Verbindlichkeiten und Aufwendungen, einschließlich Anwaltshonorare, Prozess- und Vergleichskosten sowie Gerichtskosten, welche auf die Nichtbeachtung der Handelsbeschränkungen oder der Positionen der Michelin-Gruppe durch den Kunden zurückzuführen sind, verpflichtet. Der Kunde haftet für alle Handlungen und Unterlassungen des Käufers, seiner leitenden Angestellten, Angestellten, verbundenen Unternehmen, Handlungsbevollmächtigten, Lieferanten oder Subunternehmer jeder Ebene, die im Rahmen der Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß dieser Ziffer 11 begangen werden.
11.7. Der Kunde muss die Positionen der Michelin-Gruppe beachten, die möglicherweise Bestimmungen enthalten, welche strenger sind als die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Handelsbeschränkungen.
12. KÜNDIGUNG.
12.1. Ordentliche Kündigung: CAMSO kann diesen Vertrag, soweit nach anzuwendendem zwingendem Recht zulässig, jederzeit ohne Angaben von Gründen und ohne Kostenpflicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von dreißig (30) Kalendertagen durch eine schriftliche Mitteilung an den Kunden kündigen, unbeschadet aller sonstigen Rechte und Rechtsmittel, die CAMSO zur Verfügung stehen.
12.2. Kündigung wegen wesentlicher Vertragsverletzung: CAMSO kann diesen Vertrag und jede sonstige Vertragsbeziehung durch eine schriftliche Mitteilung an den Kunden fristlos kündigen, unbeschadet aller sonstigen Rechte und Rechtsmittel, die CAMSO zur Verfügung stehen, wenn der Kunde eine wesentliche Verletzung seiner Pflichten gemäß diesem Vertrag begangen hat
12.2.1. und der Kunde die wesentliche Verletzung nicht innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach der schriftlichen Aufforderung von CAMSO zur Heilung geheilt hat; oder
12.2.2. wenn die wesentliche Vertragsverletzung durch den Kunden nicht geheilt werden kann, wie von CAMSO nach alleinigem Ermessen festgestellt wurde.
12.3. Kündigung wegen Auflösung: Jede Partei kann diesen Vertrag und/oder jede sonstige Vertragsbeziehung zwischen den Parteien fristlos kündigen, wenn die andere Partei kraft Gesetzes oder aus einem anderen Grund aufgelöst wird.
12.4. Kündigung wegen Insolvenz: Soweit nach anzuwendendem zwingendem Recht zulässig, kann jede Partei diesen Vertrag und/oder jede sonstige Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien fristlos kündigen, wenn die andere Partei nach Auffassung der kündigenden Partei, ihres Geschäftsherrn oder eines Eigentümers oder Garantiegebers des Unternehmens dieser Partei zahlungsunfähig wird oder die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie es wird.
12.5. Das bei CAMSO liegende Recht der Kündigung bei Kontrollwechsel oder Abtretung: CAMSO kann diesen Vertrag und/oder jede sonstige Vertragsbeziehung zwischen den Parteien in den nachstehenden Fällen fristlos kündigen:
12.5.1. Es erfolgt ein Kontrollwechsel auf Seiten des Kunden im Sinne des anzuwendenden Rechts, es sei denn, dass CAMSO vor Eintritt des Kontrollwechsels über die Änderung schriftlich informiert wurde und ihr zugestimmt hat.
12.5.2. Es wurde ein Versuch der Abtretung dieses Vertrages oder irgendeines aus ihnen erwachsenden Rechts oder eines in Zusammenhang mit ihnen bestehenden Interesses durch den Kunden unternommen, ohne dass CAMSO vorab schriftlich eingewilligt hat.
12.6. Folgen der Kündigung: Nach der aus irgendeinem Grund erfolgten Kündigung dieses Vertrages muss der Kunde die Verwendung der Marken, in welcher Form auch immer, unverzüglich einstellen, unbeschadet des bei ihm liegenden Rechts, seinen Bestand an den Produkten, über den er zum Datum der Kündigung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verfügt, zu verkaufen.
12.7. Der Kunde verpflichtet sich, CAMSO sämtliche Schilder mit irgendwelchen Marken, wo auch immer sich diese befinden, zu entfernen und sie zusammen mit allen ihm von CAMSO zur Verfügung gestellten Dokumenten innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach der Kündigung dieses Vertrages zurückzugeben, unabhängig vom Grund der Kündigung. CAMSO werden hiermit alle Vollmachten erteilt, um Schilder nach dieser festgesetzten Frist auf Kosten des Kunden abmontieren zu lassen.
12.8. Sämtliche Beträge, welche der Kunde CAMSO schuldet, und sämtliche Beträge, welche CAMSO umgekehrt dem Kunden schuldet, werden unverzüglich fällig und zahlbar. Damit eine unverzügliche Zahlung sichergestellt ist, verpflichten sich beide Parteien, zu kooperieren und mit der anderen Partei zusammenzuarbeiten, um alle diese geschuldeten Beträge festzustellen und zu verarbeiten. CAMSO hat das Recht, alle von CAMSO oder von einem verbundenen Unternehmen geschuldeten Beträge (einschließlich unter anderem Gutschriften, Boni und Nachlässe, die gemäß diesem Vertrag verdient wurden oder zahlbar sind) in der Weise für den Kunden zu verwenden, dass sich die CAMSO geschuldeten Beträge verringern.
13. VERTRAULICHKEIT.
13.1. Vorbehaltlich Ziffer 13.4 verpflichten sich beide Parteien, keine vertraulichen Informationen, die der anderen Partei gehören oder sich auf sie beziehen und die gegenüber einer Partei offengelegt wurden oder im Zuge der Erfüllung dieses Vertrages oder einer sonstigen Vertragsbeziehung zwischen den Parteien in den Besitz einer Partei gelangt sind, während der Dauer dieses Vertrages oder einer sonstigen Vertragsbeziehung zwischen den Parteien und während eines weiteren Zeitraums von zwei (2) Jahren nach der Kündigung der genannten Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien offenzulegen.
13.2. Vertrauliche Informationen dürfen von den Parteien nur zur Erfüllung dieses Vertrages verwendet werden. Sie dürfen Angestellten, verbundenen Unternehmen und Handlungsbevollmächtigten der Parteien nur insoweit mitgeteilt werden, als ihre Mitteilung dem Zweck dieses Vertrages förderlich ist. Zur Vermeidung von Zweifelsfällen sollen Vertriebsunternehmen gemäß den anzuwendenden wettbewerbsrechtlichen Vorschriften und Verordnungen als Drittparteien gelten, so dass sie für die Zwecke dieser Ziffer 13 nicht unter die Definition eines „verbundenen Unternehmens“ fallen.
13.3. Jede Partei schützt die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt, die sie für eigene Informationen ähnlicher Art anwendet, mindestens jedoch mit angemessener Sorgfalt.
13.4. Nichts in diesem Vertrag verbietet die Offenlegung von Informationen, (i) die bereits allgemein verfügbar sind; (ii) die nach ihrer Offenlegung gegenüber der empfangenden Partei ohne Verschulden dieser Partei allgemein verfügbar werden; (iii) die von einer Drittpartei entgegengenommen wurden, sofern diese Drittpartei sie weder direkt nor indirekt von der empfangenden Partei erhalten hat; oder (iv) die kraft Gesetzes oder auf Verlangen einer staatlichen Stelle oder Aufsichtsbehörde offenzulegen sind.
14. GEWÄHRLEISTUNG UND RÜCKRUF.
14.1. Allgemeine Bestimmungen: CAMSO beachtet das vor Ort geltende zwingende Recht und die Gewährleistungsbestimmungen, die mit den Produkten mitgeliefert oder dem Kunden auf eine andere Weise zur Verfügung gestellt wird.
14.2. Die Gewährleistung beginnt ab dem Datum, zu welchem die Produkte dem Kunden geliefert werden, sofern in den einschlägigen Gewährleistungsbestimmungen nichts anderes bestimmt ist.
14.3. Der Kunden verpflichtet sich, bei Ansprüchen seiner Endnutzer/Kunden soweit wie möglich als Zwischenperson zu fungieren, und CAMSO setzt sich bei Gewährleistungsansprüchen direkt mit dem Kunden auseinander.
14.4. Die Gewährleistung gilt nicht für Ansprüche oder Beschwerden, die auf Umstände beruhen, welche auf die Handhabung, die Montage, die Inbetriebnahme, die Nutzung oder die Wartung der Produkte durch den Kunden in einer mit diesem Vertrag oder mit den Produktinformationen von CAMSO nicht zu vereinbarenden Weise zurückzuführen sind.
14.5. Rückruf: Der Kunde und CAMSO vereinbaren, dass sie die einschlägigen zwingenden Gesetze hinsichtlich der Verfahren und Anforderungen für Produktrückrufe beachten und befolgen.
15. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG.
15.1. Sämtliche Ersatzansprüche des Kunden unterliegen, unabhängig von der Haftungsgrundlage, den in dieser Ziffer 15 festgelegten Beschränkungen.
15.2. CAMSO haftet, soweit nach anzuwendendem zwingendem Recht zulässig, nicht für Verluste, Schäden und Geldbußen zu Lasten des Kunden,
15.2.1. die die Folge einer verzögerten oder unterlassenen Lieferung oder der Unmöglichkeit, dies zu tun, einschließlich jedoch nicht begrenzt auf Rohstoffknappheit, sind; oder
15.2.2. die sich unmittelbar oder mittelbar aus der Erfüllung der Pflichten des Kunden gegenüber Dritten ergeben.
15.3. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG. DIE HAFTUNG, DIE CAMSO GEGENÜBER DEM KUNDEN FÜR SÄMTLICHE UNMITTELBAREN SCHÄDEN ÜBERNIMMT, WELCHE DEM KUNDEN IM RAHMEN DIESES VERTRAGES ENTSTEHEN, IST, VORBEHALTLICH ZIFFER 15.4 (HAFTUNGSAUSSCHLUSS), AUF DIE DEM KUNDEN ENTSTANDENEN TATSÄCHLICHEN SCHÄDEN, DIE IN KEINEM FALL ÜBER DEN GESAMTBETRAG HINAUSGEHEN, WELCHER CAMSO DEM KUNDEN FÜR DIE ZWÖLF (12) MONATE VOR DEM DATUM DES VERLUSTS ODER SCHADENS IN RECHNUNG GESTELLT HAT, INSGESAMT BESCHRÄNKT, SOWEIT DIES NACH ANZUWENDENDEM ZWINGENDEM RECHT ZULÄSSIG IST. KEINE PARTEI HAFTET DER ANDEREN PARTEI FÜR FOLGESCHÄDEN, INDIREKTE SCHÄDEN, NEBENSCHÄDEN, BESONDERE SCHÄDEN, FÜR SCHADENERSATZ MIT ABSCHRECKENDER WIRKUNG, FÜR VERDREIFACHTEN SCHADENERSATZ, FÜR STRAFSCHADENERSATZ, FÜR MEHRFACH- ODER ERWEITERTEN SCHADENERSATZ ODER FÜR ENTGANGENE GEWINNE, UMSATZAUSFÄLLE ODER WERTMINDERUNG IN UNMITTELBAREM ODER MITTELBAREM ZUSAMMENHANG MIT DIESEM VERTRAG ODER DER ERFÜLLUNG, WELCHE EINE PARTEI IM RAHMEN DIESER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN LEISTET.
15.4. HAFTUNGSAUSSCHLUSS CAMSO GARANTIERT NICHT, DASS ONLINE-PLATTFORMEN, DIE FÜR DIE BESTELLUNG VON PRODUKTEN GENUTZT WERDEN (EINSCHLIESSLICH ALLER DATEN UND INFORMATIONEN, DIE DURCH DIESE PLATTFORM ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WERDEN), STÖRUNGSFREI, SICHER, KORREKT, VOLLSTÄNDIG, FEHLERFREI, FREI VON VIREN UND SCHADCODES ODER KOMPATIBEL ODER FUNKTIONSFÄHIG MIT ANDEREN SYSTEMEN, ANDERER SOFTWARE ODER ANDEREN DIENSTEN SIND, UND ÜBERNIMMT AUCH KEINE GARANTIE HINSICHTLICH DER ERGEBNISSE, DIE DURCH DIE NUTZUNG DER PLATTFORM ERZIELT WERDEN.
15.5. Die in dieser Ziffer 15 festgelegte Haftungsbeschränkung gilt nicht für:
15.5.1. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit infolge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens CAMSO;
15.5.2. Schäden, welche die direkte Folge von Betrug oder einer vorsätzlichen Missachtung dieses Vertrages durch CAMSO sind;
15.5.3. jede sonstige Haftung, die nach anzuwendendem zwingendem Recht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann;
15.5.4. die Pflicht einer Partei zur Freistellung der anderen Partei gegen bestimmte Ansprüche Dritter und zu ihrer diesbezüglichen Verteidigung.
15.6. Verjährung des Klagerechts: Soweit nach anzuwendendem zwingendem Recht zulässig, kann keine Klage und kein Anspruch, die bzw. der auf irgendeinem gesetzlichen Anspruch beruht, der, unabhängig von der Form, in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit diesem Vertrag steht, vom Kunden (oder irgendeiner Partei, die durch oder über den Kunden einen Anspruch erhebt) nach Ablauf eines (1) Jahres nach dem anspruchsauslösenden Ereignis erhoben werden.
16. FREISTELLUNG.
16.1. Freistellung durch den Kunden: Der Kunde ist zur Freistellung von CAMSO von allen Verlusten, Schäden, Verbindlichkeiten, Ansprüchen, Kosten und Aufwendungen (einschließlich Rechtskosten), die CAMSO in Verbindung mit diesem Vertrag und/oder mit einer sonstigen Vertragsbeziehung zwischen den Parteien entstehen, verpflichtet, einschließlich jedoch nicht begrenzt auf:
16.1.1. eine Verwendung, eine missbräuchliche Verwendung, den Vertrieb oder Wiedervertrieb oder sonstige Handlungen, die vom Kunden, seinen leitenden Angestellten, Angestellten, verbundenen Unternehmen, Handlungsbevollmächtigten, Lieferanten oder Unterauftragnehmern durchgeführt (oder nicht durchgeführt) wurden;
16.1.2. die Nichterlangung der einschlägigen Gewerbescheine, Lizenzen und/oder Genehmigungen durch den Kunden;
16.1.3. die nicht fristgerechte Zahlung irgendwelcher Umsatz-, Verbrauchs-, Einkommens- oder sonstigen Steuern oder die nicht korrekte Abgabe irgendwelcher abzugebenden Steuererklärungen; und/oder
16.1.4. die Verletzung dieses Vertrages und/oder irgendeiner anderen Vertragsbeziehung zwischen den Parteien,
es sei denn, dass diese Verluste durch Betrug, grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz auf Seiten von CAMSO bei der Erfüllung der eigenen Pflichten gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und jeder sonstigen Vertragsbeziehung verursacht wurden.
16.2. Freistellung in Zusammenhang mit geistigem Eigentum: CAMSO ist zur Freistellung des Kunden von Verlusten, Schäden, Verbindlichkeiten, Ansprüchen, Kosten und Aufwendungen (einschließlich Rechtskosten), die dem Kunden infolge eines Anspruchs oder einer Klage, dem bzw. der zufolge die Verwendung der Marken oder der Verkauf der Produkte eine Marke, ein Urheberrecht oder ein Patent Dritter verletzt, verpflichtet, wobei indes gilt,
16.2.1. dass sich diese Ziffer 16 nicht auf Verletzungsansprüche oder -klagen erstreckt, die erhoben bzw. eingereicht werden, weil der Kunde die Marken oder Produkte nicht in Übereinstimmung mit diesem Vertrag oder einer sonstigen Vertragsbeziehung verwendet hat, so dass CAMSO gemäß dieser Ziffer 16 infolgedessen keine Pflicht erwächst; und
16.2.2. dass der Kunde CAMSO den Anspruch bzw. die Klage, aus welchem bzw. welcher sich die Pflicht ergibt, unverzüglich mitteilen muss; und
16.2.3. dass CAMSO allein die Kontrolle über die Verteidigung und alle Vergleichsverhandlungen zur Beilegung eines solchen Anspruchs bzw. einer solchen Klage hat. Der Kunde ist verpflichtet, CAMSO bei der Abwehr von Ansprüchen und Klagen bzw. bei ihrer Beilegung zu unterstützen.
16.3. Wird ein Anspruch erhoben oder eine Klage eingereicht auf Grund dessen bzw. derer CAMSO zur Freistellung des Kunden gemäß dieser Ziffer 16 verpflichtet ist, oder besteht die Wahrscheinlichkeit, dass dies geschieht, so kann CAMSO den Kunden auffordern, die Verwendung der Marken und/oder den Verkauf der Produkte unverzüglich einzustellen, und der Kunde muss dieser Forderung unverzüglich nachkommen.
16.4. Der Kunde stellt CAMSO von allen Verlusten, Schäden, Verbindlichkeiten, Ansprüchen, Kosten oder Auslagen (einschließlich Anwaltskosten) frei, die CAMSO aufgrund von Ansprüchen oder Klagen entstehen, in denen behauptet wird, dass die vertragsgemäße Nutzung von Kundendaten eine Marke, ein Urheberrecht, ein Patent eines Dritten oder ein anderes geistiges Eigentumsrecht verletzt.
16.5. DIESER ABSCHNITT 16 LEGT DIE GESAMTE POTENZIELLE HAFTUNG JEDER PARTEI UND DEN EINZIGEN UND AUSSCHLIESSLICHEN RECHTSBEHELF DER ANDEREN PARTEI FÜR ANSPRÜCHE ODER KLAGEN VON DRITTEN FEST, DIE AUF EINER VERLETZUNG DER GEISTIGEN EIGENTUMSRECHTE DIESER DRITTEN BERUHEN.
16.6. Dieser Abschnitt 16 gilt auch nach Beendigung des Vertrages.
17. VERWENDUNG VON KUNDENDATEN UND DATENSCHUTZ.
17.1. KUNDENDATEN:
17.1.1. Garantien des Kunden: Der Kunde erklärt und garantiert, dass sämtliche Kundendaten, die CAMSO zur Verfügung gestellt und/oder hochgeladen werden, wahrheitsgemäß, korrekt, aktuell und in jeder Hinsicht vollständig sind.
17.1.2. Recht der Verwendung von Kundendaten: Der Kunde ermächtigt CAMSO und die verbundenen Unternehmen von CAMSO und/oder ihre Unterauftragnehmer ausdrücklich, die in einer Datenbank von CAMSO befindlichen Kundendaten direkt oder indirekt durch externe Dienstleister zu speichern, auf diese Kundendaten zuzugreifen, sie zu verarbeiten, zu kopieren, auszuführen, zu bereinigen und/oder zu löschen einschließlich, zur Klarstellung, der personenbezogenen Daten des Kunden, soweit sie sich auf die von CAMSO gelieferten Produkte beziehen und soweit diese Tätigkeiten zur Erfüllung aller Pflichten gemäß diesem Vertrag erforderlich sind. Der Kunde ermächtigt CAMSO und die verbundenen Unternehmen von CAMSO und/oder ihre jeweiligen Unterauftragnehmer zudem, Kundendaten zu bereinigen und/oder zu löschen, wenn diese nicht die erforderlichen Garantien in Verbindung mit den von CAMSO gelieferten Produkten aufweisen (oder wenn berechtigte Zweifel bestehen) oder wenn dies zur Beachtung der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen erforderlich ist.
17.1.3. Recht der Verwendung technischer Daten: Technische Daten dürfen von CAMSO, von den verbundenen Unternehmen von CAMSO und/oder von ihren jeweiligen Unterauftragnehmern weltweit verwendet werden, um
(i) die eigenen Pflichten gemäß diesem Vertrag zu erfüllen;
(ii) dem Kunden zusätzliche Dienstleistungen wie ein eigenes, auf den Kunden zugeschnittenes Reporting anhand der konsolidierten Daten anzubieten; und/oder
(iii) Datenbanken zu erstellen und/oder zu erweitern, die für Berichte auf konsolidierter Datenbasis, Statistiken, Referenz- und/oder Benchmark-Analysen, Marketingzwecke, Forschung und/oder künftige Produktentwicklungsvorhaben genutzt werden können, solange dieser Vertrag wirksam ist und jederzeit danach in Zusammenhang mit CAMSO und den verbundenen Unternehmen von CAMSO und/oder ihren jeweiligen Unterauftragnehmern, sofern die technischen Daten anonymisiert wurden (so dass zwischen diesen Daten und dem Kunden weder direkt noch indirekt eine Verbindung hergestellt werden kann).
17.1.4. Mit Ausnahme der Rechte, die gemäß Ziffer 17.1.3 (iii) für die gesetzliche Dauer des Schutzes von Rechten des geistigen Eigentums gewährt werden, endet das Recht der Verwendung der technischen Daten mit dem Ende dieses Vertrages, unabhängig vom Grund ihres Endes.
17.2. DATENSCHUTZ
17.2.1. Jede Partei verpflichtet sich, bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die sie für eigene Zwecke im Rahmen dieses Vertrages durchführt, alle Pflichten, die sich aus der Beachtung aller anzuwendenden Datenschutzgesetze und regulatorischen Anforderungen in ihrer jeweils gültigen Fassung, einschließlich der Datenschutzgrundverordnung (EU/2016/679) und ihrer etwaigen Aktualisierungen und bestehender lokaler Gesetze, sowie der Beachtung aller sonstigen außerhalb der Europäischen Union (EU) anwendbaren Datenschutzgesetze ergeben (zusammen das „Datenschutzrecht“), zu erfüllen.
17.2.2. Der Kunde erkennt an, dass CAMSO als Verantwortliche Stelle für die Verarbeitung der vom Kunden erhaltenen Daten oder in einer anderen Eigenschaft die personenbezogenen Daten zum Zweck der Führung der Geschäfte im Rahmen der Vertragsbeziehung zu den eigenen Kunden unter Beachtung des Datenschutzrechts verarbeitet. Die Verarbeitung beruht auf den legitimen Interessen von CAMSO in Erfüllung dieses Vertrages. Dementsprechend verpflichtet sich der Kunde, die betroffenen Personen (zum Beispiel die eigenen Angestellten) über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu informieren, und alle personenbezogenen Daten, die im Rahmen dieses Vertrages verarbeitet werden, werden für die Dauer der Vertragsbeziehung, zuzüglich der gesetzlichen Verjährungsfristen, aufbewahrt, sofern durch das anzuwendende Datenschutzrecht nichts anderes bestimmt ist.
17.2.3. Verarbeitete Daten können von den zuständigen Abteilungen von CAMSO und, sofern zutreffend, von deren Unterauftragsverarbeitern, von denen sich einige außerhalb des Ursprungslandes der personenbezogenen Daten in der EU, in den USA oder in Indien befinden können, verwendet werden. Für einen hinreichenden Schutz der Übertragung solcher personenbezogenen Daten haben CAMSO und die Unterauftragsverarbeiter von CAMSO Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Datenübertragung, welche die Standardvertragsklauseln der EU enthalten, abgeschlossen. Übertragungen innerhalb der Michelin-Gruppe unterliegen den Binding Corporate Rules, welche von der französischen Datenschutzbehörde validiert wurden (verfügbar unter https://camso.co/de/).
17.2.4. Bei der Übertragung personenbezogener Daten in ein Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums muss CAMSO sicherstellen, dass geeignete Schutzvorkehrungen durchgeführt und/oder angewandt werden, einschließlich unter anderem der Standardvertragsklauseln.
17.2.5. Betroffene Person besitzen, soweit nach anzuwendendem zwingendem Recht vorgesehen, ein Recht auf Auskunft, Berichtigung, Datenübertragbarkeit, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch und Löschung ihrer Daten. Betroffene Personen müssen sich zur Ausübung ihrer Rechte an CAMSO wenden. Wird den Anträgen einer betroffenen Person nicht stattgegeben, kann diese eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde einreichen.
18. HÖHERE GEWALT.
18.1. Auswirkungen der höheren Gewalt: Jede Partei ist von ihrer Haftung für die Nichterfüllung einer Pflicht gemäß diesem Vertrag befreit, solange und soweit ihre ordnungsgemäße Erfüllung durch die betroffene Partei auf Grund des Ereignisses der höheren Gewalt unmöglich ist.
18.2. Der Kunde ist von seiner Zahlungspflicht gegenüber CAMSO auf Grund eines Ereignisses der höheren Gewalt hingegen nicht befreit, soweit dies nach anzuwendendem zwingendem Recht oder einer zwingenden Verordnung zulässig ist.
18.3. Mitteilung und Verpflichtung zur Begrenzung der Auswirkungen: Ein Kunde, der sich auf ein Ereignis der höheren Gewalt im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen möchte, muss CAMSO unverzüglich, spätestens aber 30 Kalendertage nach Eintritt des Ereignisses der höheren Gewalt eine Mitteilung machen. Unterlässt der Kunde eine solche Mitteilung, ist er von seiner Haftung für Nichterfüllungen infolge des Ereignisses der höheren Gewalt nicht befreit.
18.4. Beide Parteien unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um die Auswirkungen jeder Nichterfüllung dieses Vertrages auf Grund eines Ereignisses der höheren Gewalt abzuwenden bzw. zu verringern. CAMSO behält sich, vorbehaltlich des anzuwendenden zwingenden Rechts, bei einer aus irgendeinem Grund eingetretenen Knappheit der Produktion oder der Lieferung von Produkten die Zuteilung der Lieferung an CAMSO selbst und an andere Kunden nach eigenem Ermessen vor, ohne dem Kunden hierfür haftbar zu sein.
19. RECHTSWAHL, GERICHTSSTAND UND STREITBEILEGUNG.
19.1. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht desjenigen Landes, in welchem dasjenige CAMSO-Unternehmen, das diesen Vertrag herausgegeben hat, seinen Sitz hat.
19.2. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird, sofern anwendbar, ausgeschlossen.
19.3. Im Falle einer Streitigkeit, die sich unmittelbar oder mittelbar aus diesem Vertrag ergibt, können die Parteien nach Treu und Glauben den Versuch unternehmen, diese Streitigkeit innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen durch Verhandlungen zwischen Vertretern, die zur Beilegung der Streitigkeit ermächtigt sind, beizulegen, bevor sie Klage beim zuständigen Gericht einreichen.
19.4. Kann eine Streitigkeit, ungeachtet der vorstehenden Ziffer 19.3, nicht beigelegt werden, so liegt die Beilegung aller sich unmittelbar oder mittelbar aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten in den Händen derjenigen Gerichte, die am Ort des Sitzes desjenigen CAMSO- Unternehmens, das diesen Vertrag herausgegeben hat, die Zuständigkeit besitzen.
19.5. Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieser Ziffer 19 kann CAMSO, soweit nach anzuwendendem zwingendem Recht zulässig, Rechtsmittel bei einem zuständigen Gericht einlegen oder eine einstweilige Verfügung beantragen.
20. SCHLUSSBESTIMMUNGEN.
20.1. Unteraufträge: CAMSO kann jegliche Pflicht gemäß dieses Vertrages unterbeauftragen, ohne dies dem Kunden mitteilen zu müssen. Ungeachtet des Vorbesagten ist CAMSO für die Handlungen und Unterlassungen jedes solchen Unterauftragnehmers verantwortlich.
20.2. Übertragung: Der Kunde darf diesen Vertrag oder seine Rechte oder Pflichten gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht übertragen, ohne dass CAMSO zuvor in schriftlicher Form eingewilligt hat. Jede Übertragung durch den Kunden ist null und nichtig. Es ist CAMSO gestattet, diesen Vertrag und jedes Recht gemäß diesem Vertrag oder Interesse daran jederzeit an ein verbundenes Unternehmen zu übertragen.
20.3. Fortbestehende Gültigkeit: Sämtliche Pflichten der Parteien, die sich auf Zahlung, Erstattung, Freistellung und Gewährleistung beziehen, und jede Bestimmung, deren Wirksamwerden oder fortbestehende Wirksamkeit intendiert ist, und sämtliche Pflichten gemäß diesem Vertrag, die gemäß deren Bestimmungen zum Zeitpunkt der Kündigung oder danach entstehen, behalten auch nach der Kündigung oder dem Erlöschen dieses Vertrages ihre Gültigkeit.
20.4. Salvatorische Klausel: Wird ein Artikel dieses Vertrages oder ein Teil davon für unwirksam, nichtig oder nicht durchsetzbar erklärt, bleiben die Rechtmäßigkeit, die Gültigkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Vertragsklauseln von der Unwirksamkeit, Nichtigkeit oder Nichtdurchsetzbarkeit unberührt. Die Parteien führen nach Treu und Glauben Verhandlungen, um die ungültigen Bestimmungen durch gültige Bestimmungen zu ersetzen, mit welchen der Vertriebs- oder Geschäftszweck, der mit der rechtswidrigen, nichtigen bzw. nicht durchsetzbaren Bestimmung ursprünglich verfolgt wurde, erreicht werden kann.
20.5. Sprache und Mitteilungen: Dieser Vertrag wurde in der Sprache desjenigen Landes abgefasst, in welchem dasjenige CAMSO-Unternehmen, das diesen Vertrag herausgegeben hat, seinen Sitz hat wurde. Sämtliche Mitteilungen und sonstigen Korrespondenzen, die nach diesem Vertrag und jeder anderen Vertragsbeziehung zwischen den Parteien erforderlich oder zulässig sind, bedürfen der Schriftform und sind in der Sprache dieses Vertrages oder in einer von den Parteien einvernehmlich vereinbarten Sprache abzufassen oder es ist ihnen eine beglaubigte Übersetzung beizufügen. Alle diese Mitteilungen und Korrespondenzen sind gültig, sofern sie per Kurier, als Einschreiben, als Expresspost oder Einschreiben mit Rückschein an die in der Einleitung zu diesem Vertrag angegebene Anschrift (oder an eine andere Anschrift, welche sich die Parteien schriftlich mitgeteilt haben) versandt wurden. Im Falle eines Widerspruchs zwischen einer Mitteilung in der Sprache dieses Vertrages und der beigefügten beglaubigten Übersetzung ist die Textfassung der Mitteilung in der Sprache dieses Vertrages maßgeblich. Jede Partei kann ihre Zustellungsanschrift durch eine geeignete schriftliche Mitteilung an die andere Partei gemäß dieser Ziffer 20.5 ändern.
20.6. Prüfrecht. Der Kunde verpflichtet sich, CAMSO auf Verlangen finanzielle Aufzeichnungen und sonstige Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die CAMSO benötigt, um überprüfen zu können, ob der Kunde seine Pflichten gemäß diesem Vertrag erfüllt. Diese Aufzeichnungen und Unterlagen sind vom Kunden nach dem Erlöschen oder der Kündigung dieses Vertrages mindestens fünf (5) Jahre lang aufzubewahren. Der Kunde verpflichtet sich, CAMSO alle diese Aufzeichnungen und Unterlagen nach einer schriftlichen Mitteilung von CAMSO oder dem von CAMSO beauftragten externen Prüfer innerhalb von zweiundsiebzig (72) Stunden zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Vor Ort werden Audits während der üblichen Geschäftszeiten des Kunden durchgeführt. CAMSO behält sich das Recht vor, jeden Nutzen aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unverzüglich zu entziehen, wenn der Kunde die Unterlagen nicht zur Zufriedenheit von CAMSO zur Verfügung stellt.
20.7. Gesamtheit des Vertrages. Dieser Vertrag und alles, was kraft Verweises in sie aufgenommen wird, stellen die gesamte von den Parteien getroffene Abmachung dar und ersetzen alle vorausgegangenen schriftlichen Dokumente und Korrespondenzen (sofern zutreffend) bezüglich des Gegenstands dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
20.8. Unterzeichnung/Ausfertigungen. Dieser Vertrag kann, soweit eine Unterzeichnung stattfindet, nach seiner Unterzeichnung in jeder beliebigen Anzahl von Exemplaren ausgefertigt werden, wobei jedes Exemplar als Original gilt und alle Exemplare zusammen ein und dieselbe Urkunde darstellen. Dieser Vertrag wurde von den ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertretern der Parteien unterzeichnet und die mittels elektronischer Übertragung auf diesen Vertrag angebrachte elektronische Signatur ist rechtsverbindlich wie eine physische Unterschrift.
20.9. Beziehung zwischen den Parteien. Dieser Vertrag gilt für den Verkauf von CAMSO-Produkten an den Kunden. Die Begründung einer Franchise-Beziehung zwischen den Parteien wird weder von der einen noch von der anderen Partei beabsichtigt. Der Kunde hat CAMSO keine Franchise-Gebühr bezahlt und betreibt kein von CAMSO zur Verfügung gestelltes Vertriebssystem. Dieser Vertrag ist nicht dahingehend auszulegen, dass ein Joint Venture, eine Vereinigung, eine Personengesellschaft, ein Arbeitsverhältnis oder eine sonstige Unternehmensorganisation oder sonstige Agenturbeziehung zwischen dem Kunden und CAMSO gegründet wird.
20.10. Duldung. Unterlässt es eine Partei, eines ihrer Rechte gemäß diesem Vertrag durchzusetzen oder auszuüben, so darf diese Unterlassung nicht als Verzicht auf dieses Recht ausgelegt werden. Keine Sitte, keine Gepflogenheit und kein Handelsbrauch stellen einen Verzicht auf eine Bestimmung dieses Vertrages dar.
20.11. Änderungen. CAMSO behält sich, soweit nach anzuwendendem zwingendem Recht zulässig, vor, diesen Vertrag jederzeit zu ändern. Die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu welchem sie erstmals zur Verfügung gestellt wurden, unabhängig davon, wie sie übermittelt wurden. Die anzuwendenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen können auf der Website von CAMSO eingesehen werden.
20.12. Widersprüche. Widersprüche zwischen irgendeiner Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den nachfolgenden landesspezifischen Anlagen und Unklarheiten sind dadurch auszuräumen, dass die genannten Dokumente in folgender Rangfolge als maßgeblich anzuwenden sind: die landesspezifischen Anlagen und danach diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
20.13. Bei Widersprüchen zwischen den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den nachfolgenden landesspezifischen Anlagen auf der einen Seite und irgendwelchen Dokumenten des Kunden (wie etwa Bestellungen, allgemeine Einkaufsbedingungen usw.) auf der anderen Seite sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und nachrangig die landesspezifischen Anlagen maßgeblich.
LANDESSPEZIFISCHE ANLAGE | DEUTSCHLAND
Diese Landesspezifische Anlage findet in Deutschland Anwendung. Bei Widersprüchen zwischen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CAMSO Deutschland GmbH für das Ersatzgeschäft (Allgemeine Geschäftsbedingungen) und dieser Landesspezifischen Anlage ist letztere maßgeblich.
Die Bezugnahme auf eine Klausel bedeutet die Bezugnahme auf eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern nichts anderes bestimmt ist.
1. PRÄAMBEL.
Die Präambel wird um folgende Formulierung ergänzt: Ergänzende, entgegenstehende oder anders lautende Bedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn CAMSO ihnen nicht ausdrücklich widerspricht; sie gelten nur, wenn und soweit CAMSO sie im Einzelfall von schriftlich anerkennt.
Diese Bedingungen erhalten Gültigkeit, unabhängig davon, in welcher Weise sie dem Kunden zur Kenntnis gelangen, ab dem Zeitpunkt, ab dem er sie kannte oder kennen musste.
2. AUSLEGUNG.
Die Definition “Kunde” in Ziffer 1.1 (Begriffsbestimmungen) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Kunde: mit CAMSO in laufender Geschäftsbeziehung stehender Händler und gewerblicher Großverbraucher.
Die Definition „Produkte“ in Ziffer 1.1 (Begriffsbestimmungen) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt.
Produkte: alle von CAMSO vertriebenen Produkte wie z.B. Neureifen und runderneuerte Reifen und erbrachten Services. Das beinhaltet:
- alle angebotenen Waren (z.B. Neureifen, runderneuerte Reifen, Zubehör) sowie
- Services (wie z.B. Runderneuerungen).
3. AUFGABE VON BESTELLUNGEN, ANNAHME UND LIEFERUNG.
a) Ziffer 2.2 (Annahme) wird durch folgende Formulierung ergänzt:
CAMSO prüft und bearbeitet Bestellungen des Kunden nur hinsichtlich Typ und Menge der bestellten Produkte. Preis- und Konditionsangaben sowie Lieferzeitpunkt und -menge in der Bestellung sind nicht Gegenstand der Bestätigung.
b) Ziffer 2.5 (Lieferung) wird durch folgende Formulierung ergänzt:
Wird im Einzelfall eine Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferfristen übernommen, so bedarf dies zur Wirksamkeit der Schriftform und gilt nur unter der Voraussetzung ungestörten Fabrikationsganges und ungestörter normaler Transportmöglichkeiten.
CAMSO ist im Verzug, wenn für die Lieferung eine bestimmte Zeit oder eine bestimmte Frist vereinbart wurde, bei Überschreitung des Termins bzw. der Frist eine Mahnung erfolgte sowie eine gesetzte Nachfrist von 6 Wochen fruchtlos abgelaufen ist. Schadensersatzansprüche aus Lieferungsverzögerung oder Lieferungseinstellung sowie das Recht des Kunden, vom Vertrag zurückzutreten bestehen nur, wenn nach Eintritt des Verzuges eine weitere Michelin gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist.
c) Ziffer 2.6 und Ziffer 2.7 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:
2.6 Soweit nicht etwas anderes vorgeschrieben oder vereinbart ist, liefert CAMSO auf eigene Gefahr frei Haus an den Kunden (CIP Incoterms® 2020). Das Entladen der Lieferfahrzeuge obliegt dem Kunden. Die Entladung hat zu dem mit ihm vereinbarten Entladungstermin zu erfolgen. Ist ein solcher Termin nicht vereinbart, hat der Kunde das Fahrzeug umgehend zu entladen. Wird im Einzelfall beschleunigte Versendung verlangt, trägt der Kunde die Mehrkosten. Eine Vergütung für Selbstabholung wird nicht gewährt.
d) Ziffer 2.8 wird zu Ziffer 2.7 und wird um folgende Formulierung ergänzt:
Sofern CAMSO ausnahmsweise Produkte zurücknimmt, wird der ursprünglich berechnete und fakturierte Nettopreis gutgeschrieben. Darüber hinaus behält sich CAMSO die Berechnung der durch die Rücknahme entstandenen Kosten in Form einer festzusetzenden angemessenen Pauschale vor.
e) Ziffer 2 wird um eine neue Ziffer 2.8 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
CAMSO stellt Kunden mit signifikantem Hofgeschäft ohne signifikantes Wiederverkaufsgeschäft den Service 3rd Party (im Folgenden „3P“) zur Verfügung. Über 3P erhält der Kunde die Möglichkeit, im Falle einer Nichtverfügbarkeit ausgewählter Neu- Reifen sich diese von einem ausgewählten CAMSO- Handelspartner im Wiederverkauf bzw. Großhändlern (beide im Folgenden „Anbieter“) ausliefern zu lassen. CAMSO behält sich die Begrenzung von Bestellmengen und -zeiträumen je nach Verfügbarkeit vor.
Der Anbieter erfüllt alle rechtlichen Voraussetzungen an eine e- commerce Geschäftstätigkeit und gewährleistet Käuferschutz sowie Datensicherheit und –Verschlüsslung. CAMSO weist darauf hin, dass nicht alle am Markt befindlichen Anbieter berücksichtigt werden. Die Auswahl steht in unserem alleinigen Ermessen.
Der Kunde kann bei Nichtverfügbarkeit der Neu-Reifen während des Bestellprozesses telefonisch, per EDI oder auf e-Portal mittels Betätigung eines Buttons die Auslieferung durch Anbieter wählen. Kunde stimmt damit der Übermittlung seiner bei CAMSO hinterlegten Daten (Name, Firma, Lieferadresse sowie Bestelldaten) zu. CAMSO übermittelt anschließend diese Daten direkt an den Anbieter. Nach Übermittlung erhält der Kunde unverzüglich eine Statusmeldung zur Auslieferung über das System. Der Kaufvertrag kommt zwischen Kunde und CAMSO zustande.
4. EIGENTUM UND GEFAHRÜBERGANG.
a) Ziffer 3.1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Die Gefahr geht grundsätzlich bei Übergabe auf den Kunden über.
Ist eine Holschuld bei inländischer Lieferung vereinbart, geht die Gefahr in jenem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem der Lieferant den Liefergegenstand dem Kunden zur Abnahme bereitstellt (EXW Incoterms® 2020).
Ist ein Versendungskauf vereinbart, geht die Gefahr mit der Übergabe der Produkte an die mit der Versendung beauftragte Person auf den Kunden über (CIP Incoterms® 2020). Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, die aus der Sphäre des Kunden stammen, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
b) Ziffer 3.2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
3.2.1 CAMSO behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Produkten vor, bis alle, auch bedingt und künftig, entstehenden Forderungen gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsverbindung erfüllt sind. Gleiches gilt, solange CAMSO Dritten gegenüber als Sicherungsgeber im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung steht. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn CAMSO dies ausdrücklich erklärt.
3.2.2 CAMSO ist im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Kunden berechtigt, die zurückgenommenen Produkte
i) zum Marktpreis (= erzielbarer Wiederverkaufserlös), oder
ii) entsprechend Ziffer 8.7. unter Abzug der Wertminderung gutzuschreiben.
In allen Fällen ist CAMSO berechtigt, die Rücknahmekosten in Höhe von 10 % des gutgeschriebenen Betrages von der Gutschrift abzusetzen. Dem Kunden bleibt der Nachweis tatsächlich geringerer Wertminderung und geringerer Rücknahmekosten unbenommen.
3.2.3 Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit von CAMSO nicht gelieferten Erzeugnissen wird zum Zwecke der Beweiserleichterung der Miteigentumsanteil von CAMSO an den im Besitz des Kunden befindlichen Erzeugnissen gem. §§ 947, 948 BGB in der Weise festgestellt, dass die Zugänge der Erzeugnisse von CAMSO innerhalb der letzten 6 Monate vor Geltendmachung der Vorbehaltsrechte wertmäßig ins Verhältnis zu im gleichen Zeitraum von dritter Seite gelieferten Erzeugnissen gesetzt werden. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines anderen Miteigentumsanteils unbenommen.
3.2.4 Der Kunde hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Der Kunde tritt Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall bereits jetzt in Höhe des Wiederbeschaffungswertes an CAMSO ab. Der Kunde vermerkt die Zession unter unverzüglicher Verständigung von CAMSO in seinen Büchern. Der Kunde hat die Versicherung von der Forderungsabtretung und dem bestehenden Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. CAMSO ist zur Bekanntgabe an die Versicherung berechtigt.
3.2.5 Der Kunde tritt bis zur vollen Tilgung aller seiner Verbindlichkeiten im Sinne von Ziffer 3.2.1. die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware erwachsenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten in vollem Umfang bereits jetzt an CAMSO ab. Der Kunde enthält sich aller Handlungengen, die die vereinbarte Vorausabtretung beeinträchtigen könnten, insbesondere der Vereinbarung der Unabtretbarkeit der ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen sowie der Aufnahme der Forderungen in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis. Entsteht dennoch ein Kontokorrentverhältnis, so gilt die Kontokorrentforderung in der Höhe an CAMSO abgetreten, die den in das Kontokorrentverhältnis aufgenommenen Forderungen aus Weiterveräußerung von durch CAMSO gelieferten Erzeugnissen entspricht. Das Gleiche gilt nach erfolgter Saldierung für den an Stelle der Kontokorrentforderung tretenden Saldo.
3.2.6 Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Kunden mit anderen, nicht CAMSO gehörenden Waren oder zusammen mit Leistungen in Rechnung gestellt wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gem. Ziffer 3.2.5. in Höhe des vom Kunden seinem Abnehmer für die Vorbehaltsware berechneten Betrages inkl. Mehrwertsteuer als vereinbart; ist der Einzelpreis der Vorbehaltsware von CAMSO in dieser Rechnung nicht gesondert aufgeführt, so gilt die Abtretung in Höhe des von CAMSO dem Kunden zum Zeitpunkt der Lieferung an seinen Abnehmer berechneten Preises.
Erbringt der Kunde im Zusammenhang mit dem Verkauf der Vorbehaltsware eine damit verbundene Leistung, wie z. B. Montage, Auswuchten o. Ä., und werden auf der Rechnung die Vorbehaltsware und die Leistung nicht getrennt aufgeführt, also der Rechnungswert nur als Gesamtpreis ausgewiesen, so gilt die gesamte Forderung als an CAMSO abgetreten.
3.2.7 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur unter der Voraussetzung berechtigt und ermächtigt, dass die oben bezeichneten Forderungen auf CAMSO übergehen und in seinen Rechnungskopien, Lieferscheinen oder sonstigen Unterlagen der Name des CAMSO Fabrikates aufgeführt wird. Insbesondere ist er verpflichtet, diese mit Michelin vereinbarte Forderungsabtretung in seinen Geschäftsbüchern, insbesondere hinsichtlich der Forderung, auf welche sich die Abtretung bezieht, des Zeitpunkts und Zessionars kenntlich zu machen und gibt CAMSO die Drittschuldner, an die die Vorbehaltsware weiterveräußert wird, regelmäßig bekannt.
3.2.8 Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung trotz der Abtretung ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis von CAMSO bleibt hiervon unberührt. CAMSO kann die Ermächtigung zum Einzug von Forderungen widerrufen, wenn die in Ziffer 3.2.10. und 3.2.11. genannten Voraussetzungen vorliegen.
Bei Vorliegen einer wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden, wie in Ziffer 2.7. beschrieben, erlischt die Befugnis des Kunden zur Weiterveräußerung der Eigentumsvorbehaltsware und zum Einzug der an CAMSO abgetretenen Forderungen. Der Kunde hat in diesem Falle den von CAMSO Beauftragten zu gestatten, sämtliche Maßnahmen in seinem Betrieb zu treffen, die CAMSO zur Wahrung und Geltendmachung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt angemessen und erforderlich erscheinen.
3.2.9 Will ein Kunde Außenstände, die ganz oder teilweise aus der Veräußerung der Produkte von CAMSO resultieren, an einen Dritten im Wege des Factoring oder jeder anderen Form des Forderungskaufs (im Folgenden nur noch „Factoring“) verkaufen oder abtreten, so ist der Kunde verpflichtet, CAMSO dies vorher mitzuteilen und die Zustimmung von CAMSO einzuholen.
Der Kunde überträgt CAMSO schon jetzt in der Höhe des jeweiligen Saldos Forderungen, die dem Kunden aus dem Factoring-Geschäft gegen den Faktor zustehen.
Besteht Besorgnis, dass die Forderungen bzw. Sicherungsrechte von CAMSO beeinträchtigt oder gefährdet sind, so kann CAMSO den Factor jederzeit über die sich aus diesem Abschnitt ergebenden Sicherungsrechte informieren und Leistung an CAMSO verlangen. Erfolgt ein Verkauf oder eine Abtretung der Forderungen ohne die Zustimmung von CAMSO, hat der Kunde CAMSO den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Sollten in einem solchen Fall Unsicherheiten über die Berechtigung von CAMSO bestehen, so verpflichtet sich der Kunde, bis zur Klärung den Faktor anzuweisen, auszuzahlende Beträge in der Höhe des Saldos auf ein von CAMSO benanntes Treuhandkonto einzuzahlen oder dort zu hinterlegen.
Die vorgenannten Bestimmungen gelten sowohl für das so genannte echte Factoring – der Faktor trägt das Bonitätsrisiko – als auch für das unechte Factoring, bei dem das Ausfallrisiko beim Verkäufer der Forderungen verbleibt.
3.2.10 Der Kunde macht CAMSO unverzüglich Mitteilung von einer Pfändung oder jeder anderweitigen Beeinträchtigung der Eigentumsvorbehalts- bzw. Sicherungsrechte von CAMSO durch Dritte und bestätigt diese Rechte sowohl Dritten als auch CAMSO gegenüber schriftlich.
Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung bzw. Übertragung dieser Rechte ist dem Kunden untersagt.
3.2.11 Übersteigt der Wert der für CAMSO bestehenden Sicherheiten (bezüglich Eigentumsvorbehaltsrechten ist der Rechnungswert der Vorbehaltsware maßgeblich) die Forderungen von CAMSO insgesamt nachhaltig um mehr als 20 %, so ist CAMSO auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl von CAMSO verpflichtet.
3.2.12 Der Kunde erkennt an, dass bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts an Produkten, deren individuelle Bezeichnung (z.B. Reifennummer) den Usancen der Branche gemäß nicht in den Lieferpapieren und Fakturen Aufnahme findet oder auch gar nicht am Produkt vorhanden ist, auch kein darauf bezüglicher Eigentumsnachweis geführt werden muss.
5. GEISTIGES EIGENTUM; KEINE VERUNGLIMPFUNG VON PRODUKTEN DER CAMSO MARKEN.
Ziffer 5.1.10 findet in den vorliegenden Landesspezifischen Anlagen keine Anwendung.
6. ANNAHME ODER ABLEHNUNG DER PRODUKTE DURCH DEN KUNDEN.
Ziffer 6.1 wird um folgende Formulierung ergänzt:
Für die Untersuchungs- und Rügepflicht des Kunden gilt § 377 HGB. Kunde hat den Fahrer auf Verlangen zum Zwecke der Überprüfung der Ablademenge Zugang zum Abladeort zu gewähren unter der Bedingung ausreichender persönlicher Schutzausrüstung und Einhaltung der jew. Hausordnung.
7. PREISE, RECHNUNGSSTELLUNG UND STEUERN.
Ziffer 7.2 (Preise) wird um folgende Formulierung ergänzt: Beträgt die Leistungs- oder Lieferzeit ab Bestellung weniger als vier Monate und tritt in dieser Zeit eine Preiserhöhung ein, ist der Kunde zum Rücktritt von seiner Bestellung berechtigt. Der Rücktritt ist CAMSO unverzüglich nach Bekanntgabe der Preiserhöhung und vor Lieferung schriftlich mitzuteilen.
8. ZAHLUNG.
a) Ziffer 8.1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: Rechnungen und Gutschriften von CAMSO sind innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungsdatum fällig, sofern auf der Rechnung bzw. Gutschrift oder im Vertriebsprogramm oder Vertrag nichts Abweichendes dazu angegeben ist. Bei Verzug des Kunden werden sämtliche offenen Forderungen, unabhängig von Zahlungszielen, zur sofortigen Zahlung fällig.
b) Ziffer 8.3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: CAMSO behält sich die Annahme von Schecks grundsätzlich vor, CAMSO nimmt vordatierte Schecks nicht an. Schecks gelten nur dann als Barzahlung, wenn sie uns innerhalb der Zahlungsfristen gutgeschrieben wurden. Schecks werden nur unter Vorbehalt des richtigen Eingangs des vollen Betrages gutgebracht. Entstandene Kosten zuzüglich der entsprechenden Mehrwertsteuer gehen zu Lasten des Kunden. Für richtiges Vorzeigen und Beibringen von Protesten über-nimmt CAMSO keine Gewähr.
c) Ziffer 8.5 wird um folgende Formulierung ergänzt: Einwendungen des Kunden gegen die Rechnung oder den Rechnungsbetrag (z. B. wegen ausgebliebener oder unvollständiger Lieferung) sind schriftlich bei der CAMSO Deutschland GmbH Kopenhagener Str. 1, 47229 Duisburg, anzuzeigen (Eingang der Reklamation). Nach vorbehaltsloser Zahlung oder Fristablauf ohne schriftliche Anzeige sind Einwendungen gegen die Rechnung ausgeschlossen.
d) Ziffer 8.7 wird um folgende Formulierung ergänzt: CAMSO behält sich die Aufhebung der Kreditgewährung – auch innerhalb der Zahlungsfristen –vor für den Fall, dass Gründe die Besorgnis rechtfertigen, die Forderungen oder Sicherungsrechte von CAMSO seien gefährdet. CAMSO ist auch berechtigt, jederzeit eine im Ermessen von CAMSO ausreichende Sicherstellung zu verlangen. Erfolgt die Sicherung auf das Ersuchen von CAMSO hin nicht fristgemäß, so wird die Forderung sofort fällig.
e) Ziffer 8.9. wird um folgende Formulierung ergänzt:
Der Kunde kann nur auf der Grundlage von CAMSO anerkannter, unbestrittener, entscheidungsreifer oder rechtskräftiger fälliger Gegenansprüche Zahlungen zurückhalten oder Aufrechnung erklären.
Ein Anspruch auf Auszahlung oder Verrechnung von Umsatzboni oder sonstigen Prämien und Konditionsbestandteilen entsteht frühestens sechs Wochen nach Ablauf des entsprechenden Bezugszeitraums. Er besteht insbesondere erst dann, wenn alle fälligen Forderungen vom Kunden beglichen wurden.
f) Ziffer 8 wird um eine neue Ziffer 8.12 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
Ist Zahlung per Lastschrift oder im SEPA- Lastschriftverfahren vereinbart, wird entsprechend dem erteilten Mandat im Lastschrift- oder im SEPA- Lastschriftverfahren der in der Rechnung ausgewiesene Endbetrag von dem Bankkonto des Kunden abgebucht. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass CAMSO ihn spätestens 5 Werktage vor Abbuchung durch eine Vorankündigung über den Zahlbetrag sowie über das Abbuchungsdatum informiert. Durch die Vorankündigung ist es dem Kunden möglich, für die entsprechende Deckung auf seinem zuvor angegebenen Konto zu sorgen.
9. ZAHLUNGSVERZUG ODER NICHTZAHLUNG; VERÄNDERTE FINANZLAGE.
Ziffer 9.1 – 9.4 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Die fälligen Forderungen sind ab Eintritt der Fälligkeit unter Bezug auf das Fälligkeitsdatum gem. Ziffer 8.1 gem. § 288 Abs. 2 BGB, derzeit mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus dem Bruttoendbetrag der fälligen Rechnung zu verzinsen. Unberührt davon bleibt das Recht von CAMSO, Schadensersatz wegen Verzugs geltend zu machen.
Bei Zahlungsverzug oder wenn sonstige Gründe die Besorgnis rechtfertigen, dass die Vorbehaltsrechte von CAMSO gefährdet sind, kann CAMSO die in Ziffer 3 dieser Landesspezifischen Anlage genannten Sicherungsrechte geltend machen. In diesem Falle ist der Kunde verpflichtet, die zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und CAMSO die notwendigen Unterlagen, insbesondere Lieferscheine, Rechnungen, Lagerbestandslisten etc., auszuhändigen.
Bei Zahlungsverzug oder wenn sonstige Gründe die Besorgnis rechtfertigen, dass die Vorbehalts- und Sicherungsrechte gefährdet sind, ist der Kunde auf Verlangen von CAMSO verpflichtet, die unter Ziffer 3.2.5. bezeichnete Abtretung seinen Abnehmern anzuzeigen.
Wesentliche Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen des Kunden, die Leistung oder der Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder ein im Zusammenhang mit Zahlungsschwierigkeiten etwa eintretender Wechsel der Firmeninhaber entbinden CAMSO von der Erfüllung etwa laufender Lieferaufträge und berechtigen CAMSO zur sofortigen Liefereinstellung, es sei denn, der Kunde leistet Zug- um-Zug-Zahlung. Selbiges gilt, sofern es sich nicht um eine Vereinbarung über fortlaufende Lieferung von Produkten handelt auch bei der Anmeldung eines Insolvenzverfahrens. Gleichzeitig erlischt die Befugnis des Kunden zur Weiterveräußerung der Eigentumsvorbehaltsware und zum Einzug der an CAMSO abgetretenen Forderungen. Der Kunde hat in diesem Falle einem Beauftragten von CAMSO zu gestatten, sämtliche Maßnahmen in seinem Betrieb zu treffen, die CAMSO zur Wahrung und Geltendmachung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt angemessen und erforderlich erscheinen.
10. KÜNDIGUNG.
Ziffer 12 findet in den vorliegenden Landesspezifischen Anlagen keine Anwendung.
11. GEWÄHRLEISTUNG UND RÜCKRUF.
a) Ziffer 14.2 wird um folgende Formulierung ergänzt: Gewährleistungsansprüche verjähren 2 Jahre nach Lieferung an den Kunden.
b) Ziffer 14.3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Der Kunde kann Gewährleistungsansprüche („Beanstandungen“) telefonisch beim Customer Service, per E- Mail an info-germany@michelin.com sowie gegenüber dem Außendienst wie folgt geltend machen:
i. Sämtliche als verpflichtend markierte Angaben zur Beanstandung müssen vollständig und zutreffend sein. Dies umfasst die Zusicherung, dass das beanstandete Produkt ausschließlich auf dem im Rahmen der Beanstandung angegebenen Fahrzeug gefahren wurde.
ii. Der Kunde benennt CAMSO einen Händler als Kontakt zur Reklamationsabwicklung.
iii. CAMSO entscheidet nach Prüfung der Angaben über eine Begutachtung der Produkte. Hierfür werden die Produkte nach Rücksprache mit dem zur Abwicklung benannten Händler durch CAMSO oder einen von CAMSO beauftragten Spediteur abgeholt. Die Abholung erfolgt auf Gefahr und Kosten des Einsenders.
iv. Zum Zwecke der einwandfreien Begutachtung ist CAMSO befugt, den beanstandeten Reifen einzuschneiden bzw. zu zerschneiden. Ein begutachteter Reifen geht im Falle einer Gutschrift oder eines sonstigen Ersatzes ins Eigentum von CAMSO über.
v. Wird ein beanstandeter Reifen trotz Kompensationsleistung – aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – nicht begutachtet, verbleibt dieser im Eigentum des Produkteigentümers. Diesem obliegt als Reifeneigentümer auch die ordnungsgemäße Entsorgung des Reifens.
Der Kunde stellt vor Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche sicher und versichert mit Geltendmachung, dass der Eigentümer des Produkts
i. Den oben genannten Angaben gem. Ziffer 14.3.i. zugestimmt hat,
ii. sich mit dem Eigentumsübergang an CAMSO im Falle einer Gutschrift oder eines sonstigen Ersatzes einverstanden erklärt hat,
iii. in die Weitergabe seiner personenbezogenen Daten an CAMSO sowie die Verarbeitung zum Zweck der Abwicklung der Beanstandung eingewilligt hat und
iv. den vorliegenden Bedingungen für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gem. Ziffer 14.3 vollumfänglich zugestimmt hat.
11. GEWÄHRLEISTUNG UND RÜCKRUF.
c) Ziffer 14.4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: CAMSO übernimmt Gewähr nur nach den folgenden Bestimmungen:
14.4.1 Soweit CAMSO im Rahmen der Mängelhaftung verpflichtet ist, leistet CAMSO Nacherfüllung, und zwar nach Wahl von CAMSO entweder durch kostenlose Mängelbeseitigung oder durch Neulieferung.
14.4.2 Sofern nach Entscheidung von CAMSO Mängel durch Instandsetzung ordnungsgemäß beseitigt, werden können, behält CAMSO sich diese statt Ersatzlieferung vor.
Bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten; Schadensersatz statt der Leistung bleibt unberührt.
14.4.3 Anstelle eines mit einem nicht unerheblichen Mangel behafteten Reifens oder Schlauchs wird umtauschweise Ersatz zu dem am Tage der Ersatzlieferung für den Kunden gültigen Preis zuzüglich Mehrwertsteuer geliefert. CAMSO behält sich bei Geschäften mit Unternehmern eine angemessene Anrechnung des Gebrauchsvorteils unter Berücksichtigung der vorhandenen Restprofiltiefe vor. Erzeugnisse, für die eine Ersatzleistung gewährt worden ist, gehen in das Eigentum von CAMSO über. Alle Lieferungen von Reifen erfolgen unter der auflösenden Bedingung, dass bei Verwendung eines solchen Reifens für Gewährleistungszwecke der Liefervertrag bezüglich dieses Reifens aufgehoben wird. Mit Eintritt dieser Bedingung, d. h., sobald der Händler einen Ersatzreifen seinem Lager entnimmt, um ihn für Gewährleistungszwecke zu verwenden, wird der Liefervertrag hinsichtlich dieses Reifens rückgängig gemacht. In einzelnen Fällen, in denen eine Gewährleistungsverpflichtung verneint wird, gilt die auflösende Bedingung hinsichtlich des in diesem Einzelfall verwendeten Reifens als von Anfang an nicht eingetreten.
Die von CAMSO verwendeten Größenangaben, technischen Angaben (z. B. Maße) und werblichen Aussagen sind keine Garantien für zugesicherte Eigenschaften.
14.4.4 Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen bzw. von CAMSO zu vertretende Mängel liegen nicht vor, wenn:
i. die Reifen von anderen als von CAMSO repariert, runderneuert oder in sonstiger Weise bearbeitet wurden;
ii. die Beschädigung auf unsachgemäße Behandlung, auf selbst oder von Dritten unsachgemäß vorgenommene Profiländerungen, Einkerbungen usw. oder auf Unfall zurückzuführen ist;
iii. bei Reifen der notwendige bzw. der von CAMSO in der neuesten Fassung der technischen Unterlagen jeweils vorgeschriebene Luftdruck nicht eingehalten wurde;
iv. der Reifen einer übermäßigen, vorschriftswidrigen Beanspruchung ausgesetzt war, wie beispielsweise durch Überschreiten der für jede einzelne Reifengröße zulässigen Belastung und der dazu jeweils zugeordneten Fahrgeschwindigkeit;
v. der Reifen durch unrichtige Radstellung schadhaft wurde oder durch andere Störungen im Radlauf (z. B. dynamische Unwucht) in seiner Leistung beeinträchtigt wurde;
vi. das Schadhaftwerden des Reifens auf nicht lehrenhaltige, defekte oder rostige Felgen zurückzuführen ist oder der Reifen auf eine andere als auf die laut den jeweils maßgeblichen technischen Daten vorgeschriebene Felge aufgelegt war;
vii. der Reifen durch äußere Einwirkung oder mechanische Verletzung schadhaft geworden oder übermäßiger Erhitzung ausgesetzt gewesen ist;
viii. die Fabriknummer oder die Fabrikationszeichen nicht mehr vorhanden sind;
ix. es sich um eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit des Erzeugnisses handelt.
14.4.5 Für von CAMSO, Reparaturarbeiten und sonstige nachträgliche Reifenbearbeitungen übernimmt CAMSO Gewährleistung im obigen Sinne, soweit sie sich auf die von CAMSO erbrachten Leistungen bezieht. Weiter gehende Gewährleistung kann nicht übernommen werden, da es sich um Bearbeitung gebrauchten Materials handelt.
14.4.6 Der Kunde hat die Empfehlungen von CAMSO bezüglich Lagerung, Reifenauswahl, Montage, Aufpumpen, Luftdruck, Verwendung/ Einsatzbeschränkungen, Kontrolle, Reparaturen o. Ä. sowie der Wartung der Reifen einzuhalten. Der Kunde informiert seine Abnehmer über unsere Empfehlungen. Seinen Abnehmern, die nicht Endverbraucher sind, hat er diese Informationspflichten weiterzugeben.
14.4.7 Der Kunde hat seine Mitarbeiter im Umgang mit CAMSO-Produkten zu schulen. Er stellt sicher, dass Reparaturen (z. B. von Reifenschäden oder bei Schweißarbeiten am Rad) nur nach Demontage der Rad-Reifen-Einheit durchgeführt werden.
14.4.8 Detaillierte Informationen hierzu finden sich in den technischen Dokumentationen oder im Internet unter www.camso.co
14.4.9 Der Kunde ist verpflichtet, bei Weitergabe des Produktes an seinen Endabnehmer die technischen Richtlinien und Betriebsanleitungen zu beachten, seine Abnehmer entsprechend aufzuklären und sie zu verpflichten, diese Informationskette bis zum Endabnehmer zu gewährleisten.
12. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG.
Ziffer 15 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
15.1 Ein Schadensersatzanspruch des Kunden ist, gleich aus welchem Haftungsgrund (z. B. aus Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verzug, positiver Vertragsverletzung und Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung, Ausgleich unter Schuldnern usw.), ausgeschlossen, sofern nachfolgend unter dieser Ziffer keine besonderen Regelungen getroffen werden.
15.2 Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht
15.2.1 für den Fall der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von CAMSO beruhen.
15.2.2 für sonstige Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung seitens CAMSOs oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von CAMSO beruhen mit der Maßgabe, dass die Haftung - außer bei vorsätzlicher Verursachung- der Höhe nach auf die vorhersehbaren und typischerweise entstehenden Schäden begrenzt ist.
15.2.3 für sonstige Schäden, die auf leicht oder mittel fahrlässiger Pflichtverletzung einer wesentlichen Vertragspflicht seitens CAMSO oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von CAMSO beruhen, mit der Maßgabe, dass die Haftung der Höhe nach auf die vorhersehbaren und typischerweise entstehenden Schäden begrenzt ist; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
15.3 Diese Haftungsregelungen gelten auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen von CAMSO.
13. VERWENDUNG VON KUNDENDATEN UND DATENSCHUTZ.
Ziffer 17.2.5. wird um folgenden Wortlaut ergänzt:
Betroffene, die ihre Rechte ausüben möchten, können sich an folgende verantwortliche Stelle wenden:
CAMSO Deutschland GmbH Kopenhagener Str. 1, 47229 Duisburg, erreichbar unter:
Michelin Reifenwerke AG & Co. KGaA, FAO: the Data Protection Officer, Michelinstrasse 4, 76185 Karlsruhe, datenschutz@michelin.com.
Das Beschwerderecht kann beim Landesdatenschutzbeauftragten Baden-Württemberg sowie dem Landesdatenschutzbeauftragten des jeweiligen Bundeslandes, in dem der Kunde seinen Geschäftssitz hat, geltend gemacht werden.
14. RECHTSWAHL, GERICHTSSTAND UND STREITBEILEGUNG.
a) Ziffer 19.1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
b) Ziffer 19.4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: Unbeschadet Ziffer 19.3 ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten Duisburg.
15. SCHLUSSBESTIMMUNGEN.
a) Ziffer 20.5. (Sprache und Mitteilungen) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden deutscher und englischer Sprache erstellt. Bei Unklarheiten oder Widersprüchen zwischen den verschiedenen Fassungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Deutsch und Englisch) gilt der deutsche Originaltext.
b) Ziffer 20.7. (Gesamtheit des Vertrages) findet in den vorliegenden Landesspezifischen Anlagen keine Anwendung.
c) Eine neue Ziffer 20.14 mit folgendem Wortlaut wird ergänzt:
Seit April 2014ist CAMSO vom Hauptzollamt Duisburg als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter AEO-zertifiziert.
16. ELEKTRONISCHER DATENAUSTAUSCH.
Eine neue Ziffer 22 (ELEKTRONISCHER DATENAUSTAUSCH.) mit folgendem Wortlaut wird ergänzt:
CAMSO ist berechtigt, dem Kunden im Rahmen des e-Business- Portfolios die Möglichkeit zum elektronischen Datenaustausch (electronic data interchange (EDI)) zur Verfügung zu stellen und die Zahlungsabwicklung von Papierform auf elektronischen Datenaustausch umzustellen. Dies bezieht sich auf die Erstellung und Übermittlung elektronischer Rechnungen gem. § 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als auch elektronische Gutschriften (nachfolgend „e-Rechnungen“). Die e-Rechnungen ersetzen dann die bislang in Papierform erstellten Originalrechnungen/-gutschriften und entsprechenden gesetzlichen Anforderungen an e-Rechnungen, insbesondere der EU-Rechnungsrichtlinie 2021/45/EU und des Umsatzsteuergesetzes.
Der Kunde wird – soweit die Originalrechnungen und/ oder - gutschriften noch in Papierform erstellt und übermittelt werden – vor der Umstellung über die Einzelheiten (z.B. Abwicklungsmodalitäten, Umsetzungszeiträume, eingebundene Dritte, Speicherort) in Textform informiert.
Der Kunde erklärt sich mit der Übermittlung der e-Rechnungen durch CAMSO oder durch CAMSO beauftragte Dritte und deren Konditionen einverstanden und schafft die technischen Voraussetzungen dafür, die e-Rechnungen vereinbarungsgemäß abrufen zu können.
(Stand: Dez. 2024)
1. ALLGEMEINES
Die Geschäftsbedingungen der Camso Deutschland GmbH - im Folgenden auch „Camso“, „wir“ oder „uns“ –, die allen Angeboten und Vereinbarungen zugrunde liegen, gelten durch Auftragserteilung, Verwendung des entsprechenden elektronischen Verfahrens oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Ergänzende, entgegenstehende oder anders lautende Bedingungen des Käufers (mit uns in laufender Geschäftsbeziehung stehende Hersteller) gelten nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen; sie gelten nur, wenn und soweit sie im Einzelfall von uns schriftlich anerkannt werden. Eine solche schriftliche Anerkennung liegt insbesondere nicht vor, sollte im Rahmen eines automatisierten Bestellprozesses unsererseits das Akzeptieren der Bedingungen des Vertragspartners erforderlich sein, um das Bestellportal verwenden zu können.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von uns vertriebenen Produkte (Neureifen, Scheibenräder und Gummilaufketten der Marken von Camso) und erbrachten Services.
2. LIEFERBEDINGUNGEN
2.1. Alle Angebote von Camso sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
2.2. Seit Januar 2012 sind wir vom Hauptzollamt Duisburg als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter AEO-zertifiziert.
2.3. Die Produkte werden auf Kosten des Käufers oder auf unsere Kosten je ausgewählter Versandart an den von ihm bestimmten Ort versandt und abgeliefert (Versendungskauf inklusive Verzollung). Lieferungen erfolgen ab Werk. Wir sind berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Die Ablieferung an den Käufer erfolgt direkt gegen Empfangsbestätigung, es sei denn der Käufer hat mit der Spedition eine andere Ablagestelle ohne Empfangsbestätigung mittels Abstellgenehmigung vereinbart.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr mit der Übergabe der Produkte an die mit der Versendung beauftragte Person auf den Käufer über.
Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, die aus der Sphäre des Käufers stammen, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 10,- EUR pro Produkt pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Produkte. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche, insbesondere der Ersatz von Mehraufwendungen gemäß § 304 BGB, bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
Für die Untersuchungs- und Rügepflicht des Käufers gilt § 377 HGB. Der Käufer hat die gelieferten Produkte bei Ablieferung auf etwaige Mängel (insbesondere auf Abweichungen von der bestellten Menge oder dem bestellten Typ bzw. Verschmutzungen) zu untersuchen. Offene Mängel sind zur Wahrung der Rechte des Käufers unverzüglich gegenüber dem Fahrer anzuzeigen (schriftlicher Vermerk auf dem Transportdokument und Empfangsbestätigung) und uns unverzüglich bei Ablieferung mitzuteilen. Kann ein Mangel trotz ordnungsgemäßer Untersuchung nicht festgestellt werden (so genannter versteckter Mangel), so ist er innerhalb von drei Werktagen nach Entdeckung geltend zu machen. Anderenfalls gelten die gelieferten Produkte als genehmigt.
Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und Mängelanzeige innerhalb der angegebenen Fristen, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
2.4. Services beauftragt Käufer telefonisch, per E-Mail oder per Fax für seine Fahrzeugflotte oder zum Weitervertrieb an die Fahrzeugflotte seiner von ihm ausgewählten Käufern und erhält von uns binnen eines Werktages eine Service-Auftragsbestätigung. Nach erfolgter Abwicklung der Serviceleistung erhält Käufer einen Servicereport. Die durchschnittliche Abwicklungszeit pro Serviceauftrag soll 5 Werktage nicht überschreiten.
Im Falle des Weitervertriebs der Services rechnet Käufer den Service zu den zwischen ihm und seinen Käufern frei verhandelten Preis ab. Der Service für Käufer oder die Käufer von Käufer erfolgt durch uns oder durch einen ausschließlich von uns beauftragten Servicepartner.
2.5. Liefer- und Leistungsfristen
Liefertermine sind grundsätzlich nicht vereinbart, sondern stellen lediglich eine unverbindliche Vorausschau dar. Wird im Einzelfall eine Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferfristen übernommen, so bedarf dies zur Wirksamkeit der Schriftform. Auch dann wird diese nur unter der Voraussetzung ungestörten Fabrikationsganges und ungestörter normaler Transportmöglichkeiten übernommen. Die Folgen höherer Gewalt (z. B. Feuer, Explosion, Überschwemmungen), behördliche Maßnahmen und andere unvorhergesehene Umstände (z. B. Streiks, Aussperrungen) bei uns und bei den Lieferanten der für unsere Erzeugnisse erforderlichen Materialien entbinden uns von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung und geben uns außerdem das Recht, weitere Lieferungen ohne Nachlieferungsverpflichtung einzustellen.
2.6. Verzug von Camso
Gerät Camso mit einer Lieferung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von Camso auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 8 dieser AGB beschränkt.
2.7. Ersatzteilversorgung
Eine Ersatzteilversorgungspflicht unsererseits besteht ausschließlich für die Dauer gesetzlicher Gewährleistungsansprüche und ferner im Umfang unserer etwaigen vertraglichen Treuepflicht i.S.v. § 242 BGB. Wir behalten uns vor, an Stelle der bestellten Produkte qualitativ gleichwertige Ersatzteile zu liefern.
2.8. Teillieferungen
Camso ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
- die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
- die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
- dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, Camso erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.
2.9. Rückgaberecht
Die Rückgabe verkaufter Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern wir ausnahmsweise Ware zurücknehmen, wird der ursprünglich berechnete und fakturierte Nettopreis gutgeschrieben. Darüber hinaus behalten wir uns die Berechnung der durch die Rücknahme entstandenen Kosten in Form einer festzusetzenden angemessenen Pauschale vor.
2.10. Vermögensverhältnisse Käufer
Wesentliche Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen des Käufers, die Leistung oder der Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder ein im Zusammenhang mit Zahlungsschwierigkeiten etwa eintretender Wechsel der Firmeninhaber entbinden uns von der Erfüllung etwa laufender Lieferaufträge und berechtigen uns zur sofortigen Liefereinstellung, es sei denn, der Käufer leistet Zug-um-Zug-Zahlung. Selbiges gilt, sofern es sich nicht um eine Vereinbarung über fortlaufende Lieferung von Ware handelt auch bei der Anmeldung eines Insolvenzverfahrens.
2.11. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Duisburg, soweit nichts anderes bestimmt ist.
3. HANDELSSANKTIONEN UND POSITION DER MICHELIN-GRUPPE
3.1. Der Kunde muss alle anzuwendenden Gesetze und Verordnungen, welche die Lieferung, den Verkauf, die Übertragung, das Umschlagen, die Ausfuhr, die Rückübertragung oder die Wiederausfuhr von Produkten betreffen, sowie sämtliche Rechtsvorschriften bezüglich Handelsbeschränkungen beachten. Zur Klarstellung wird festgelegt, dass die Gesetze und Verordnungen auch solche Gesetze und Verordnungen umfassen können, die von den Vereinten Nationen oder der OSZE initiiert wurden oder in der Europäischen Union oder in den Vereinigten Staaten von Amerika erlassen wurden.
3.2. Der Kunde darf nichts tun, was dazu führen könnte, dass CAMSO möglicherweise, direkt oder indirekt, gegen anzuwendende Handelsbeschränkungen verstößt. Darüber hinaus darf der Kunde, die von CAMSO gelieferten Produkte nicht liefern, verkaufen, übertragen, umschlagen exportieren, rückübertragen oder reexportieren oder in sonstiger Weise zur Verfügung stellen oder nutzen, wenn er dies mit der Absicht tut, geltende Handelsbeschränkungen zu umgehen, zu unterlaufen oder zu vermeiden.
3.3. Hat CAMSO den begründeten Verdacht, dass ein Produkt, möglicherweise oder tatsächlich, durch Lieferung, Verkauf, Übertragung, Umschlagen, Ausfuhr, Rückübertragung, Wiederausfuhr oder sonstige Verfügbarmachung in einen bzw. in einem von Handelsbeschränkungen betroffenen Rechtskreis oder in die Hände einer sanktionierten Person gelangt ist oder dass die Lieferung, der Verkauf, die Übertragung, die Ausfuhr, die Rückübertragung, der Retransfer, die Wiederausfuhr oder die sonstige Verfügbarmachung für irgendeine Nutzung, einen Zweck oder eine Tätigkeit erfolgt ist, die bzw. der untersagt oder auf eine andere Weise von Handelsbeschränkungen betroffen ist, so behält sich CAMSO das Recht vor,
a) die Erfüllung im Rahmen dieses Vertrages oder irgendeiner sonstigen Vertragsbeziehung unverzüglich auszusetzen;
b) vom Kunden weitere Informationen oder Dokumentenbeweise anzufordern, einschließlich unter anderem Lizenzen, Endverbleibserklärungen sowie Versand- oder Handelsdokumente, um den Endverbleib und die Endnutzer zu überprüfen; oder
c) sonstige angemessene Maßnahmen im Hinblick auf die Geschäftsbeziehung zum Kunden zu ergreifen.
3.4. Der Kunde bestätigt, dass zum Datum dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen weder der Kunde noch die Unternehmen der Unternehmensgruppe des Kunden oder ihre jeweiligen Direktoren und leitenden Angestellten sanktionierte Personen sind. Der Kunde muss CAMSO unverzüglich eine Mitteilung machen, wenn der Kunde oder die genannten Unternehmen der Unternehmensgruppe des Kunden, Direktoren oder leitenden Angestellten auf eine Sanktionsliste gesetzt werden.
3.5. Sanktionen und Exportkontrolle in Bezug auf Russland, Weißrussland und sanktionierte Regionen der Ukraine (Region Krim und die Oblaste Donezk, Cherson, Luhansk und Saporischschja sowie alle anderen Regionen der Ukraine, die in Zukunft sanktioniert werden könnten):
a) Der Kunde darf keine Güter oder Technologien, die im Rahmen oder in Verbindung mit diesem Vertrag geliefert werden, direkt oder indirekt nach, innerhalb oder durch Russland, Weißrussland oder die sanktionierten Regionen der Ukraine verkaufen, exportieren oder re-exportieren oder zur Verwendung in diesen Gebieten durchleiten, die in den Anwendungsbereich der Sanktionsregelungen fallen, die von den einschlägigen Rechtsordnungen (insbesondere Vereinigte Staaten von Amerika, Europäische Union, Kanada, Vereinigtes Königreich) für die oben aufgeführten Gebiete verhängt wurden. Der Kunde darf keine Maßnahmen ergreifen, die dazu führen könnten, dass Unternehmen oder Mitarbeiter der Michelin Gruppe im Rahmen dieser Sanktionsmaßnahmen haftbar gemacht werden. Um jeden Zweifel auszuschließen, ist es dem Kunden, der Produkte erhält, die aus den USA stammen oder der US-Jurisdiktion unterliegen, untersagt, diese direkt oder indirekt in die oben aufgeführten Länder und Gebiete zu exportieren, sie dorthin zu re-exportieren, sie in oder durch diese Länder und Gebiete zu verbringen oder sie dort zu verwenden.
b) Der Kunde wird sich nach besten Kräften bemühen, dafür zu sorgen, dass der Zweck von Absatz 3.5.1 von allen Dritten in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, eingehalten wird.
c) Der Kunde hat einen angemessenen Überwachungsmechanismus einzurichten und aufrechtzuerhalten, um jegliches Verhalten von Dritten in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, aufzudecken, das dem Ziel von Abschnitt 3.5.1 zuwiderlaufen würde. Der Kunde ist sich auch der potenziellen strafrechtlichen Risiken bewusst, die mit der Umgehung der gegen diese Länder oder Regionen verhängten Sanktionen durch die Nutzung von Drittländern verbunden sind, die keine Sanktionen gegen diese Länder oder Regionen verhängen. Infolgedessen verpflichtet sich der Kunde, bei der Nutzung von oder dem Handel mit Produkten oder Dienstleistungen der Michelin Gruppe eine angemessene Due-Diligence-Prüfung vorzunehmen, einschließlich der Erkennung von "Red Flags", um zu vermeiden, dass Produkte, Dienstleistungen, Unternehmen oder Mitarbeiter der Michelin Gruppe in eine Transaktion oder Aktivität verwickelt werden, die sie einer potenziellen Haftung im Rahmen der geltenden Sanktionsregelungen aussetzen könnte.
d) Jeder Verstoß gegen die Abschnitte 3.5.1, 3.5.2 oder 3.5.3 stellt einen wesentlichen Verstoß gegen ein wesentliches Element des Abkommens dar, und CAMSO ist berechtigt, angemessene Abhilfemaßnahmen zu verlangen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
- die sofortige Aussetzung des Abkommens; und/oder
- sofortige Beendigung des Abkommens; und
- eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 100 % (i) des Gesamtwerts des Abkommens oder (ii) des Preises der verkauften oder ausgeführten Waren und Dienstleistungen, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
e) Der Kunde informiert CAMSO unverzüglich über alle Informationen oder Erkenntnisse, die auf eine Nichteinhaltung der Abschnitte 3.5.1, 3.5.2 oder 3.5.3 hindeuten, insbesondere auch über einschlägige Aktivitäten Dritter, die dem Zweck von Abschnitt 3.5.1 zuwiderlaufen könnten. Der Kunde stellt CAMSO alle Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den Abschnitten 3.5.1, 3.5.2 und 3.5.3 so bald wie möglich nach der schriftlichen Anforderung dieser Informationen zur Verfügung.
3.6. Der Kunde ist zur Freistellung und Schadloshaltung von CAMSO in Bezug auf Verluste, Kosten, Ansprüche, Klagegründe, Schäden, Verbindlichkeiten und Aufwendungen, einschließlich Anwaltshonorare, Prozess- und Vergleichskosten sowie Gerichtskosten, welche auf die Nichtbeachtung der Handelsbeschränkungen oder der Positionen der Michelin-Gruppe durch den Kunden zurückzuführen sind, verpflichtet. Der Kunde haftet für alle Handlungen und Unterlassungen des Käufers, seiner leitenden Angestellten, Angestellten, verbundenen Unternehmen, Handlungsbevollmächtigten, Lieferanten oder Subunternehmer jeder Ebene, die im Rahmen der Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß dieser Ziffer 3 begangen werden.
3.7. Der Kunde muss die Positionen der Michelin-Gruppe beachten, die möglicherweise Bestimmungen enthalten, welche strenger sind als die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Handelsbeschränkungen.
4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
4.1. Zahlungsfrist
Rechnungsbeträge für Produkte sind sofort ohne Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes im Vertrag vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei Camso.
Für die Services erstellen wir je vertragsgegenständlicher Leistung täglich nach Leistungserbringung eine Rechnung und versenden diese an Käufer. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto ohne Skonto zur Zahlung fällig.
Eine Verzinsung von Voraus- und Akontozahlungen findet nicht statt.
4.2. Zahlungsmittel
Zahlungen haben grundsätzlich per Banküberweisung zu erfolgen.
Die Annahme von Schecks behalten wir uns grundsätzlich vor, vordatierte Schecks nehmen wir nicht an. Schecks gelten nur dann als Barzahlung, wenn sie uns innerhalb der Zahlungsfristen vorliegen. Schecks werden nur unter Vorbehalt des richtigen Eingangs des vollen Betrages gutgebracht. Entstandene Kosten zuzüglich der entsprechenden Mehrwertsteuer gehen zu Lasten des Käufers. Für richtiges Vorzeigen und Beibringen von Protesten übernehmen wir keine Gewähr.
Ist Zahlung per Lastschrift oder im SEPA- Lastschriftverfahren vereinbart, wird entsprechend dem erteilten Mandat im Lastschrift- oder im SEPA- Lastschriftverfahren der in der Rechnung ausgewiesene Endbetrag von dem Bankkonto des Käufers abgebucht. Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass wir ihn spätestens 5 Werktage vor Abbuchung durch eine Vorankündigung über den Zahlbetrag sowie über das Abbuchungsdatum informieren. Durch die Vorankündigung ist es dem Käufer möglich, für die entsprechende Deckung auf seinem zuvor angegebenen Konto zu sorgen.
Einwendungen des Käufers gegen die Rechnung oder den Rechnungsbetrag (z. B. wegen ausgebliebener oder unvollständiger Lieferung) sind innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich bei der Camso anzuzeigen (Eingang der Reklamation). Nach vorbehaltsloser Zahlung oder Fristablauf ohne schriftliche Anzeige ist der Käufer mit Einwendungen gegen die Rechnung ausgeschlossen.
4.3. Preise
Es gelten die am Tag der Leistung, des Versandes oder der Abholung gültigen Gesamtpreise (z.B. Listenpreis und Mehrwertsteuer) und Bedingungen. Werden Auftragsbestätigungen erstellt, gelten die Preise für den darin aufgeführten Lieferumfang. Mehr- oder Sonderlieferungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
4.4. Geltungsdauer Preise / Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss
Wir behalten uns die Anpassung unserer Preise vor. Beträgt die Leistungs- oder Lieferzeit ab Bestellung weniger als vier Monate und tritt in dieser Zeit eine Preiserhöhung ein, ist der Käufer zum Rücktritt von seiner Bestellung berechtigt. Der Rücktritt ist uns unverzüglich nach Bekanntgabe der Preiserhöhung und vor Lieferung schriftlich mitzuteilen.
Ist eine Auftragsbestätigung erstellt, gilt die darin ggfs. angegebene Geltungsdauer der Preise für Services. Wir überprüfen die Servicepreise regelmäßig und passen die Preise an die allgemeine Preisentwicklung an. Hierüber informieren wir Käufer rechtzeitig.
4.5. Zahlungsverzug
Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit gem. § 288 Abs. 2 BGB derzeit mit 9 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Camso ist berechtigt, im Verzugsfalle Mahnkosten mit 5,- Euro pro Mahnung in Rechnung zu stellen.
4.6. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4.7. Vorauszahlung und Sicherheitsleistung.
Camso ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch die die Bezahlung ausstehender Forderungen von Camso aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird, einschließlich anderer Einzelaufträge, für die derselbe Rahmenvertrag gilt.
5. ELEKTRONISCHER DATENAUSTAUSCH
Wir sind berechtigt, Käufer im Rahmen unseres e-Business-Portfolios die Möglichkeit zum elektronischen Datenaustausch (electronic data interchange (EDI)) zur Verfügung zu stellen und die Zahlungsabwicklung von Papierform auf elektronischen Datenaustausch umzustellen. Dies bezieht sich auf die Erstellung und Übermittlung elektronischer Rechnungen gem. § 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als auch elektronischer Gutschriften (nachfolgend „e-Rechnungen“). Die e-Rechnungen ersetzen dann die bislang in Papierform erstellten Originalrechnungen/-gutschriften und entsprechen den gesetzlichen Anforderungen an e- Rechnungen, insbesondere der EU-Rechnungsrichtlinie 2021/45/EU und des Umsatzsteuergesetzes.
Käufer wird – soweit die Originalrechnungen und/oder -gutschriften noch in Papierform erstellt und übermittelt werden – vor der Umstellung über die Einzelheiten (z.B. Abwicklungsmodalitäten, Umsetzungszeiträume, eingebundene Dritte, Speicherort) in Textform informiert.
Käufer erklärt sich mit der Übermittlung der e-Rechnungen durch Camso oder durch Camso beauftragte Dritte und deren Konditionen einverstanden und schafft die technischen Voraussetzungen dafür, die e-Rechnungen vereinbarungsgemäß abrufen zu können.
6. EIGENTUMSVORBEHALT
6.1. Gesicherte Forderungen
Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von Camso gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Produkte vor, bis alle, auch bedingt und künftig, entstehenden Forderungen gegenüber dem Käufer aus der Geschäftsverbindung erfüllt sind. Gleiches gilt, solange wir Dritten gegenüber als Sicherungsgeber im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung stehen.
Im Falle der Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes sind wir unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Käufers berechtigt, die zurückgenommene Ware
- zum Marktpreis (= erzielbarer Wiederverkaufserlös) oder
- zum ursprünglich berechneten und fakturierten Nettopreis unter Abzug der Wertminderung gutzuschreiben.
In allen Fällen sind wir berechtigt, unsere Rücknahmekosten in Höhe von 10 % des gutgeschriebenen Betrages von der Gutschrift abzusetzen. Dem Käufer bleibt der Nachweis tatsächlich geringerer Wertminderung und geringerer Rücknahmekosten unbenommen.
6.2. Vorbehaltsware
Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend als „Vorbehaltsware“ bezeichnet.
6.3. Weiterverarbeitung / Weiterveräußerung
Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit von uns nicht gelieferten Erzeugnissen wird zum Zwecke der Beweiserleichterung unser Miteigentumsanteil an den im Besitz des Käufers befindlichen Erzeugnissen gem. §§ 947, 948 BGB in der Weise festgestellt, dass die Zugänge unserer Erzeugnisse innerhalb der letzten 6 Monate vor Geltendmachung unserer Vorbehaltsrechte wertmäßig ins Verhältnis zu im gleichen Zeitraum von dritter Seite gelieferten Erzeugnissen gesetzt werden. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines anderen Miteigentumsanteils unbenommen.
Der Käufer hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits jetzt in Höhe des Wiederbeschaffungswertes an uns abgetreten. Der Käufer hat die Versicherung von der Forderungsabtretung zu unterrichten.
Der Käufer tritt bis zur vollen Tilgung aller seiner Verbindlichkeiten die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware erwachsenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten in vollem Umfang bereits jetzt an uns ab. Der Käufer enthält sich aller Handlungen, die die vereinbarte Vorausabtretung beeinträchtigen könnten, insbesondere der Vereinbarung der Unabtretbarkeit der ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen sowie der Aufnahme der Forderungen in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis. Entsteht dennoch ein Kontokorrentverhältnis, so gilt die Kontokorrentforderung in der Höhe an uns abgetreten, die den in das Kontokorrentverhältnis aufgenommenen Forderungen aus Weiterveräußerung von durch uns gelieferten Erzeugnissen entspricht. Das Gleiche gilt nach erfolgter Saldierung für den an Stelle der Kontokorrentforderung tretenden Saldo.
Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer mit anderen, nicht uns gehörenden Waren oder zusammen mit Leistungen in Rechnung gestellt wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung in Höhe des vom Käufer seinem Abnehmer für die Vorbehaltsware berechneten Betrages inkl. Mehrwertsteuer als vereinbart; ist der Einzelpreis unserer Vorbehaltsware in dieser Rechnung nicht gesondert aufgeführt, so gilt die Abtretung in Höhe des von uns dem Käufer zum Zeitpunkt der Lieferung an seinen Abnehmer berechneten Preises.
Erbringt der Käufer im Zusammenhang mit dem Verkauf der Vorbehaltsware eine damit verbundene Leistung, wie z. B. Montage, Auswuchten o. Ä., und werden auf der Rechnung die Vorbehaltsware und die Leistung nicht getrennt aufgeführt, also der Rechnungswert nur als Gesamtpreis ausgewiesen, so gilt die gesamte Forderung als an uns abgetreten.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur unter der Voraussetzung berechtigt und ermächtigt, dass die oben bezeichneten Forderungen auf uns übergehen und in seinen Rechnungskopien, Lieferscheinen oder sonstigen Unterlagen der Name unseres Fabrikates aufgeführt wird.
Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung trotz der Abtretung ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt hiervon unberührt. Die Ermächtigung zum Einzug von Forderungen kann von uns unter den oben genannten Voraussetzungen widerrufen werden.
Bei Vorliegen einer wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers erlischt die Befugnis des Käufers zur Weiterveräußerung der Eigentumsvorbehaltsware und zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen. Der Käufer hat in diesem Falle unseren Beauftragten zu gestatten, sämtliche Maßnahmen in seinem Betrieb zu treffen, die uns zur Wahrung und Geltendmachung unserer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt angemessen und erforderlich erscheinen.
Will ein Käufer Außenstände, die ganz oder teilweise aus der Veräußerung unserer Ware resultieren, an einen Dritten im Wege des Factoring oder jeder anderen Form des Forderungskaufs (im Folgenden nur noch „Factoring“) verkaufen oder abtreten, so ist der Käufer verpflichtet, dies uns vorher mitzuteilen und unsere Zustimmung einzuholen.
Der Käufer überträgt uns schon jetzt in der Höhe unseres jeweiligen Saldos Forderungen, die ihm aus dem Factoring-Geschäft gegen den Factor zustehen.
Besteht Besorgnis, dass unsere Forderungen bzw. Sicherungsrechte beeinträchtigt oder gefährdet sind, so können wir den Factor jederzeit über die sich aus diesem Abschnitt ergebenden Sicherungsrechte informieren und Leistung an uns verlangen. Erfolgt ein Verkauf oder eine Abtretung der Forderungen ohne unsere Zustimmung, hat uns der Käufer den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Sollten in einem solchen Fall Unsicherheiten über unsere Berechtigung bestehen, so verpflichtet sich der Käufer, bis zur Klärung den Factor anzuweisen, auszuzahlende Beträge in der Höhe unseres Saldos auf ein von uns benanntes Treuhandkonto einzuzahlen oder dort zu hinterlegen.
Die vorgenannten Bestimmungen gelten sowohl für das so genannte echte Factoring – der Factor trägt das Bonitätsrisiko – als auch für das unechte Factoring, bei dem das Ausfallrisiko beim Verkäufer der Forderungen verbleibt.
Bei Zahlungsverzug oder wenn sonstige Gründe die Besorgnis rechtfertigen, dass unsere Vorbehaltsrechte gefährdet sind, können wir die in diesem Abschnitt genannten Sicherungsrechte geltend machen. In diesem Falle ist der Käufer verpflichtet, die zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und uns die notwendigen Unterlagen, insbesondere Lieferscheine, Rechnungen, Lagerbestandslisten etc., auszuhändigen.
6.4. Zugriff Dritter auf Vorbehaltsware
Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum von Camso hinweisen und Camso hierüber informieren und diese Rechte sowohl Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen.
Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung bzw. -übertragung dieser Rechte ist dem Käufer untersagt.
Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, Camso die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Käufer Camso hierfür.
6.5. Freigabe von Vorbehaltsware
Camso wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 15 % übersteigt.
6.6. Verwertungsfall
Tritt Camso bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist Camso berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
7. URHEBERRECHTE UND SONSTIGE RECHTE
Die von uns im Rahmen der Zusammenarbeit übergebenen Produkte, Modelle, Schablonen, Berechnungen, Logos (Wort- und Bildzeichen), Texte, Bilder, Graphiken, Animationen, Videos, Musik, Gerausche und andere Materialien unterliegen dem Urheberrecht und anderen Gesetzen zum Schutz des geistigen Eigentums und sind jeweils als Ganzes sowie in Teilen durch gewerbliche Schutzrechte und urheberrechtlich/markenrechtlich geschützt. Wir bzw. mit uns verbundene Unternehmen behalten uns/sich alle Rechte daran vor. Es gelten die Richtlinien zur richtigen Verwendung der Marken der Michelin Gruppe, die dem Käufer bekannt sind, unter www.mic helin.de eingesehen werden können oder von uns auf Anfrage gerne zur Verfügung gestellt werden.
Alle zur Ausführung überlassenen oben genannten Materialien und sonstigen Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet werden.
Sie sind vor unberechtigter Kenntnisnahme zu schützen. Eine Rücksendung nach Vertragsbeendigung an uns erfolgt kostenlos.
Kommt es in der Zusammenarbeit des Käufers und uns zu Entwicklungen bzw. sind diese vorgesehen, so ist „Entwicklung“ im Sinne der Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern keine eigenständige Entwicklungsleistung in Bezug auf das Produkt Reifen und/oder Ketten, sondern umschreibt die Aufgaben, die zu erfüllen sind, um die Leistung der von uns bereits entwickelten Produkte im Zusammenspiel mit dem vertragsgegenständlichen Fahrzeug zu optimieren. Dementsprechend stehen die dabei anfallenden Arbeitsergebnisse, die das Produkt Reifen/Ketten betreffen, ausschließlich uns zu.
Etwaige Vergütungen für Entwicklungsleistungen gelten pauschal einen Teil der uns durch die spezifischen Anpassungen unseres bereits entwickelten Produkts entstehenden erhöhten Aufwendungen auch im Hinblick auf die Herstellung der Lieferfähigkeit ab.
8. GEWÄHRLEISTUNG
Camso Reifen und Ketten werden mit größter Sorgfalt aus besten verfügbaren Roh- und Werkstoffen nach dem jeweils neuesten Stand der technischen Erkenntnisse hergestellt. Wir übernehmen für unsere Lieferungen die Gewähr wie folgt:
8.1 Soweit wir im Rahmen der Mängelhaftung verpflichtet sind, leisten wir Nacherfüllung, und zwar nach unserer Wahl entweder durch kostenlose Mangelbeseitigung oder durch Neulieferung.
8.2 Sofern nach unserer Entscheidung Mängel durch Instandsetzung ordnungsgemäß beseitigt werden können, behalten wir uns diese statt Ersatzlieferung vor. Bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten; Schadensersatz statt der Leistung bleibt unberührt.
8.3 Ein Gewährleistungsanspruch des Käufers für einen mit einem nicht unerheblichen Mangel behafteten Reifen bzw. Kette wird grundsätzlich nur durch umtauschweise Lieferung eines Ersatzreifens / Ersatzkette erfüllt. Sollte der mangelhafte Reifen / Kette bereits genutzt worden sein, behalten wir uns eine angemessene Anrechnung des Gebrauchsvorteils unter Berücksichtigung der vorhandenen Restprofiltiefe vor. Erzeugnisse, für die eine Ersatzleistung gewährt wurde, gehen in unser Eigentum über.
Die von uns verwendeten Größenangaben, technischen Angaben (z. B. Maße) und werbliche Aussagen sind keine Garantien für zugesicherte Eigenschaften.
8.4 Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen bzw. von uns zu vertretende Mängel liegen nicht vor, wenn z. B.
f) die Reifen /Ketten von anderen als von uns repariert, runderneuert oder in sonstiger Weise bearbeitet wurden;
g) die Beschädigung auf unsachgemäße Behandlung, auf selbst oder von fremder Hand unsachgemäß vorgenommene Profiländerungen, Einkerbungen usw. oder auf Unfall zurückzuführen ist;
h) bei Reifen der notwendige bzw. der von uns in der neuesten Fassung unserer technischen Unterlagen jeweils vorgeschriebene Luftdruck nicht eingehalten wurde;
i) der Reifen/Kette einer extremen Witterungs- bzw. Straßenverhältnissen, übermäßigen, vorschriftswidrigen Beanspruchung ausgesetzt war, wie beispielsweise durch Überschreiten der für jede einzelne Reifengröße zulässigen Belastung und der dafür jeweils zugeordneten Fahrgeschwindigkeit;
j) der Reifen durch unrichtige Radstellung schadhaft wurde oder durch andere Störungen im Radlauf (z. B. dynamische Unwucht) in seiner Leistung beeinträchtigt wurde;
k) das Schadhaftwerden des Reifens auf nicht lehrenhaltige, defekte oder rostige Felgen zurückzuführen ist, oder der Reifen auf eine andere als auf die laut den jeweils maßgeblichen technischen Daten vorgeschriebene Felge aufgelegt war;
l) der Reifen/Kette durch äußere Einwirkung oder mechanische Verletzung schadhaft geworden oder übermäßiger Erhitzung ausgesetzt gewesen ist;
m) die Fabriknummer oder die Fabrikationszeichen nicht mehr vorhanden sind;
n) es sich um eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit des Camso-Erzeugnisses handelt.
8.5 Gewährleistungsansprüche verjähren 2 Jahre nach Lieferung an den Käufer.
8.6 Für von uns durchgeführte Runderneuerungen, Reparaturarbeiten und sonstige nachträgliche Bearbeitungen übernehmen wir nur Gewährleistung im obigen Sinne, soweit sie sich auf die von uns unmittelbar erbrachten Leistungen bezieht. Weitergehende Gewährleistung kann nicht übernommen werden, da es sich insoweit um Bearbeitung gebrauchten Materials handelt.
8.7 Der Käufer hat unsere Empfehlungen bezüglich Lagerung, Reifen- und Kettenauswahl, Montage, Aufpumpen, Luftdruck, Verwendung / Einsatzbeschränkungen, Kontrolle, Reparaturen o. Ä. sowie der Wartung der Reifen und Ketten einzuhalten. Der Käufer informiert seine Kunden über unsere Empfehlungen. Seinen Kunden, die nicht Endverbraucher sind, hat er diese Informationspflichten weiterzugeben.
8.8 Der Käufer verpflichtet sich, CAMSO Reifen/Ketten nur als solche bezeichnet zu verkaufen, insbesondere nicht als Neureifen zu verkaufen. Er wird seinen Kunden genaue Beschaffenheit und technische Details dieser Waren erläutern.
8.9 Der Käufer hat seine Mitarbeiter im Umgang mit unseren Produkten zu schulen. Er stellt sicher, dass Reparaturen (z. B. von Reifenschäden oder bei Schweißarbeiten) nur nach Demontage der Rad-Reifen-/Ketten Einheit durchgeführt werden.
9. HAFTUNG
Ein Schadensersatzanspruch des Käufers ist, gleich aus welchem Haftungsgrund (z. B. aus Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verzug, positiver Vertragsverletzung und Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung, Ausgleich unter Schuldnern usw.), ausgeschlossen, sofern nachfolgend unter dieser Ziffer keine besonderen Regelungen getroffen werden.
Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht
- für den Fall der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
- für sonstige Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung unsererseits oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen mit der Maßgabe, dass die Haftung – außer bei vorsätzlicher Verursachung – der Höhe nach auf die vorhersehbaren und typischerweise entstehenden Schäden begrenzt ist.
- für sonstige Schäden, die auf leicht oder mittel fahrlässiger Pflichtverletzung einer wesentlichen Vertragspflicht unsererseits oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, mit der Maßgabe, dass die Haftung der Höhe nach auf die vorhersehbaren und typischerweise entstehenden Schäden begrenzt ist; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
Diese Haftungsregelungen gelten auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen (insbesondere Servicepartner).
Durch den Servicepartner verursachte Sachschäden im Rahmen von Services wickeln wir mit Käufer ab und halten uns gegenüber dem Servicepartner schadlos. Eine direkte Inanspruchnahme des Servicepartners durch Käufer ist insoweit ausgeschlossen. Dies bedeutet keine Haftungsübernahme durch uns.
10. DATENSCHUTZ
10.1 Camso erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten nach den Grundsätzen und auf Grundlage der DS-GVO sowie des BDSG. Personenbezogene Daten, die Camso im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zur Kenntnis gelangen, werden daher ausschließlich im Rahmen der festgelegten Zwecke und zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses von Camso genutzt.
10.2 Betroffene haben ein Recht auf Auskunft, Berichtigung, Widerspruch, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung der sie betreffen-den Daten und sie können die Übertragung ihrer Daten verlangen. Wenn Betroffene von diesen Rechten Gebrauch machen und Informationen über die sie betreffenden Daten erhalten möchten, können sie sich an folgende verantwortliche Stelle wenden: Camso Deutschland GmbH, z. Hd. des Datenschutzbeauftragten, Kopenhagener Str. 1, 47229 Duisburg, datenschutz@michelin.com. Ihr Beschwerderecht können Sie beim Landesdatenschutzbeauftragten Nordrhein-Westfalen geltend machen. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.ldi.nrw.de.
10.3 Camso übermittelt zum Zwecke der Vertragserfüllung personenbezogene Daten an seine Dienstleister und/ oder an die mit ihm im aktienrechtlichen Sinne verbundenen Unternehmen (Konzernunternehmen). Der Drittlandtransfer geschieht dabei ausschließlich auf Basis eines Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission; der Verwendung von Standardklauseln in den jeweiligen Dienstleisterverträgen; vorbehaltlich geeigneter Garantien (Artikel 46 DS-GVO) oder verbindlicher interner Datenschutzvorschriften (Artikel 47 DS-GVO); eines Ausnahmetatbestandes des Artikel 49 Abs. 1 Unterabsatz 2 DS-GVO (wenn die Voraussetzungen des Artikel 46 und 47 DS-GVO nicht vorliegen); einer Einzelgenehmigung einer Aufsichtsbehörde. Der Käufer kann Auskunft darüber verlangen und kann zu diesem Zwecke den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft kontaktieren.
10.4 Camso oder Dritte betreffende personenbezogene Daten, die dem Käufer im Zusammenhang mit dem Auftrag zur Kenntnis gelangen, dürfen nur zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses und nur auf Basis von Artikel 6 Absatz 1 DS-GVO (bzw. Artikel 9 DS-GVO) verarbeitet und genutzt werden. Die Daten dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
Der Käufer verpflichtet sich, alle zum Datenschutz und zur Datensicherheit erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Die Mitarbeiter des Käufers sind auf die Vertraulichkeit der Daten zu verpflichten.
10.5 Es gelten im Übrigen die Datenschutzhinweise der verantwortlichen Stelle (Camso): https://camso.co/de/uber-uns/camso-deutschland-austria-schweiz-general-terms-of-business
11. ETHIK UND COMPLIANCE
Der Käufer erklärt im Rahmen der Geschäftsbeziehung jeglicher Form von Bestechung und Korruption entgegenzuwirken und die da- hingehenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.
Der Käufer verpflichtet sich und bestätigt insbesondere Folgendes zu unterlassen:
- unseren Mitarbeitern, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages oder Lieferbeziehung betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige unangemessene finanzielle oder andere Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht zu stellen, anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren,
- strafbare Handlungen zu begehen oder Beihilfe zu leisten, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen.
Die oben genannten Verpflichtungen gelten auch für alle Tochtergesellschaften, Mitarbeiter, Direktoren, Arbeitnehmer oder Amtsträger des Käufers sowie für alle im Rahmen der Vertragsbeziehung beteiligten Dritten.
Bei einem Verstoß gegen die in Absatz 2 genannten Verpflichtungen sind wir unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und sämtliche Verhandlungen abzubrechen.
Alle Schäden, die uns aus einem Verstoß gegen die in Absatz 2 genannten Verpflichtungen entstehen und vom Käufer zu vertreten sind, hat der Käufer uns zu ersetzen.
12. SONSTIGES
12.1 Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag erwachsenden Streitigkeiten ist Duisburg (Sitz von Camso).
12.2 Der Käufer verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen, betrieblichen und technischen Informationen, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Im Falle einer für uns bestehenden Geheimhaltungspflicht erstreckt sich diese nicht auf für mit uns verbundene Unternehmen i.S.d. § 15 AktG.
12.3 Es ist untersagt, die Zeichen und Nummern auf unseren Produkten ganz oder teilweise abzuändern oder unkenntlich zu machen sowie Artikel weiterzuverkaufen, die seit der Lieferung irgendeine Verschlechterung erlitten haben oder an denen Veränderungen vorgenommen wurden, die nicht den technischen Normen entsprechen. Der Käufer verpflichtet sich, die Produkte so zu verkaufen, wie sie von uns klassiert wurde. Er wird seinen Käufern genaue Beschaffenheit und technische Details dieser Produkte erläutern. Wir behalten uns technische Änderungen vor.
12.4 Telefonische oder mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit grundsätzlich der Bestätigung in Textform. Ausnahmsweise können Vereinbarungen auch mündlich getroffen werden. Die Parteien werden in diesem Fall auf Aufforderung der jeweils anderen Partei alles unternehmen, um die Textform nachträglich herzustellen. In Textform gefasste Erklärungen verpflichten uns nur dann, wenn sie durch hierzu aus dem Handelsregister ersichtlich zu unserer Vertretung befugte leitende Mitarbeiter oder Verkaufsleiter gefertigt sind oder unser Mitarbeiter durch Bevollmächtigung zur Abgabe der Erklärung befugt ist.
12.5 Bei einem Verstoß gegen die genannten Verpflichtungen sind wir berechtigt, die bestehenden Verträge außerordentlich zu kündigen oder zurückzutreten und sämtliche Verhandlungen abzubrechen. Alle Schäden, die uns aus einem Verstoß gegen die vorliegend genannten Verpflichtungen entstehen und vom Käufer zu vertreten sind, hat der Käufer uns zu ersetzen.
12.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder anfechtbar sein, so wird die Gültigkeit ihrer übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine andere gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und dem Zweck der wegfallenden Bestimmung am ehesten entspricht.
12.7 Im Falle von Unklarheiten oder Widersprüchen unter den verschiedenen allgemeinen Geschäftsbedingungen (deutsch, englisch) gilt der deutsche Originaltext.
12.8 Wir behalten uns vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit anzupassen. Sie finden in der jeweils aktuellen Fassung Anwendung.
Stand: März 2025
PRÄAMBEL
Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen” liegen allen Angeboten und Verträgen, die von CAMSO SCHWEIZ AG – Thurtalstrasse 38 – CH 8450 Andelfingen abgegeben bzw. abgeschlossen werden zugrunde, einschließlich jeder Lieferung von Produkten an den Kunden auf nicht exklusiver Basis gemäß den Festlegungen in der betreffenden Bestellung. Sie gelten mit der Aufgabe von Bestellungen für Produkte oder, sofern zutreffend, mit der Unterzeichnung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollständig und vorbehaltlos als anerkannt. CAMSO und der Kunde werden einzeln als „Partei” und zusammen als die „Parteien” bezeichnet.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die durch diesen Verweis in jede Handelsvereinbarung, jedes Handelsprogramm, jeden Dienstleistungsvertrag oder jede andere Vereinbarung, jeden Vertrag, jedes Angebotsschreiben oder jede Bestellung sowie jeden Anhang oder jede Änderung dazu für den Verkauf von Produkten durch CAMSO aufgenommen werden, werden gemeinsam oder einzeln als "Vertrag" bezeichnet.
1, AUSLEGUNG.
Für diesen Vertrag gelten die folgenden Begriffsbestimmungen und Regeln.
1.1. Begriffsbestimmungen:
Verbundenes Unternehmen: Ein Unternehmen, das von einer der Parteien oder mit ihr zusammen kontrolliert wird oder eine der Parteien kontrolliert.
Geschäftstag: Ein Tag, der kein Samstag, Sonntag oder Feiertag in dem Land ist, in dem CAMSO seinen Sitz hat.
Tag oder Kalendertag: Alle Kalendertage des zivilen Jahres (d. h. einschließlich Sonn- und Feiertage)
Vertriebsprogramm: Die jeweils aktuelle CAMSO Preisliste, die dem Kunden zur Verfügung gestellt wird, und das Markenprogramm / die Konditionsvereinbarungen, je nach Anwendbarkeit.
Vertrauliche Informationen: Alle nicht öffentlichen, unternehmenseigenen Informationen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Know-How, geistiges Eigentum, Ideen, Zeichnungen, Pläne, Konzepte, Muster, Modelle, Pläne, Daten, Software und andere Informationen technischer, operativer, finanzieller oder geschäftlicher Art, die von einem vernünftig handelnden Kaufmann als vertraulich angesehen werden würden, welche eine Partei vor oder nach dem Datum des Vertrages direkt oder indirekt von der anderen Partei oder durch die Kommunikation mit der anderen Partei oder durch Besuche im Betrieb der anderen Partei im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangt.
Beherrschung und Kontrolle: Wenn eine Rechtsperson entweder direkt oder indirekt die Möglichkeit hat, die Geschäftsführung und die Politik einer anderen Rechtsperson zu lenken, sei es durch den Besitz eines Bruchteils des Aktienkapitals oder durch Vertrag oder auf andere Weise, so gilt dies als gegeben.
Kunde: Jeder Kunde, der Produkte von CAMSO für seine Geschäftstätigkeit und seinen Bedarf erwirbt.
Kundendaten: Die technischen und die personenbezogenen Daten des Kunden.
Elektronische Übertragung: Jede Kommunikationsform, die nicht mit einer direkten physischen Versendung von Papier verbunden ist und durch welche ein Datensatz erstellt wird, der von seinem Empfänger gespeichert, abgerufen und geprüft und mittels eines automatisierten Prozesses direkt in Papierform wiedergegeben werden kann, vorausgesetzt, die Übertragung ist sicher, alle Handlungen werden durch ein verlässliches System nachverfolgt und aufgezeichnet und der Empfänger und der Sender können den entsprechenden Datensatz speichern, abrufen und wiedergeben.
Ereignis der höheren Gewalt: Jeder Umstand außerhalb der erwartbaren Kontrolle der betreffenden Partei wie zum Beispiel Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, Epidemien, Terrorismus, Bürgerunruhen, mut- oder böswillige Beschädigungen, Streiks, der Ausbruch von Krankheiten, Aussperrungen, Arbeitskampfmaßnahmen, eingeschränkte Verfügbarkeit oder Nichtverfügbarkeit von Transportmitteln, Brände, Überschwemmungen, Dürren, extreme Wetterverhältnisse, die Befolgung von Gesetzen oder staatlicher Anordnungen, Vorschriften, Verordnungen und Weisungen und jeder andere Umstand außerhalb der erwartbaren Kontrolle einer Partei, sofern von der betreffenden Partei nicht berechtigterweise erwartet werden kann, dass sie den Eintritt und die Auswirkungen dieses Eintritts auf ihre Fähigkeit zur Erfüllung gemäß des Vertrages berücksichtigt und den Eintritt verhindert oder dessen Auswirkungen abwendet.
Marken: Die Marken, Handelsnamen, Rechte nach dem Common Law, Logos, Slogans, Zeichen, Domainnamen, Unterdomains und Keywords von CAMSO und die damit verbundenen anderweitigen Herkunftsbezeichnungen.
Michelin-Gruppe: Die von der Compagnie Generale des Etablissements Michelin, 23 Place des Carmes Déchaux 63000 Clermont Ferrand, eingetragen unter Handelsregister Nummer 855 200 887, kontrollierten Unternehmen. Einschließlich aller CAMSO-Unternehmen.
Positionen der Michelin-Gruppe: Die Ablehnung und das Verbot aller direkten oder indirekten geschäftlichen Aktivitäten in bestimmten Ländern unter Einbeziehung der Produkte der Michelin-Gruppe (einschließlich aber nicht beschränkt auf den Verkauf an das betreffende Land oder in das betreffende Land und/oder den Transit durch das betreffende Land). Die eingenommenen Positionen, die restriktiver als die Handelsbeschränkungen sein können, beruhen auf wirtschaftlichen Überlegungen und anderen, Compliance-relevanten Bedenken, die auch, aber nicht ausschließlich, Geldwäsche, Korruption und Terrorismusfinanzierung betreffen können. Diese Positionen gelten für Produkte, die als Ersatzteile oder in übergeordnete Baugruppen integriert (beispielsweise eine Einbaueinheit, ein Bodenfahrzeug, ein Flugzeug usw.) verkauft werden. Zum Datum des Vertragsabschlusses enthält die Liste der Länder, die von der Ablehnung und dem Verbot des direkten und indirekten Verkaufs (einschließlich des Transits durch diese Länder) betroffen sind, Kuba, Iran, Nordkorea und Syrien. Änderungen dieser Liste liegen im alleinigen Ermessen von CAMSO.
Bestellung: Jede Bestellung, in welcher die Produkte aufgeführt sind, die CAMSO dem Kunden nach Annahme der Bestellung gemäß Artikel 2.2. (Annahme) liefert.
Produkte: Sämtliche Güter, Produkte und/oder Services, die von CAMSO gemäß den Spezifikationen in der betreffenden Bestellung geliefert bzw. erbracht werden.
Landesspezifische Anlagen: Je nach Anwendbarkeit die Bestimmungen und Bedingungen, die für bestimmte Regionen und/oder Länder gelten und diesem Vertrag beigefügt sind.
Sanktionierte Person: Bezeichnet eine natürliche oder juristische Person oder eine Körperschaft, die (i) in den Handelsbeschränkungen ausdrücklich genannt oder aufgelistet ist, (ii) das Eigentum einer in den Handelsbeschränkungen ausdrücklich genannten oder aufgelisteten Person ist oder von einer solchen Person kontrolliert wird oder (iii) im Namen oder im Auftrag einer in den Handelsbeschränkungen ausdrücklich genannten oder aufgelisteten Person handelt.
Technische Daten: Alle vom Kunden und/oder von CAMSO im Namen des Kunden eingegebenen Daten (ausgenommen personenbezogene Daten), die in Zusammenhang mit den von CAMSO angebotenen Produkten stehen, sich direkt oder indirekt auf Reifen und/oder Fahrzeuge und/oder ihre Nutzung beziehen oder Empfehlungen hinsichtlich des Fuhrparks oder des Unternehmens des Kunden darstellen.
Handelsbeschränkungen: Handelssanktionen (einschließlich unter anderem umfassender oder branchenspezifischer Embargos und sanktionierter Parteien) und Ausfuhrkontrollen (einschließlich unter anderem militärisch nutzbarer Produkte und Dual-Use-Produkte).
1.2. Die jeweils anzuwendende Landesspezifische Anlage ist Teil dieses Vertrags und ist wirksam, als wäre sie vollständig in den Text dieses Vertrages eingefügt worden. Jeder Verweis auf diesen Vertrag bezieht sich zugleich auf die betreffende Landesspezifische Anlage.
1.3. Wörter eines bestimmten grammatischen Geschlechts stehen zugleich für jedes andere grammatische Geschlecht, sofern sich aus dem Kontext nichts anderes ergibt.
1.4. Ein Verweis auf ein Gesetz oder eine gesetzliche Bestimmung bezieht sich stets auf dessen bzw. deren aktuelle geänderte, erweiterte oder wieder in Kraft gesetzte Fassung.
1.5. Sämtliche Verweise auf vor Ort geltende zwingende Gesetze und/oder Verordnungen sind in der betreffenden Landesspezifischen Anlage im Anhang zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten. Weichen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die betreffende Landesspezifische Anlage voneinander ab, so ist Letztere maßgeblich.
1.6. Im Falle eines Widerspruchs zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die regionalen Bestimmungen maßgebend.
2. AUFGABE VON BESTELLUNGEN, ANNAHME UND LIEFERUNG.
2.1. Aufgabe von Bestellungen: Der Kunde kann Produkte wie folgt bestellen: (i) per E-Mail, (ii) per Telefon, (iii) über die Vertreter von CAMSO und/oder (iv) den Kundendienst von CAMSO sowie bei einzelnen Kunden nach individueller Vereinbarung.
2.2. Annahme: Sämtliche Bestellungen unterliegen der Annahme durch CAMSO, wobei CAMSO über die Annahme nach alleinigem Ermessen entscheidet. Sofern dies nach anzuwendendem zwingendem Recht zulässig ist, kann CAMSO nach alleinigem Ermessen
2.2.1. alle Bestellungen je nach Verfügbarkeit und Lieferung der Produkte einseitig ändern oder stornieren; und/oder
2.2.2. Kunden die Produkte nach freiem Ermessen zuteilen.
2.3. CAMSO unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um Bestellungen auszuführen.
2.4. Der Kunde darf eine Bestellung nicht ändern, es sei denn, dass das vor Ort geltende zwingende Recht diese Möglichkeit vorsieht.
2.5. Lieferung: Die Liefertermine stellen lediglich eine ungefähre Angabe dar und sind nicht bindend.
2.6. Vorbehaltlich Artikel 2.2. (Annahme) behält sich CAMSO das Recht vor, einen Frachtführer/Zusteller nach eigener Wahl zu benennen, auch wenn die Fracht im Voraus bezahlt wird, und die Lieferung, an die vom Kunden spezifizierten und von den Parteien vereinbarten, zugelassenen Standorte des Kunden zu senden. Teillieferungen sind zulässig.
2.7. Der Kunde hat die Möglichkeit, Bestellungen von CAMSO Produkten von dem von CAMSO benannten Lager zu den von den Parteien einvernehmlich vereinbarten Zeiten nach vorheriger schriftlicher Absprache mit CAMSO auf eigene Kosten selbst abzuholen.
2.8. CAMSO akzeptiert keine Rücksendungen und keinen Umtausch gelieferter Produkte, sofern dies nach anzuwendendem zwingendem Recht zulässig ist und nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Hiervon ausgenommen sind mangelhafte Produkte, wie in Ziffer 6 (Annahme oder Ablehnung der Produkte durch den Kunden) dargelegt.
3. EIGENTUM UND GEFAHRÜBERGANG.
3.1. Die Gefahr geht bei Lieferung der Produkte auf den Kunden über. Die Lieferung findet statt, wenn die Produkte wie folgt übergeben werden: (i) an den Kunden oder (ii) an einen vom Kunden für den Transport zu ihm gewählten Drittfrachtführer, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.
3.2. Soweit nach anzuwendendem zwingendem Recht zulässig und vorbehaltlich Ziffer 4 (Rechte und Pflichten der Parteien) geht das Eigentum an den Produkten erst nach Eingang der Zahlung sämtlicher vom Kunden geschuldeten Beträge und/oder Verbindlichkeiten in voller Höhe, unabhängig davon, wie diese zustande gekommen sind, auf den Kunden über.
3.3. Ungeachtet der Bestimmungen in Ziffer 2 (Aufgabe von Bestellungen, Annahme und Lieferung) und der vorliegenden Ziffer 3 behält sich CAMSO das Recht der Einstellung der Lieferung von Produkten in den nachstehenden Fällen vor, soweit nach anzuwendendem zwingendem Recht zulässig:
3.3.1. der Kunde zahlt einen Betrag nicht, der CAMSO aus irgendeiner Bestellung zu zahlen ist;
3.3.2. der Kunde erfüllt eine Pflicht nicht;
3.3.3. der Kunde ist von einem Insolvenzereignis betroffen; und/oder
3.3.4. es tritt ein anderer Fall ein, der nach anzuwendendem zwingendem Recht vorgesehen ist.
4. RECHTE UND PFLICHTEN DER PARTEIEN.
4.1. Der Kunde hat, vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Vertrages, das nicht ausschließliche Recht, Produkte von CAMSO zu erwerben und sie zum Wiederverkauf in eigenem Namen und für eigene Rechnung zu vertreiben.
4.2. Die Pflichten des Kunden umfassen unter anderem das Folgende:
4.2.1. die Überprüfung der Bestimmungen der Bestellung hinsichtlich Vollständigkeit und Richtigkeit;
4.2.2. die Zahlung aller CAMSO geschuldeten Beträge;
4.2.3. die fach- und sachgerechte Handhabung und Verkauf der Produkte gemäß den Produktinformationen von CAMSO und insbesondere der Grundsätze, die sich auf die Lagerung, die Anwendung von Sorgfalt und den Transport der Produkte beziehen;
4.2.4. den Schutz der Produkte vor allen nach der Lieferung möglicherweise gegebenen Risiken zum Nutzen der eigenen Kunden/Endnutzer;
4.2.5. der Besitz und die Aufrechterhaltung aller relevanten und erforderlichen Gewerbescheine, Lizenzen und/oder Genehmigungen, damit der Kunde seine Geschäfte in Übereinstimmung mit allen anzuwendenden Gesetzen, Vorschriften und Verordnungen führen kann; und
4.2.6. die Führung seines Unternehmens in einer Weise, die eine Steigerung des Verkaufs der Produkte durch den Kunden ermöglicht und das Ansehen stärkt und den mit den Marken und Produkten verbundenen Geschäfts- und Firmenwert erhöht.
4.3. Der Kunde muss alle von CAMSO und der Michelin-Gruppe erlassenen Unternehmensgrundsätze und Verhaltensregeln in ihrer jeweils gültigen Änderungsfassung beachten.
4.4. Gegenseitige Verpflichtungen. Jede Partei sichert zu, dass: (i) sie ein nach dem Recht des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, ordnungsgemäß gegründetes und rechtsgültig bestehendes Unternehmen ist und dass sie über die erforderlichen Befugnisse und Vollmachten verfügt, um den Vertrag abzuschließen und vollständig zu erfüllen; (ii) der Vertrag nicht im Widerspruch zu vertraglichen, finanziellen, geschäftlichen oder rechtlichen Verpflichtungen jeglicher Art steht, denen die Vertragspartei, ihre verbundenen Unternehmen und/oder ihre Mitarbeiter unterliegen, dagegen verstößt oder eine Verletzung dieser Verpflichtungen darstellt; und solange der Vertrag in Kraft ist, haben und werden die Partei, ihre verbundenen Unternehmen und/oder ihre Mitarbeiter keine Verpflichtungen eingehen, die eine Verletzung darstellen oder die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag in anderer Weise wesentlich und nachteilig beeinflussen; (iii) sie wird jederzeit alle geltenden Gesetze und Vorschriften einhalten; (iv) sie hat alle Genehmigungen, Lizenzen und Zustimmungen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag erforderlich sind, eingeholt und wird diese auf eigene Kosten aufrechterhalten; (v) sie wird Personal einsetzen, das über den erforderlichen Grad an Qualifikation, Erfahrung, Ausbildung und Fähigkeiten verfügt, um die ihm zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen, und das mit den Anforderungen des Vertrags vertraut ist.
5. GEISTIGES EIGENTUM; KEINE VERUNGLIMPFUNG VON PRODUKTEN DER CAMSO-MARKEN.
5.1. Geistiges Eigentum
5.1.1. CAMSO behält sich alle Rechte und Ansprüche bezüglich seiner auf die Produkte bezogenen Marken in allen Ländern und Regionen vor. Der Kunde stimmt zu, den Marken in keiner Weise zu widersprechen, sie ungültig zu machen oder zu beeinträchtigen.
5.1.2. Der Kunde erkennt an und bestätigt, dass er kein Eigentum und keine Rechte jedweder Art an den Marken oder sonstigen Namen und Zeichen, die auf den von ihm vertriebenen Produkten aufgebracht sind, sowie an irgendwelchem von CAMSO zur Verfügung gestellten Werbematerial und dessen Inhalts hat. Der Kunde darf keine Schritte unternehmen, um irgendwelche Rechte an den Marken oder an einem ähnlichen Namen, Logo oder Zeichen, der bzw. das für Verwirrung sorgen könnte, eintragen zu lassen oder zu erwerben. Der Kunde ist nicht berechtigt, irgendwelche Marken als Teil seines Unternehmensnamen oder seiner Domainnamen zu verwenden.
5.1.3. In dem Maße gewährt CAMSO dem Kunden hiermit ein nicht exklusives, nicht übertragbares Recht der Verwendung der Marken im Unternehmen des Kunden, das auf die Zwecke der Werbung, der Verkaufsförderung, des Verkaufs und des Vertriebs der Produkte unter strikter Beachtung des Vertrages. Sonstige Verwendungen der Marken jedweder Art sind unzulässig. Der Kunde ist verpflichtet, die Verwendung der Marken, in welcher Form auch immer, nach der aus irgendeinem Grund erfolgten Kündigung der Vertragsbeziehung zwischen CAMSO und dem Kunden unverzüglich einzustellen, unbeschadet des beim Kunden liegenden Rechts zum Verkauf der zum Datum der Kündigung in seinem Bestand befindlichen Produkte. Der Kunde verpflichtet sich, CAMSO sämtliche Schilder mit irgendwelchen Marken, wo auch immer sich diese befinden, zu entfernen und sie zusammen mit allen ihm von CAMSO zur Verfügung gestellten Dokumenten innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach der Kündigung zurückzugeben, unabhängig vom Grund der Kündigung. CAMSO werden hiermit alle Vollmachten erteilt, um Schilder nach dieser festgesetzten Frist auf Kosten des Kunden abmontieren zu lassen.
5.1.4. Ungeachtet anders lautender Bestimmungen behält CAMSO alle Rechte, Ansprüche und Interessen an allen anderen Rechten an geistigem Eigentum, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Patentrechte, vorläufige Patentrechte, Geschmacksmuster, Urheberrechte, Software, Datenbanken (zusammenfassend als "sonstige Schutzrechte" bezeichnet), die seine Produkte, Verfahren und Dienstleistungen sowie die von CAMSO bereitgestellten Unterlagen und Inhalte in jedem Land oder jeder Region betreffen und schützen. Über das nicht exklusive beschränkte Recht der Verwendung der von CAMSO erworbenen Produkte für den ihnen zugedachten Zweck hinaus werden im Rahmen dieses Vertrages keine Rechte oder Lizenzen bezüglich sonstiger Rechte des geistigen Eigentums gewährt.
5.1.5. Sofern nach anzuwendendem zwingendem Recht nichts anderes bestimmt ist, unterliegt die Lieferung bzw. die Verwendung der Produkte der Bedingung, dass sich der Kunde verpflichtet, jeden Versuch zu unterlassen, um der Methoden, Zusammensetzungen, Formulierungen, Komponenten, Prozesse, Quellcodes oder der sonstigen sich auf die Produkte beziehenden vertraulichen Informationen durch Rückwärtsentwicklung, Demontage oder durch sonstige Analysen habhaft zu werden.
5.1.6. Die Leitlinien der Michelin-Gruppe für die korrekte Verwendung der Marken finden Anwendung und sind vom Kunden zu befolgen. Diese Leitlinien sind unter www.michelin.com einsehbar. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass CAMSO jedem Werbe-, Marketing- und/oder Verkaufsförderungsmaterial widersprechen kann, das diesen Leitlinien nicht entspricht, und dass er die Verwendung solchen Materials auf Verlangen von CAMSO unverzüglich einstellt.
5.1.7. Jede missbräuchliche Verwendung der Marken durch den Kunden stellt eine wesentliche Verletzung dieses Vertrags dar und der Kunde verpflichtet sich, CAMSO von allen Schäden freizustellen, die durch die vom Kunden begangene Verletzung verursacht wurden.
5.1.8. Die Verwendung der Marken durch den Kunden gemäß diesem Vertrag soll allein CAMSO zugutekommen.
5.1.9. Soweit dies nach anzuwendendem zwingendem Recht zulässig ist, ist der Kunde verpflichtet, CAMSO über (i) jede potenzielle oder tatsächliche Verletzung, Fälschung oder unlautere geschäftliche Handlung Dritter in Zusammenhang mit den Marken, (ii) alle Ansprüche Dritter oder Klagen zur Anfechtung der Gültigkeit, Eintragung und Verwendung der Marken und (iii) alle Ansprüche oder Klagen Dritter, die sich auf die Verwendung der Marken oder die Absicht dazu beziehen, zu informieren und zwar ab dem Zeitpunkt, zu welchem er selbst Kenntnis davon erlangt.
5.1.10. Im Falle der Kündigung dieses Vertrages sind die Bestimmungen der Ziffern 12.6 und 12.7 (Folgen der Kündigung) anzuwenden.
5.2. Keine Verunglimpfung
5.2.1. Der Kunde verpflichtet sich, weder die Marken noch die Produkte direkt oder indirekt zu verunglimpfen oder verleumden. In diesem Sinne ist der Kunde insbesondere verpflichtet, keine öffentlichen Erklärungen oder Kommentare, Presseerklärungen oder Posts in den sozialen Netzwerken herauszugeben, die sich in negativer Weise auf die Marken oder Produkte, einschließlich jedoch nicht beschränkt auf (i) die Leistung, die Qualität, die Technologie, die Beständigkeit oder Fähigkeiten der Produkte, (ii) die Gültigkeit oder die Eintragung der Marken oder das Eigentum an ihnen oder (iii) das Ansehens oder das Verhalten von CAMSO oder der Vertreter, Angestellten, Unterauftragnehmer, Handlungsbevollmächtigten oder Dienstleister von CAMSO, beziehen.
5.2.2. Der Kunde verpflichtet sich, keine Werbung und generell keine Kommunikation irgendwelcher Art zu organisieren, die dem Namen und/oder dem Ansehen von CAMSO, der Marken und/oder der Produkte abträglich sein könnte.
6. ANNAHME ODER ABLEHNUNG DER PRODUKTE DURCH DEN KUNDEN.
6.1. Der Kunde muss die Produkte nach ihrer Lieferung auf Mängel (insbesondere auf irgendwelche Abweichungen hinsichtlich der Menge, der Sortierung, der Qualität, des bestellten Produkttyps sowie auf etwaige Verschmutzungen) untersuchen.
6.2. Die vom Kunden nach der Lieferung festgestellten Mängel sind wie folgt zu melden: (i) dem Dritt-Frachtführer zum Zeitpunkt der Lieferung (schriftlicher Vermerk auf dem Transportdokument) und (ii) CAMSO unverzüglich in schriftlicher Form.
6.3. Sofern durch das anzuwendende zwingende Recht nichts anderes bestimmt ist, meldet der Kunde CAMSO gemäß den vor Ort gültigen zwingenden Gesetzen und Verordnungen alle verborgenen oder sonstigen Mängel, die nach der Lieferung festgestellt werden, indem er CAMSO unverzüglich nach Gewahr werden dieser Mängel eine schriftliche Mitteilung macht.
6.4. CAMSO behält sich die Überprüfung aller vom Kunden gemäß Ziffer 6 festgestellten Mängel vor. Soweit dies nach anzuwendendem zwingenden Recht zulässig ist, entscheidet CAMSO nach alleinigem Ermessen über die Rechtsmittel des Kunden bei Mängeln.
6.5. Vorbehaltlich Absatz 6.2 und 6.3 gelten die Produkte nach ihrer Lieferung und, soweit zutreffend, nach Unterzeichnung des Lieferscheins durch den Kunden als vom Kunden abgenommen.
6.6. Die Nichtbeachtung der Bestimmungen dieser Ziffer 6 führt zu einem umfassenden und vollständigen Verzicht auf alle Ansprüche gegen CAMSO auf Grund von Mängeln bzw. auf jede Haftung dafür.
7. PREISE, RECHNUNGSSTELLUNG UND STEUERN.
7.1. Preise: Der Kunde zahlt den Preis, der zum Datum der Versendung oder Abholung bzw. zum Datum der Erbringung von Services, sofern anwendbar, im Vertriebsprogramm festgesetzt ist, gemäß den Bestimmungen des Vertriebsprogramms.
7.2. CAMSO kann, soweit nach anzuwendendem zwingendem Recht zulässig, jederzeit das Folgende ändern, ohne den Kunden vorab informieren zu müssen: (i) die Preislisten von CAMSO und/oder (ii) die sonstigen von CAMSO verteilten Preis- oder Vertriebsunterlagen.
7.3. CAMSO legt die Preise, welche der Kunde CAMSO für die CAMSO-Produkte zahlt, eigenständig fest. Der Kunde legt seinerseits die Preise für den Wiederverkauf der CAMSO-Produkte eigenständig fest.
7.4. Rechnungsstellung: Die Rechnung enthält, sofern dies nicht durch zwingendes Recht untersagt ist, alle anwendbaren Steuern, Abgaben und Gebühren, Boni, Anreize oder andere Vereinbarungen, die im Handelsprogramm (falls zutreffend) zwischen dem Kunden und CAMSO enthalten sind.
7.5. Steuern: Sämtliche Preise verstehen sich ohne die anzuwendenden Steuern, Abgaben und Gebühren.
7.6. Der Kunde erklärt, garantiert und bestätigt, dass die von CAMSO erworbenen Produkte für den Wiederverkauf oder die direkte Verwendung im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens des Kunden bestimmt sind und dass er für steuerliche Zwecke registriert und verpflichtet ist, alle anzuwendenden Umsatz- und Verbrauchssteuern oder Reifenabfall-/Reifenrecyclinggebühren, die auf jeden Wiederverkauf anfallen, zu erheben und abzuführen. Der Kunde verpflichtet sich, CAMSO darüber einen Nachweis auszustellen. Bezüglich aller Produkte und materiellen Vermögensgegenstände, die der Kunde einer steuerpflichtigen Nutzung zuführt, und bezüglich aller Sachen, die zuvor von einer Steuer oder einer Ersatzabgabe oder einer dem Wiederverkauf vorgelagerten Abgabe befreit waren, reicht der Kunde beim zuständigen Finanzamt fristgerecht Steuererklärungen bezüglich aller anzuwendenden Steuern, einschließlich Reifenabfall-/Recyclinggebühren, ein und leistet die entsprechenden Zahlungen und muss CAMSO unverzüglich über diese Nutzung informieren und CAMSO alle anzuwendenden Steuern auf die vormals steuerbefreiten Produkte zahlen.
8. ZAHLUNG.
8.1. Der Kunde bezahlt die Produkte gemäß der von CAMSO auf den Kunden ausgestellten Rechnung oder in der von CAMSO nach alleinigem Ermessen eventuell verlangten Weise.
8.2. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, berechtigen Barzahlungen oder Vorauszahlungen des Kunden nicht zu einem Skonto.
8.3. Zahlt der Kunde mittels Scheck oder eines anderen handelbaren Wertpapiers, gilt die Zahlung erst nach Einlösung des Schecks bzw. des sonstigen Wertpapiers als erfolgt und der Betrag des Schecks / handelbaren Wertpapiers wird von CAMSO eingenommen.
8.4. Das Datum der Zahlung ist dasjenige Datum, zu welchem die Geldmittel dem in der Rechnung angegebenen Bankkonto von CAMSO gutgeschrieben werden.
8.5. Bestreitet der Kunde eine Rechnung von CAMSO, so muss er CAMSO jeden Widerspruch/Anspruch innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach dem Rechnungsdatum oder dem Datum der Gutschrift mitteilen und CAMSO den Restbetrag desjenigen Teils der Rechnung, welchen der Kunde nicht in Abrede stellt, gemäß den Bestimmungen der Rechnung zahlen.
8.6. Ungeachtet jeder anderslautenden Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat CAMSO, sofern nach anzuwendendem zwingendem Recht zulässig, das Recht, jederzeit nach alleinigem Ermessen
8.6.1. Zahlungsbedingungen festzulegen und zu ändern;
8.6.2. dem Kunden einen Handelskredit durch Handel auf offene Rechnung zu gewähren und auszusetzen; und
8.6.3. eine Einzugsermächtigung, eine Vorauszahlung, Zahlung per Nachnahme oder Barzahlung für Lieferungen oder sonstige Sicherheiten für Lieferungen zu verlangen.
8.7. CAMSO behält sich bei Verkauf an den Kunden auf Kredit vor, eine nach eigenem Ermessen festgelegte, in voller Höhe zu leistende Sicherheit zu verlangen, die CAMSO entsprechend der dem Kunden gewährten Kreditlinie angemessen und erforderlich erscheint. Diese Sicherheit muss bis zur Kündigung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder länger, wenn die Verträge geändert werden und der Kunde alle in diesem Vertrag vorgesehenen Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hat, gültig sein.
8.8. CAMSO kann vom Kunden Sicherheiten dafür verlangen, dass die Zahlung gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages geleistet wird. CAMSO hat das Recht, die Vorrechte des Kunden gemäß diesem Vertrag solange zu entziehen oder auszusetzen, bis CAMSO zufriedenstellende Sicherheiten vom Kunden erlangt hat.
8.9. Zusätzlich zu jedem gesetzlichen Recht der Aufrechnung oder Erstattung besitzt CAMSO das nach eigenem, uneingeschränktem Ermessen ausübbare vertragliche Recht Folgendes anzuwenden:
8.9.1.jeden Betrag, den CAMSO oder ein verbundenes Unternehmen von CAMSO schuldet (einschließlich unter anderem Gutschriften, Boni und Nachlässe, die im Rahmen eines Vertriebsprogramms verdient wurden oder zahlbar sind), dem Kunden (oder einem verbundenen Unternehmen oder einer nachstehenden Person des Kunden) bezüglich sonstiger vertraglicher Vereinbarungen zuzuordnen; oder
8.9.2.jede Zahlung des Kunden oder auf den Kunden ausgestellte Gutschriften, die im Rahmen einer sonstigen Vertragsbeziehung stehen, zur Verringerung der Beträge zu verwenden, die CAMSO gemäß diesem Vertrag geschuldet werden.
8.10. Der Kunde erstattet CAMSO alle Aufwendungen und Kosten, einschließlich unter anderem angemessener Rechtsanwaltshonorare, die CAMSO zur Durchsetzung dieses Vertrages, des Vertriebsprogramms und aller zugehörigen Verträge, einschließlich unter anderem aller Garantie- und Kreditvereinbarungen, entstehen.
8.11. Sämtliche Beträge, welche der Kunde CAMSO gemäß diesem Vertrag oder im Rahmen irgendeiner sonstigen Vertragsbeziehung schuldet, sind bei Kündigung dieses Vertrages, unabhängig vom Kündigungsgrund, unverzüglich geschuldet und zahlbar.
9. ZAHLUNGSVERZUG ODER NICHTZAHLUNG; VERÄNDERTE FINANZLAGE.
9.1. Zahlungsverzug oder Nichtzahlung: Leistet der Kunde CAMSO eine geschuldete Zahlung nicht bis zum Fälligkeitsdatum in voller Höhe, so stellt diese Nichtzahlung, vorbehaltlich Artikel 8.5, eine wesentliche Verletzung dieses Vertrages dar. Unbeschadet aller Rechtsmittel, die CAMSO gemäß diesem Vertrag und anwendbarem Recht zur Verfügung stehen, gilt dementsprechend, wenn der Kunde nicht in voller Höhe zahlt, folgendes:
9.1.1. CAMSO hat Anspruch auf Verzugszinsen;
9.1.2. CAMSO kann nach eigenem Ermessen, soweit nach anzuwendendem zwingendem Recht zulässig, jeden sonstigen Vertrag zwischen den Parteien kündigen;
9.1.3. CAMSO kann nach eigenem Ermessen, soweit nach anzuwendendem zwingendem Recht zulässig, die Lieferung der Produkte an den Kunden aussetzen, nicht ausgeführte Bestellungen stornieren oder die Verwendung weiterer Produkte ablehnen und/oder die Erbringung von Dienstleistungen aussetzen;
9.1.4. die Ermächtigung des Kunden zum Wiederverkauf der Produkte erlischt automatisch, soweit dies nach anzuwendendem zwingendem Recht zulässig ist;
9.1.5. CAMSO behält sich, soweit nach anzuwendendem zwingendem Recht zulässig, das Recht vor, unverzüglich Anspruch auf die Produkte zu erheben, wobei davon ausgegangen wird, dass die noch beim Kunden befindlichen Produkte die noch unbezahlten Produkte sind. Sämtliche Kosten der Rücknahme der Produkte und ihrer erneuten Lagerung sind vom Kunden zu tragen. Der säumige Kunde muss die Rücksendung der nicht bezahlten Produkte nach einer Mitteilung von CAMSO auf eigene Kosten und Gefahr durchführen; und
9.1.6. sämtliche Beträge, welche der Kunde CAMSO gemäß diesem Vertrag oder im Rahmen einer sonstigen Vertragsbeziehung zwischen den Parteien schuldet, werden unverzüglich fällig.
9.2. Akzeptiert CAMSO eine verspätete Zahlung, bleiben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gleichwohl unverändert bestehen und es darf auch kein Verzicht auf die darin festgelegten Zahlungsbedingungen angenommen werden.
9.3. Änderung der finanziellen Lage: CAMSO darf, soweit nach anzuwendendem zwingendem Recht zulässig, die Ausführung laufender Bestellungen aussetzen, ohne sie wiederaufnehmen zu müssen,
9.3.1. wenn ein Insolvenzverfahren gegen den Kunden eingeleitet wurde und der Kunde und CAMSO keine schriftliche Vereinbarung mit genauen Festlegungen der laufenden Lieferung von Produkten getroffen haben; oder
9.3.2. wenn sich die finanzielle Lage des Kunden erheblich verschlechtert, wie von CAMSO nach vernünftigem Ermessen festgestellt wurde.
9.4. Nach einer solchen Aussetzung endet das Recht des Kunden auf Wiederverkauf der Produkte, vorbehaltlich in jedem Fall der Bestimmungen der Ziffer 3 (Eigentum und Gefahrübergang), unverzüglich. Der Kunde muss dem/n Handlungsbevollmächtigten von CAMSO in diesen Fällen die Durchführung aller Maßnahmen in seinen Betriebsräumen gestatten, die CAMSO für angemessen und erforderlich hält, damit die Rechte, die CAMSO in Zusammenhang mit dem Zurückbehaltungsrecht besitzt, erhalten bleiben und durchgesetzt werden können.
10. ETHIK UND COMPLIANCE.
10.1. Zum Datum der Unterzeichnung dieses Vertrages oder der Aufgabe einer Bestellung durch den Kunden, wenn dieser Vertrag unterschrieben wurden, verpflichtet sich jede Partei, ein Compliance-Programm zur Bekämpfung von Bestechung und Korruption anzuwenden oder einzuführen, das auf die eigene Situation abgestimmt ist und die Aufdeckung von Korruptionsfällen und die Förderung einer Kultur der Integrität in der eigenen Organisation ermöglicht. Jede Partei verfolgt eine Null-Toleranz-Politik hinsichtlich Bestechung und Korruption und verpflichtet sich, die anzuwendenden Gesetze und Verordnungen zur Bekämpfung von Bestechung und Korruption zu beachten.
10.2. Jede Partei verpflichtet sich, mit der Absicht, ein Geschäft zu erlangen oder zu behalten oder um sich einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen, ungerechtfertigte Vermögens- oder sonstige Vorteile, weder direkt noch indirekt durch eine Mittelsperson, einer Amtsperson oder einer Führungskraft oder einem Vertreter einer Amtsperson oder eines Vertreters oder einer Drittpartei (i) anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren oder (ii) den Versuch dazu zu unternehmen oder eine Verabredung dazu zu treffen, damit die Amtsperson oder der Vertreter in Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer bzw. seiner offiziellen Funktionen eine bestimmte Handlung durchführt oder unterlässt. CAMSO kann den Kunden einem Compliance Audit unterziehen, um sich der Beachtung der obigen Verpflichtungen zu vergewissern.
10.3. Erfüllt der Kunde die Anforderungen gemäß dieser Ziffer 10 nicht, so ist er verpflichtet, CAMSO unverzüglich zu informieren, und er muss versuchen, die Non-Compliance innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. CAMSO behält sich ungeachtet des Vorstehenden das Recht vor, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um das Korruptionsrisiko einzugrenzen. Eine solche Maßnahme kann in der Stornierung der Bestellung, der Kündigung dieses Vertrages und/oder irgendeiner anderen Vertragsbeziehung zwischen den Parteien bestehen.
10.4. Der Kunde ist verpflichtet, alle anzuwendenden Gesetze, Gesetzesbestimmungen, Kodizes und Verordnungen, auch soweit sich das Besagte auf die Bekämpfung von Korruption, Bestechung, Geldwäsche und Betrug oder auf Gesundheit und Sicherheit sowie Umweltschutz (wobei der Kunde diesbezüglich alles unterlassen muss, was zu Umweltschäden führen und insbesondere zu Entwaldung, Rodung und Bodenverschmutzung beitragen könnte), Arbeitsrecht, Menschenrechte, Belästigung und Diskriminierung bezieht, zu beachten und hat dafür zu sorgen, dass alle seine Geschäftspartner (Kunden und Lieferanten) und Unterauftragnehmer Selbiges tun.
10.5. Der Kunde führt seine Geschäfte nach ethischen Grundsätzen. Er verpflichtet sich zu Integrität und Transparenz und sorgt für die Aufstellung, Förderung und Beachtung von Grundregeln in den Bereichen Menschenrechte, Arbeitsrecht, Umweltschutz, Ethik und Betrug sowie Bekämpfung von Bestechung und Korruption. CAMSO stellt den Kunden eine Rufnummer für Ethik-Angelegenheiten zur Verfügung, die sie bei Verletzungen des CAMSO Ethik-Kodexes (verfügbar unter dem Link: https://ethique.michelin.com/en/) oder des Compliance-Programms zur Bekämpfung von Korruption benutzen können. Warnmeldungen können durch folgenden Link übermittelt werden: http://michelingroup.ethicspoint.com/
11. HANDELSBESCHRÄNKUNGEN UND DIE POSITION DER GRUPPE.
11.1. Der Kunde muss alle anzuwendenden Gesetze und Verordnungen, welche die Lieferung, den Verkauf, die Übertragung, das Umschlagen, die Ausfuhr, die Rückübertragung oder die Wiederausfuhr von Produkten betreffen, sowie sämtliche Rechtsvorschriften bezüglich Handelsbeschränkungen beachten. Zur Klarstellung wird festgelegt, dass die Gesetze und Verordnungen auch solche Gesetze und Verordnungen umfassen können, die von den Vereinten Nationen oder der OSZE initiiert wurden oder in der Europäischen Union oder in den Vereinigten Staaten von Amerika erlassen wurden.
11.2. Der Kunde darf nichts tun, was dazu führen könnte, dass CAMSO möglicherweise, direkt oder indirekt, gegen anzuwendende Handelsbeschränkungen verstößt. Darüber hinaus darf der Kunde die von CAMSO gelieferten Produkte nicht liefern, verkaufen, übertragen, umschlagen, exportieren, rückübertragen oder reexportieren oder in sonstiger Weise zur Verfügung stellen oder nutzen, wenn er dies mit der Absicht tut, geltende Handelsbeschränkungen zu umgehen, zu unterlaufen oder zu vermeiden.
11.3. Hat CAMSO den begründeten Verdacht, dass ein Produkt, möglicherweise oder tatsächlich, durch Lieferung, Verkauf, Übertragung, Umschlagen Ausfuhr, Rückübertragung, Wiederausfuhr oder sonstige Verfügbarmachung in einen bzw. in einem von Handelsbeschränkungen betroffenen Rechtskreis oder in die Hände einer sanktionierten Person gelangt ist oder dass die Lieferung, der Verkauf, die Übertragung, die Ausfuhr, die Rückübertragung, der Retransfer, die Wiederausfuhr oder die sonstige Verfügbarmachung für irgendeine Nutzung, einen Zweck oder eine Tätigkeit erfolgt ist, die bzw. der untersagt oder auf eine andere Weise von Handelsbeschränkungen betroffen ist, so behält sich CAMSO das Recht vor,
11.3.1. die Erfüllung im Rahmen dieses Vertrages oder irgendeiner sonstigen Vertragsbeziehung unverzüglich auszusetzen;
11.3.2. vom Kunden weitere Informationen oder Dokumentenbeweise anzufordern, einschließlich unter anderem Lizenzen, Endverbleibserklärungen sowie Versand- oder Handelsdokumente, um den Endverbleib und die Endnutzer zu überprüfen; oder
11.3.3. sonstige angemessene Maßnahmen im Hinblick auf die Geschäftsbeziehung zum Kunden zu ergreifen.
11.4. Der Kunde bestätigt, dass zum Datum dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen weder der Kunde noch die Unternehmen der Unternehmensgruppe des Kunden oder ihre jeweiligen Direktoren und leitenden Angestellten sanktionierte Personen sind. Der Kunde muss CAMSO unverzüglich eine Mitteilung machen, wenn der Kunde oder die genannten Unternehmen der Unternehmensgruppe des Kunden, Direktoren oder leitenden Angestellten auf eine Sanktionsliste gesetzt werden.
11.5. Sanktionen und Exportkontrolle in Bezug auf Russland, Weißrussland und sanktionierte Regionen der Ukraine (Region Krim und die Oblaste Donezk, Cherson, Luhansk und Saporischschja sowie alle anderen Regionen der Ukraine, die in Zukunft sanktioniert werden könnten):
11.5.1. Der Kunde darf keine Güter oder Technologien, die im Rahmen oder in Verbindung mit diesem Vertrag geliefert werden, direkt oder indirekt nach, innerhalb oder durch Russland, Weißrussland oder die sanktionierten Regionen der Ukraine verkaufen, exportieren oder re-exportieren oder zur Verwendung in diesen Gebieten durchleiten, die in den Anwendungsbereich der Sanktionsregelungen fallen, die von den einschlägigen Rechtsordnungen (insbesondere Vereinigte Staaten von Amerika, Europäische Union, Kanada, Vereinigtes Königreich) für die oben aufgeführten Gebiete verhängt wurden. Der Kunde darf keine Maßnahmen ergreifen, die dazu führen könnten, dass Unternehmen oder Mitarbeiter der Michelin Gruppe im Rahmen dieser Sanktionsmaßnahmen haftbar gemacht werden. Um jeden Zweifel auszuschließen, ist es dem Kunden, der Produkte erhält, die aus den USA stammen oder der US-Jurisdiktion unterliegen, untersagt, diese direkt oder indirekt in die oben aufgeführten Länder und Gebiete zu exportieren, sie dorthin zu re-exportieren, sie in oder durch diese Länder und Gebiete zu verbringen oder sie dort zu verwenden.
11.5.2. Der Kunde wird sich nach besten Kräften bemühen, dafür zu sorgen, dass der Zweck von Absatz 11.5.1 von allen Dritten in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, eingehalten wird.
11.5.3. Der Kunde hat einen angemessenen Überwachungsmechanismus einzurichten und aufrechtzuerhalten, um jegliches Verhalten von Dritten in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, aufzudecken, das dem Ziel von Abschnitt 11.5.1 zuwiderlaufen würde. Der Kunde ist sich auch der potenziellen strafrechtlichen Risiken bewusst, die mit der Umgehung der gegen diese Länder oder Regionen verhängten Sanktionen durch die Nutzung von Drittländern verbunden sind, die keine Sanktionen gegen diese Länder oder Regionen verhängen. Infolgedessen verpflichtet sich der Kunde, bei der Nutzung von oder dem Handel mit Produkten oder Dienstleistungen der Michelin Gruppe eine angemessene Due-Diligence-Prüfung vorzunehmen, einschließlich der Erkennung von "Red Flags", um zu vermeiden, dass Produkte, Dienstleistungen, Unternehmen oder Mitarbeiter der Michelin Gruppe in eine Transaktion oder Aktivität verwickelt werden, die sie einer potenziellen Haftung im Rahmen der geltenden Sanktionsregelungen aussetzen könnte.
11.5.4. Jeder Verstoß gegen die Abschnitte 11.5.1, 11.5.2 oder 11.5.3 stellt einen wesentlichen Verstoß gegen ein wesentliches Element des Abkommens dar, und CAMSO ist berechtigt, angemessene Abhilfemaßnahmen zu verlangen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
- die sofortige Aussetzung des Abkommens; und/oder
- sofortige Beendigung des Abkommens; und
- eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 100 % (i) des Gesamtwerts des Abkommens oder (ii) des Preises der verkauften oder ausgeführten Waren und Dienstleistungen, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
11.5.5. Der Kunde informiert CAMSO unverzüglich über alle Informationen oder Erkenntnisse, die auf eine Nichteinhaltung der Abschnitte 11.5.1, 11.5.2 oder 11.5.3 hindeuten, insbesondere auch über einschlägige Aktivitäten Dritter, die dem Zweck von Abschnitt 11.5.1 zuwiderlaufen könnten. Der Kunde stellt CAMSO alle Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den Abschnitten 11.5.1, 11.5.2 und 11.5.3 so bald wie möglich nach der schriftlichen Anforderung dieser Informationen zur Verfügung.
11.6. Der Kunde ist zur Freistellung und Schadloshaltung von CAMSO in Bezug auf Verluste, Kosten, Ansprüche, Klagegründe, Schäden, Verbindlichkeiten und Aufwendungen, einschließlich Anwaltshonorare, Prozess- und Vergleichskosten sowie Gerichtskosten, welche auf die Nichtbeachtung der Handelsbeschränkungen oder der Positionen der Michelin-Gruppe durch den Kunden zurückzuführen sind, verpflichtet. Der Kunde haftet für alle Handlungen und Unterlassungen des Käufers, seiner leitenden Angestellten, Angestellten, verbundenen Unternehmen, Handlungsbevollmächtigten, Lieferanten oder Subunternehmer jeder Ebene, die im Rahmen der Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß dieser Ziffer 11 begangen werden.
11.7. Der Kunde muss die Positionen der Michelin-Gruppe beachten, die möglicherweise Bestimmungen enthalten, welche strenger sind als die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Handelsbeschränkungen.
12. KÜNDIGUNG.
12.1. Ordentliche Kündigung: CAMSO kann diesen Vertrag, soweit nach anzuwendendem zwingendem Recht zulässig, jederzeit ohne Angaben von Gründen und ohne Kostenpflicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von dreißig (30) Kalendertagen durch eine schriftliche Mitteilung an den Kunden kündigen, unbeschadet aller sonstigen Rechte und Rechtsmittel, die CAMSO zur Verfügung stehen.
12.2. Kündigung wegen wesentlicher Vertragsverletzung: CAMSO kann diesen Vertrag und jede sonstige Vertragsbeziehung durch eine schriftliche Mitteilung an den Kunden fristlos kündigen, unbeschadet aller sonstigen Rechte und Rechtsmittel, die CAMSO zur Verfügung stehen, wenn der Kunde eine wesentliche Verletzung seiner Pflichten gemäß diesem Vertrag begangen hat
12.2.1. und der Kunde die wesentliche Verletzung nicht innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach der schriftlichen Aufforderung von CAMSO zur Heilung geheilt hat; oder
12.2.2. wenn die wesentliche Vertragsverletzung durch den Kunden nicht geheilt werden kann, wie von CAMSO nach alleinigem Ermessen festgestellt wurde.
12.3. Kündigung wegen Auflösung: Jede Partei kann diesen Vertrag und/oder jede sonstige Vertragsbeziehung zwischen den Parteien fristlos kündigen, wenn die andere Partei kraft Gesetzes oder aus einem anderen Grund aufgelöst wird.
12.4. Kündigung wegen Insolvenz: Soweit nach anzuwendendem zwingendem Recht zulässig, kann jede Partei diesen Vertrag und/oder jede sonstige Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien fristlos kündigen, wenn die andere Partei nach Auffassung der kündigenden Partei, ihres Geschäftsherrn oder eines Eigentümers oder Garantiegebers des Unternehmens dieser Partei zahlungsunfähig wird oder die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie es wird.
12.5. Das bei CAMSO liegende Recht der Kündigung bei Kontrollwechsel oder Abtretung: CAMSO kann diesen Vertrag und/oder jede sonstige Vertragsbeziehung zwischen den Parteien in den nachstehenden Fällen fristlos kündigen:
12.5.1. Es erfolgt ein Kontrollwechsel auf Seiten des Kunden im Sinne des anzuwendenden Rechts, es sei denn, dass CAMSO vor Eintritt des Kontrollwechsels über die Änderung schriftlich informiert wurde und ihr zugestimmt hat.
12.5.2. Es wurde ein Versuch der Abtretung dieses Vertrages oder irgendeines aus ihnen erwachsenden Rechts oder eines in Zusammenhang mit ihnen bestehenden Interesses durch den Kunden unternommen, ohne dass CAMSO vorab schriftlich eingewilligt hat.
12.6. Folgen der Kündigung: Nach der aus irgendeinem Grund erfolgten Kündigung dieses Vertrages muss der Kunde die Verwendung der Marken, in welcher Form auch immer, unverzüglich einstellen, unbeschadet des bei ihm liegenden Rechts, seinen Bestand an den Produkten, über den er zum Datum der Kündigung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verfügt, zu verkaufen.
12.7. Der Kunde verpflichtet sich, CAMSO sämtliche Schilder mit irgendwelchen Marken, wo auch immer sich diese befinden, zu entfernen und sie zusammen mit allen ihm von CAMSO zur Verfügung gestellten Dokumenten innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach der Kündigung dieses Vertrages zurückzugeben, unabhängig vom Grund der Kündigung. CAMSO werden hiermit alle Vollmachten erteilt, um Schilder nach dieser festgesetzten Frist auf Kosten des Kunden abmontieren zu lassen.
12.8. Sämtliche Beträge, welche der Kunde CAMSO schuldet, und sämtliche Beträge, welche CAMSO umgekehrt dem Kunden schuldet, werden unverzüglich fällig und zahlbar. Damit eine unverzügliche Zahlung sichergestellt ist, verpflichten sich beide Parteien, zu kooperieren und mit der anderen Partei zusammenzuarbeiten, um alle diese geschuldeten Beträge festzustellen und zu verarbeiten. CAMSO hat das Recht, alle von CAMSO oder von einem verbundenen Unternehmen geschuldeten Beträge (einschließlich unter anderem Gutschriften, Boni und Nachlässe, die gemäß diesem Vertrag verdient wurden oder zahlbar sind) in der Weise für den Kunden zu verwenden, dass sich die CAMSO geschuldeten Beträge verringern.
13. VERTRAULICHKEIT.
13.1. Vorbehaltlich Ziffer 13.4 verpflichten sich beide Parteien, keine vertraulichen Informationen, die der anderen Partei gehören oder sich auf sie beziehen und die gegenüber einer Partei offengelegt wurden oder im Zuge der Erfüllung dieses Vertrages oder einer sonstigen Vertragsbeziehung zwischen den Parteien in den Besitz einer Partei gelangt sind, während der Dauer dieses Vertrages oder einer sonstigen Vertragsbeziehung zwischen den Parteien und während eines weiteren Zeitraums von zwei (2) Jahren nach der Kündigung der genannten Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien offenzulegen.
13.2. Vertrauliche Informationen dürfen von den Parteien nur zur Erfüllung dieses Vertrages verwendet werden. Sie dürfen Angestellten, verbundenen Unternehmen und Handlungsbevollmächtigten der Parteien nur insoweit mitgeteilt werden, als ihre Mitteilung dem Zweck dieses Vertrages förderlich ist. Zur Vermeidung von Zweifelsfällen sollen Vertriebsunternehmen gemäß den anzuwendenden wettbewerbsrechtlichen Vorschriften und Verordnungen als Drittparteien gelten, so dass sie für die Zwecke dieser Ziffer 13 nicht unter die Definition eines „verbundenen Unternehmens“ fallen.
13.3. Jede Partei schützt die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt, die sie für eigene Informationen ähnlicher Art anwendet, mindestens jedoch mit angemessener Sorgfalt.
13.4. Nichts in diesem Vertrag verbietet die Offenlegung von Informationen, (i) die bereits allgemein verfügbar sind; (ii) die nach ihrer Offenlegung gegenüber der empfangenden Partei ohne Verschulden dieser Partei allgemein verfügbar werden; (iii) die von einer Drittpartei entgegengenommen wurden, sofern diese Drittpartei sie weder direkt noch indirekt von der empfangenden Partei erhalten hat; oder (iv) die kraft Gesetzes oder auf Verlangen einer staatlichen Stelle oder Aufsichtsbehörde offenzulegen sind.
14. GEWÄHRLEISTUNG UND RÜCKRUF.
14.1. Allgemeine Bestimmungen: CAMSO beachtet das vor Ort geltende zwingende Recht und die Gewährleistungsbestimmungen, die mit den Produkten mitgeliefert oder dem Kunden auf eine andere Weise zur Verfügung gestellt wird.
14.2. Die Gewährleistung beginnt ab dem Datum, zu welchem die Produkte dem Kunden geliefert werden, sofern in den einschlägigen Gewährleistungsbestimmungen nichts anderes bestimmt ist.
14.3. Der Kunden verpflichtet sich, bei Ansprüchen seiner Endnutzer/Kunden soweit wie möglich als Zwischenperson zu fungieren, und CAMSO setzt sich bei Gewährleistungsansprüchen direkt mit dem Kunden auseinander.
14.4. Die Gewährleistung gilt nicht für Ansprüche oder Beschwerden, die auf Umstände beruhen, welche auf die Handhabung, die Montage, die Inbetriebnahme, die Nutzung oder die Wartung der Produkte durch den Kunden in einer mit diesem Vertrag oder mit den Produktinformationen von CAMSO nicht zu vereinbarenden Weise zurückzuführen sind.
14.5. Rückruf: Der Kunde und CAMSO vereinbaren, dass sie die einschlägigen zwingenden Gesetze hinsichtlich der Verfahren und Anforderungen für Produktrückrufe beachten und befolgen.
15. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG.
15.1. Sämtliche Ersatzansprüche des Kunden unterliegen, unabhängig von der Haftungsgrundlage, den in dieser Ziffer 15 festgelegten Beschränkungen.
15.2. CAMSO haftet, soweit nach anzuwendendem zwingendem Recht zulässig, nicht für Verluste, Schäden und Geldbußen zu Lasten des Kunden,
15.2.1. die die Folge einer verzögerten oder unterlassenen Lieferung oder der Unmöglichkeit, dies zu tun, einschließlich jedoch nicht begrenzt auf Rohstoffknappheit, sind; oder
15.2.2. die sich unmittelbar oder mittelbar aus der Erfüllung der Pflichten des Kunden gegenüber Dritten ergeben.
15.3. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG. DIE HAFTUNG, DIE CAMSO GEGENÜBER DEM KUNDEN FÜR SÄMTLICHE UNMITTELBAREN SCHÄDEN ÜBERNIMMT, WELCHE DEM KUNDEN IM RAHMEN DIESES VERTRAGES ENTSTEHEN, IST, VORBEHALTLICH ZIFFER 15.4 (HAFTUNGSAUSSCHLUSS), AUF DIE DEM KUNDEN ENTSTANDENEN TATSÄCHLICHEN SCHÄDEN, DIE IN KEINEM FALL ÜBER DEN GESAMTBETRAG HINAUSGEHEN, WELCHER CAMSO DEM KUNDEN FÜR DIE ZWÖLF (12) MONATE VOR DEM DATUM DES VERLUSTS ODER SCHADENS IN RECHNUNG GESTELLT HAT, INSGESAMT BESCHRÄNKT, SOWEIT DIES NACH ANZUWENDENDEM ZWINGENDEM RECHT ZULÄSSIG IST. KEINE PARTEI HAFTET DER ANDEREN PARTEI FÜR FOLGESCHÄDEN, INDIREKTE SCHÄDEN, NEBENSCHÄDEN, BESONDERE SCHÄDEN, FÜR SCHADENERSATZ MIT ABSCHRECKENDER WIRKUNG, FÜR VERDREIFACHTEN SCHADENERSATZ, FÜR STRAFSCHADENERSATZ, FÜR MEHRFACH- ODER ERWEITERTEN SCHADENERSATZ ODER FÜR ENTGANGENE GEWINNE, UMSATZAUSFÄLLE ODER WERTMINDERUNG IN UNMITTELBAREM ODER MITTELBAREM ZUSAMMENHANG MIT DIESEM VERTRAG ODER DER ERFÜLLUNG, WELCHE EINE PARTEI IM RAHMEN DIESER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN LEISTET.
15.4. HAFTUNGSAUSSCHLUSS CAMSO GARANTIERT NICHT, DASS ONLINE-PLATTFORMEN, DIE FÜR DIE BESTELLUNG VON PRODUKTEN GENUTZT WERDEN (EINSCHLIESSLICH ALLER DATEN UND INFORMATIONEN, DIE DURCH DIESE PLATTFORM ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WERDEN), STÖRUNGSFREI, SICHER, KORREKT, VOLLSTÄNDIG, FEHLERFREI, FREI VON VIREN UND SCHADCODES ODER KOMPATIBEL ODER FUNKTIONSFÄHIG MIT ANDEREN SYSTEMEN, ANDERER SOFTWARE ODER ANDEREN DIENSTEN SIND, UND ÜBERNIMMT AUCH KEINE GARANTIE HINSICHTLICH DER ERGEBNISSE, DIE DURCH DIE NUTZUNG DER PLATTFORM ERZIELT WERDEN.
15.5. Die in dieser Ziffer 15 festgelegte Haftungsbeschränkung gilt nicht für:
15.5.1. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit infolge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens CAMSO;
15.5.2. Schäden, welche die direkte Folge von Betrug oder einer vorsätzlichen Missachtung dieses Vertrages durch CAMSO sind;
15.5.3. jede sonstige Haftung, die nach anzuwendendem zwingendem Recht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann;
15.5.4. die Pflicht einer Partei zur Freistellung der anderen Partei gegen bestimmte Ansprüche Dritter und zu ihrer diesbezüglichen Verteidigung.
15.6. Verjährung des Klagerechts: Soweit nach anzuwendendem zwingendem Recht zulässig, kann keine Klage und kein Anspruch, die bzw. der auf irgendeinem gesetzlichen Anspruch beruht, der, unabhängig von der Form, in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit diesem Vertrag steht, vom Kunden (oder irgendeiner Partei, die durch oder über den Kunden einen Anspruch erhebt) nach Ablauf eines (1) Jahres nach dem anspruchsauslösenden Ereignis erhoben werden.
16. FREISTELLUNG.
16.1. Freistellung durch den Kunden: Der Kunde ist zur Freistellung von CAMSO von allen Verlusten, Schäden, Verbindlichkeiten, Ansprüchen, Kosten und Aufwendungen (einschließlich Rechtskosten), die CAMSO in Verbindung mit diesem Vertrag und/oder mit einer sonstigen Vertragsbeziehung zwischen den Parteien entstehen, verpflichtet, einschließlich jedoch nicht begrenzt auf:
16.1.1. eine Verwendung, eine missbräuchliche Verwendung, den Vertrieb oder Wiedervertrieb oder sonstige Handlungen, die vom Kunden, seinen leitenden Angestellten, Angestellten, verbundenen Unternehmen, Handlungsbevollmächtigten, Lieferanten oder Unterauftragnehmern durchgeführt (oder nicht durchgeführt) wurden;
16.1.2. die Nichterlangung der einschlägigen Gewerbescheine, Lizenzen und/oder Genehmigungen durch den Kunden;
16.1.3. die nicht fristgerechte Zahlung irgendwelcher Umsatz-, Verbrauchs-, Einkommens- oder sonstigen Steuern oder die nicht korrekte Abgabe irgendwelcher abzugebenden Steuererklärungen; und/oder
16.1.4. die Verletzung dieses Vertrages und/oder irgendeiner anderen Vertragsbeziehung zwischen den Parteien,
es sei denn, dass diese Verluste durch Betrug, grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz auf Seiten von CAMSO bei der Erfüllung der eigenen Pflichten gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und jeder sonstigen Vertragsbeziehung verursacht wurden.
16.2. Freistellung in Zusammenhang mit geistigem Eigentum: CAMSO ist zur Freistellung des Kunden von Verlusten, Schäden, Verbindlichkeiten, Ansprüchen, Kosten und Aufwendungen (einschließlich Rechtskosten), die dem Kunden infolge eines Anspruchs oder einer Klage, dem bzw. der zufolge die Verwendung der Marken oder der Verkauf der Produkte eine Marke, ein Urheberrecht oder ein Patent Dritter verletzt, verpflichtet, wobei indes gilt,
16.2.1. dass sich diese Ziffer 16 nicht auf Verletzungsansprüche oder -klagen erstreckt, die erhoben bzw. eingereicht werden, weil der Kunde die Marken oder Produkte nicht in Übereinstimmung mit diesem Vertrag oder einer sonstigen Vertragsbeziehung verwendet hat, so dass CAMSO gemäß dieser Ziffer 16 infolgedessen keine Pflicht erwächst; und
16.2.2. dass der Kunde CAMSO den Anspruch bzw. die Klage, aus welchem bzw. welcher sich die Pflicht ergibt, unverzüglich mitteilen muss; und
16.2.3. dass CAMSO allein die Kontrolle über die Verteidigung und alle Vergleichsverhandlungen zur Beilegung eines solchen Anspruchs bzw. einer solchen Klage hat. Der Kunde ist verpflichtet, CAMSO bei der Abwehr von Ansprüchen und Klagen bzw. bei ihrer Beilegung zu unterstützen.
16.3. Wird ein Anspruch erhoben oder eine Klage eingereicht auf Grund dessen bzw. derer CAMSO zur Freistellung des Kunden gemäß dieser Ziffer 16 verpflichtet ist, oder besteht die Wahrscheinlichkeit, dass dies geschieht, so kann CAMSO den Kunden auffordern, die Verwendung der Marken und/oder den Verkauf der Produkte unverzüglich einzustellen, und der Kunde muss dieser Forderung unverzüglich nachkommen.
16.4. Der Kunde stellt CAMSO von allen Verlusten, Schäden, Verbindlichkeiten, Ansprüchen, Kosten oder Auslagen (einschließlich Anwaltskosten) frei, die CAMSO aufgrund von Ansprüchen oder Klagen entstehen, in denen behauptet wird, dass die vertragsgemäße Nutzung von Kundendaten eine Marke, ein Urheberrecht, ein Patent eines Dritten oder ein anderes geistiges Eigentumsrecht verletzt.
16.5. DIESER ABSCHNITT 16 LEGT DIE GESAMTE POTENZIELLE HAFTUNG JEDER PARTEI UND DEN EINZIGEN UND AUSSCHLIESSLICHEN RECHTSBEHELF DER ANDEREN PARTEI FÜR ANSPRÜCHE ODER KLAGEN VON DRITTEN FEST, DIE AUF EINER VERLETZUNG DER GEISTIGEN EIGENTUMSRECHTE DIESER DRITTEN BERUHEN.
16.6. Dieser Abschnitt 16 gilt auch nach Beendigung des Vertrags.
17. VERWENDUNG VON KUNDENDATEN UND DATENSCHUTZ.
17.1. KUNDENDATEN.
17.1.1. Garantien des Kunden: Der Kunde erklärt und garantiert, dass sämtliche Kundendaten, die CAMSO zur Verfügung gestellt und/oder hochgeladen werden, wahrheitsgemäß, korrekt, aktuell und in jeder Hinsicht vollständig sind.
17.1.2. Recht der Verwendung von Kundendaten: Der Kunde ermächtigt CAMSO und die verbundenen Unternehmen von CAMSO und/oder ihre Unterauftragnehmer ausdrücklich, die in einer Datenbank von CAMSO befindlichen Kundendaten direkt oder indirekt durch externe Dienstleister zu speichern, auf diese Kundendaten zuzugreifen, sie zu verarbeiten, zu kopieren, auszuführen, zu bereinigen und/oder zu löschen einschließlich, zur Klarstellung, der personenbezogenen Daten des Kunden, soweit sie sich auf die von CAMSO gelieferten Produkte beziehen und soweit diese Tätigkeiten zur Erfüllung aller Pflichten gemäß diesem Vertrag erforderlich sind. Der Kunde ermächtigt CAMSO und die verbundenen Unternehmen von CAMSO und/oder ihre jeweiligen Unterauftragnehmer zudem, Kundendaten zu bereinigen und/oder zu löschen, wenn diese nicht die erforderlichen Garantien in Verbindung mit den von CAMSO gelieferten Produkten aufweisen (oder wenn berechtigte Zweifel bestehen) oder wenn dies zur Beachtung der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen erforderlich ist.
17.1.3. Recht der Verwendung technischer Daten: Technische Daten dürfen von CAMSO, von den verbundenen Unternehmen von CAMSO und/oder von ihren jeweiligen Unterauftragnehmern weltweit verwendet werden, um
(i) die eigenen Pflichten gemäß diesem Vertrag zu erfüllen;
(ii) dem Kunden zusätzliche Dienstleistungen wie ein eigenes, auf den Kunden zugeschnittenes Reporting anhand der konsolidierten Daten anzubieten; und/oder
(iii) Datenbanken zu erstellen und/oder zu erweitern, die für Berichte auf konsolidierter Datenbasis, Statistiken, Referenz- und/oder Benchmark-Analysen, Marketingzwecke, Forschung und/oder künftige Produktentwicklungsvorhaben genutzt werden können, solange dieser Vertrag wirksam ist und jederzeit danach in Zusammenhang mit CAMSO und den verbundenen Unternehmen von CAMSO und/oder ihren jeweiligen Unterauftragnehmern, sofern die technischen Daten anonymisiert wurden (so dass zwischen diesen Daten und dem Kunden weder direkt noch indirekt eine Verbindung hergestellt werden kann).
17.1.4. Mit Ausnahme der Rechte, die gemäß Ziffer 17.1.3 (iii) für die gesetzliche Dauer des Schutzes von Rechten des geistigen Eigentums gewährt werden, endet das Recht der Verwendung der technischen Daten mit dem Ende dieses Vertrages, unabhängig vom Grund ihres Endes.
17.2. DATENSCHUTZ.
17.2.1. Jede Partei verpflichtet sich, bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die sie für eigene Zwecke im Rahmen dieses Vertrages durchführt, alle Pflichten, die sich aus der Beachtung aller anzuwendenden Datenschutzgesetze und regulatorischen Anforderungen in ihrer jeweils gültigen Fassung, einschließlich der Datenschutzgrundverordnung (EU/2016/679) und ihrer etwaigen Aktualisierungen und bestehender lokaler Gesetze, sowie der Beachtung aller sonstigen außerhalb der Europäischen Union (EU) anwendbaren Datenschutzgesetze ergeben (zusammen das „Datenschutzrecht“), zu erfüllen.
17.2.2. Der Kunde erkennt an, dass CAMSO als Verantwortliche Stelle für die Verarbeitung der vom Kunden erhaltenen Daten oder in einer anderen Eigenschaft die personenbezogenen Daten zum Zweck der Führung der Geschäfte im Rahmen der Vertragsbeziehung zu den eigenen Kunden unter Beachtung des Datenschutzrechts verarbeitet. Die Verarbeitung beruht auf den legitimen Interessen von CAMSO in Erfüllung dieses Vertrages. Dementsprechend verpflichtet sich der Kunde, die betroffenen Personen (zum Beispiel die eigenen Angestellten) über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu informieren, und alle personenbezogenen Daten, die im Rahmen dieses Vertrages verarbeitet werden, werden für die Dauer der Vertragsbeziehung, zuzüglich der gesetzlichen Verjährungsfristen, aufbewahrt, sofern durch das anzuwendende Datenschutzrecht nichts anderes bestimmt ist.
17.2.3. Verarbeitete Daten können von den zuständigen Abteilungen von CAMSO und, sofern zutreffend, von deren Unterauftragsverarbeitern, von denen sich einige außerhalb des Ursprungslandes der personenbezogenen Daten in der EU, in den USA oder in Indien befinden können, verwendet werden. Für einen hinreichenden Schutz der Übertragung solcher personenbezogenen Daten haben CAMSO und die Unterauftragsverarbeiter von CAMSO Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Datenübertragung, welche die Standardvertragsklauseln der EU enthalten, abgeschlossen. Übertragungen innerhalb der Michelin-Gruppe unterliegen den Binding Corporate Rules, welche von der französischen Datenschutzbehörde validiert wurden (verfügbar unter https://camso.co/de/).
17.2.4. Bei der Übertragung personenbezogener Daten in ein Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums muss CAMSO sicherstellen, dass geeignete Schutzvorkehrungen durchgeführt und/oder angewandt werden, einschließlich unter anderem der Standardvertragsklauseln.
17.2.5. Betroffene Person besitzen, soweit nach anzuwendendem zwingendem Recht vorgesehen, ein Recht auf Auskunft, Berichtigung, Datenübertragbarkeit, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch und Löschung ihrer Daten. Betroffene Personen müssen sich zur Ausübung ihrer Rechte an CAMSO wenden. Wird den Anträgen einer betroffenen Person nicht stattgegeben, kann diese eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde einreichen.
18. HÖHERE GEWALT
18.1. Auswirkungen der höheren Gewalt: Jede Partei ist von ihrer Haftung für die Nichterfüllung einer Pflicht gemäß diesem Vertrag befreit, solange und soweit ihre ordnungsgemäße Erfüllung durch die betroffene Partei auf Grund des Ereignisses der höheren Gewalt unmöglich ist.
18.2. Der Kunde ist von seiner Zahlungspflicht gegenüber CAMSO auf Grund eines Ereignisses der höheren Gewalt hingegen nicht befreit, soweit dies nach anzuwendendem zwingendem Recht oder einer zwingenden Verordnung zulässig ist.
18.3. Mitteilung und Verpflichtung zur Begrenzung der Auswirkungen: Ein Kunde, der sich auf ein Ereignis der höheren Gewalt im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen möchte, muss CAMSO unverzüglich, spätestens aber 30 Kalendertage nach Eintritt des Ereignisses der höheren Gewalt eine Mitteilung machen. Unterlässt der Kunde eine solche Mitteilung, ist er von seiner Haftung für Nichterfüllungen infolge des Ereignisses der höheren Gewalt nicht befreit.
18.4. Beide Parteien unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um die Auswirkungen jeder Nichterfüllung dieses Vertrages auf Grund eines Ereignisses der höheren Gewalt abzuwenden bzw. zu verringern. CAMSO behält sich, vorbehaltlich des anzuwendenden zwingenden Rechts, bei einer aus irgendeinem Grund eingetretenen Knappheit der Produktion oder der Lieferung von Produkten die Zuteilung der Lieferung an CAMSO selbst und an andere Kunden nach eigenem Ermessen vor, ohne dem Kunden hierfür haftbar zu sein.
19. RECHTSWAHL, GERICHTSSTAND UND STREITBEILEGUNG
19.1. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht desjenigen Landes, in welchem dasjenige CAMSO-Unternehmen, das diesen Vertrag herausgegeben hat, seinen Sitz hat.
19.2. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird, sofern anwendbar, ausgeschlossen.
19.3. Im Falle einer Streitigkeit, die sich unmittelbar oder mittelbar aus diesem Vertrag ergibt, können die Parteien nach Treu und Glauben den Versuch unternehmen, diese Streitigkeit innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen durch Verhandlungen zwischen Vertretern, die zur Beilegung der Streitigkeit ermächtigt sind, beizulegen, bevor sie Klage beim zuständigen Gericht einreichen.
19.4. Kann eine Streitigkeit, ungeachtet der vorstehenden Ziffer 19.3, nicht beigelegt werden, so liegt die Beilegung aller sich unmittelbar oder mittelbar aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten in den Händen derjenigen Gerichte, die am Ort des Sitzes desjenigen CAMSO-Unternehmens, das diesen Vertrag herausgegeben hat, die Zuständigkeit besitzen.
19.5. Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieser Ziffer 19 kann CAMSO, soweit nach anzuwendendem zwingendem Recht zulässig, Rechtsmittel bei einem zuständigen Gericht einlegen oder eine einstweilige Verfügung beantragen.
20. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
20.1. Unteraufträge: CAMSO kann jegliche Pflicht gemäß dieses Vertrages unterbeauftragen, ohne dies dem Kunden mitteilen zu müssen. Ungeachtet des Vorbesagten ist CAMSO für die Handlungen und Unterlassungen jedes solchen Unterauftragnehmers verantwortlich.
20.2. Übertragung: Der Kunde darf diesen Vertrag oder seine Rechte oder Pflichten gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht übertragen, ohne dass CAMSO zuvor in schriftlicher Form eingewilligt hat. Jede Übertragung durch den Kunden ist null und nichtig. Es ist CAMSO gestattet, diesen Vertrag und jedes Recht gemäß diesem Vertrag oder Interesse daran jederzeit an ein verbundenes Unternehmen zu übertragen.
20.3. Fortbestehende Gültigkeit: Sämtliche Pflichten der Parteien, die sich auf Zahlung, Erstattung, Freistellung und Gewährleistung beziehen, und jede Bestimmung, deren Wirksamwerden oder fortbestehende Wirksamkeit intendiert ist, und sämtliche Pflichten gemäß diesem Vertrag, die gemäß deren Bestimmungen zum Zeitpunkt der Kündigung oder danach entstehen, behalten auch nach der Kündigung oder dem Erlöschen dieses Vertrages ihre Gültigkeit.
20.4. Salvatorische Klausel: Wird ein Artikel dieses Vertrages oder ein Teil davon für unwirksam, nichtig oder nicht durchsetzbar erklärt, bleiben die Rechtmäßigkeit, die Gültigkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Vertragsklauseln von der Unwirksamkeit, Nichtigkeit oder Nichtdurchsetzbarkeit unberührt. Die Parteien führen nach Treu und Glauben Verhandlungen, um die ungültigen Bestimmungen durch gültige Bestimmungen zu ersetzen, mit welchen der Vertriebs- oder Geschäftszweck, der mit der rechtswidrigen, nichtigen bzw. nicht durchsetzbaren Bestimmung ursprünglich verfolgt wurde, erreicht werden kann.
20.5. Sprache und Mitteilungen: Dieser Vertrag wurde in der Sprache desjenigen Landes abgefasst, in welchem dasjenige CAMSO-Unternehmen, das diesen Vertrag herausgegeben hat, seinen Sitz hat wurde. Sämtliche Mitteilungen und sonstigen Korrespondenzen, die nach diesem Vertrag und jeder anderen Vertragsbeziehung zwischen den Parteien erforderlich oder zulässig sind, bedürfen der Schriftform und sind in der Sprache dieses Vertrages oder in einer von den Parteien einvernehmlich vereinbarten Sprache abzufassen oder es ist ihnen eine beglaubigte Übersetzung beizufügen. Alle diese Mitteilungen und Korrespondenzen sind gültig, sofern sie per Kurier, als Einschreiben, als Expresspost oder Einschreiben mit Rückschein an die in der Einleitung zu diesem Vertrag angegebene Anschrift (oder an eine andere Anschrift, welche sich die Parteien schriftlich mitgeteilt haben) versandt wurden. Im Falle eines Widerspruchs zwischen einer Mitteilung in der Sprache dieses Vertrages und der beigefügten beglaubigten Übersetzung ist die Textfassung der Mitteilung in der Sprache dieses Vertrages maßgeblich. Jede Partei kann ihre Zustellungsanschrift durch eine geeignete schriftliche Mitteilung an die andere Partei gemäß dieser Ziffer 20.5 ändern.
20.6. Prüfrecht. Der Kunde verpflichtet sich, CAMSO auf Verlangen finanzielle Aufzeichnungen und sonstige Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die CAMSO benötigt, um überprüfen zu können, ob der Kunde seine Pflichten gemäß diesem Vertrag erfüllt. Diese Aufzeichnungen und Unterlagen sind vom Kunden nach dem Erlöschen oder der Kündigung dieses Vertrages mindestens fünf (5) Jahre lang aufzubewahren. Der Kunde verpflichtet sich, CAMSO alle diese Aufzeichnungen und Unterlagen nach einer schriftlichen Mitteilung von CAMSO oder dem von CAMSO beauftragten externen Prüfer innerhalb von zweiundsiebzig (72) Stunden zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Vor Ort werden Audits während der üblichen Geschäftszeiten des Kunden durchgeführt. CAMSO behält sich das Recht vor, jeden Nutzen aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unverzüglich zu entziehen, wenn der Kunde die Unterlagen nicht zur Zufriedenheit von CAMSO zur Verfügung stellt.
20.7. Gesamtheit des Vertrages. Dieser Vertrag und alles, was kraft Verweises in sie aufgenommen wird, stellen die gesamte von den Parteien getroffene Abmachung dar und ersetzen alle vorausgegangenen schriftlichen Dokumente und Korrespondenzen (sofern zutreffend) bezüglich des Gegenstands dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
20.8. Unterzeichnung/Ausfertigungen. Dieser Vertrag kann, soweit eine Unterzeichnung stattfindet, nach seiner Unterzeichnung in jeder beliebigen Anzahl von Exemplaren ausgefertigt werden, wobei jedes Exemplar als Original gilt und alle Exemplare zusammen ein und dieselbe Urkunde darstellen. Dieser Vertrag wurde von den ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertretern der Parteien unterzeichnet und die mittels elektronischer Übertragung auf diesen Vertrag angebrachte elektronische Signatur ist rechtsverbindlich wie eine physische Unterschrift.
20.9. Beziehung zwischen den Parteien. Dieser Vertrag gilt für den Verkauf von CAMSO-Produkten an den Kunden. Die Begründung einer Franchise-Beziehung zwischen den Parteien wird weder von der einen noch von der anderen Partei beabsichtigt. Der Kunde hat CAMSO keine Franchise-Gebühr bezahlt und betreibt kein von CAMSO zur Verfügung gestelltes Vertriebssystem. Dieser Vertrag ist nicht dahingehend auszulegen, dass ein Joint Venture, eine Vereinigung, eine Personengesellschaft, ein Arbeitsverhältnis oder eine sonstige Unternehmensorganisation oder sonstige Agenturbeziehung zwischen dem Kunden und CAMSO gegründet wird.
20.10.Duldung. Unterlässt es eine Partei, eines ihrer Rechte gemäß diesem Vertrag durchzusetzen oder auszuüben, so darf diese Unterlassung nicht als Verzicht auf dieses Recht ausgelegt werden. Keine Sitte, keine Gepflogenheit und kein Handelsbrauch stellen einen Verzicht auf eine Bestimmung dieses Vertrages dar.
20.11.Änderungen. CAMSO behält sich, soweit nach anzuwendendem zwingendem Recht zulässig, vor, diesen Vertrag jederzeit zu ändern. Die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu welchem sie erstmals zur Verfügung gestellt wurden, unabhängig davon, wie sie übermittelt wurden. Die anzuwendenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen können auf der Website von CAMSO eingesehen werden.
20.12.Widersprüche. Widersprüche zwischen irgendeiner Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den nachfolgenden landesspezifischen Anlagen und Unklarheiten sind dadurch auszuräumen, dass die genannten Dokumente in folgender Rangfolge als maßgeblich anzuwenden sind: die landesspezifischen Anlagen und danach diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
20.13.Bei Widersprüchen zwischen den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den nachfolgenden landesspezifischen Anlagen auf der einen Seite und irgendwelchen Dokumenten des Kunden (wie etwa Bestellungen, allgemeine Einkaufsbedingungen usw.) auf der anderen Seite sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und nachrangig die landesspezifischen Anlagen maßgeblich.
LANDESSPEZIFISCHE ANLAGE | SCHWEIZ
Diese Landesspezifische Anlage findet in der Schweiz Anwendung. Bei Widersprüchen zwischen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CAMSO SCHWEIZ AG für das Ersatzgeschäft und dieser Landesspezifischen Anlage ist letztere maßgeblich.
Die Bezugnahme auf eine Klausel bedeutet die Bezugnahme auf eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern nichts anderes bestimmt ist.
1. PRÄAMBEL.
Die Präambel wird um folgende Formulierung ergänzt:
Ergänzende, entgegenstehende oder anders lautende Bedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn CAMSO ihnen nicht ausdrücklich widerspricht; sie gelten nur, wenn und soweit CAMSO sie im Einzelfall von schriftlich anerkennt.
Diese Bedingungen erhalten Gültigkeit, unabhängig davon, in welcher Weise sie dem Kunden zur Kenntnis gelangen, ab dem Zeitpunkt, ab dem er sie kannte oder kennen musste.
2. AUSLEGUNG.
Die Definition “Kunde” in Ziffer 1.1 (Begriffsbestimmungen) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Kunde: mit CAMSO in laufender Geschäftsbeziehung stehender Händler und gewerblicher Großverbraucher.
Die Definition „Produkte“ in Ziffer 1.1 (Begriffsbestimmungen) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Produkte: alle von CAMSO vertriebenen Produkte wie z.B. Neureifen und runderneuerte Reifen und erbrachten Services. Das beinhaltet:
- alle angebotenen Waren (z.B. Neureifen, runderneuerte Reifen, Zubehör) sowie
- Services (wie z.B. Runderneuerungen).
3. AUFGABE VON BESTELLUNGEN, ANNAHME UND LIEFERUNG.
a) Ziffer 2.2 (Annahme) wird durch folgende Formulierung ergänzt:
CAMSO prüft und bearbeitet Bestellungen des Kunden nur hinsichtlich Typ und Menge der bestellten Produkte. Preis- und Konditionsangaben sowie Lieferzeitpunkt und -menge in der Bestellung sind nicht Gegenstand der Bestätigung.
b) Ziffer 2.5 (Lieferung) wird durch folgende Formulierung ergänzt:
Wird im Einzelfall eine Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferfristen übernommen, so bedarf dies zur Wirksamkeit der Schriftform und gilt nur unter der Voraussetzung ungestörten Fabrikationsganges und ungestörter normaler Transportmöglichkeiten.
c) Ziffer 2.6 und Ziffer 2.7 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:
2.6 Soweit nicht etwas anderes vorgeschrieben oder vereinbart ist, liefert CAMSO ab einem Netto-Warenwert von CHF 1.000auf eigene Gefahr frei Haus an den Kunden (DAP Incoterms® 2020). Bei Bestellungen unter diesem Warenwert wird ein Transportkostenbeitrag erhoben. Das Entladen der Lieferfahrzeuge obliegt dem Kunden. Die Entladung hat zu dem mit ihm vereinbarten Entladungstermin zu erfolgen. Ist ein solcher Termin nicht vereinbart, hat der Kunde das Fahrzeug umgehend zu entladen. Die Produkte werden auf dem vom Kunden zugewiesenen Abstellplatz auf seinem Gelände abgestellt. Wird im Einzelfall beschleunigte Versendung verlangt, trägt der Kunde die Mehrkosten. Eine Vergütung für Selbstabholung wird nicht gewährt.
d) Ziffer 2.8 wird zu Ziffer 2.7 und wird um folgende Formulierung ergänzt:
Sofern CAMSO ausnahmsweise Produkte zurücknimmt, wird der ursprünglich berechnete und fakturierte Nettopreis gutgeschrieben. Darüber hinaus behält sich CAMSO die Berechnung der durch die Rücknahme entstandenen Kosten in Form einer festzusetzenden angemessenen Pauschale vor.
e) Ziffer 2 wird um eine neue Ziffer 2.8 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
CAMSO stellt Kunden mit signifikantem Hofgeschäft ohne signifikantes Wiederverkaufsgeschäft den Service 3rd Party (im Folgenden „3P“) zur Verfügung. Über 3P erhält der Kunde die Möglichkeit, im Falle einer Nichtverfügbarkeit ausgewählter Neu-Reifen sich diese von einem ausgewählten CAMSO -Handelspartner im Wiederverkauf bzw. Großhändlern (beide im Folgenden „Anbieter“) ausliefern zu lassen. CAMSO behält sich die Begrenzung von Bestellmengen und -zeiträumen je nach Verfügbarkeit vor.
Der Anbieter erfüllt alle rechtlichen Voraussetzungen an eine e-commerce Geschäftstätigkeit und gewährleistet Käuferschutz sowie Datensicherheit und –Verschlüsslung. CAMSO weist darauf hin, dass nicht alle am Markt befindlichen Anbieter berücksichtigt werden. Die Auswahl steht in unserem alleinigen Ermessen.
Der Kunde kann bei Nichtverfügbarkeit der Neu-Reifen während des Bestellprozesses telefonisch, per EDI oder auf e-Portal mittels Betätigung eines Buttons die Auslieferung durch Anbieter wählen. Kunde stimmt damit der Übermittlung seiner bei CAMSO hinterlegten Daten (Name, Firma, Lieferadresse sowie Bestelldaten) zu. CAMSO übermittelt anschließend diese Daten direkt an den Anbieter. Nach Übermittlung erhält der Kunde unverzüglich eine Statusmeldung zur Auslieferung über das System. Der Kaufvertrag kommt zwischen Kunde und CAMSO zustande.
4. EIGENTUM UND GEFAHRÜBERGANG.
a) Ziffer 3.1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Die Gefahr geht grundsätzlich bei Übergabe auf den Kunden über.
Ist eine Holschuld bei inländischer Lieferung vereinbart, geht die Gefahr in jenem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem der Lieferant den Liefergegenstand dem Kunden zur Abnahme bereitstellt (EXW Incoterms® 2020).
Ist ein Versendungskauf vereinbart, geht die Gefahr mit der Übergabe der Produkte an die mit der Versendung beauftragte Person auf den Kunden über (DAP Incoterms® 2020). Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, die aus der Sphäre des Kunden stammen, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
b) Ziffer 3.2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
3.2.1 CAMSO behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Produkten vor, bis alle, auch bedingt und künftig, entstehenden Forderungen gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsverbindung erfüllt sind. Gleiches gilt, solange CAMSO Dritten gegenüber als Sicherungsgeber im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung steht.
CAMSO ist berechtigt, bis zu diesem Zeitpunkt den Eigentumsvorbehalt gemäß Art. 715 ZGB im Eigentumsvorbehaltsregister am Geschäftssitz des Kunden eintragen zu lassen. Mit seiner Bestellung gibt der Kunde zudem sein Einverständnis im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte ab, so dass CAMSO den Eigentumsvorbehalt ohne zusätzliches Mitwirken des Kunden eintragen lassen können. Falls CAMSO in der Folge gegenüber dem Kunden oder Dritten den Eigentumsvorbehalt zur Wahrung der Rechte gerichtlich oder außergerichtlich geltend machen muss, ist CAMSO berechtigt, dem Kunden die Kosten für die Eintragung des Eigentumsvorbehalts in Rechnung zu stellen.
3.2.2 CAMSO ist im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Kunden berechtigt, die zurückgenommenen Produkte
i) zum Marktpreis (= erzielbarer Wiederverkaufserlös), oder
ii) entsprechend Ziffer 8.7. unter Abzug der Wertminderung gutzuschreiben.
In allen Fällen ist CAMSO berechtigt, die Rücknahmekosten in Höhe von 10 % des gutgeschriebenen Betrages von der Gutschrift abzusetzen. Dem Kunden bleibt der Nachweis tatsächlich geringerer Wertminderung und geringerer Rücknahmekosten unbenommen.
3.2.3 Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit von CAMSO nicht gelieferten Erzeugnissen wird zum Zwecke der Beweiserleichterung der Miteigentumsanteil von CAMSO an den im Besitz des Kunden befindlichen Erzeugnissen gem. Art. 727 ZGB in der Weise festgestellt, dass die Zugänge der Erzeugnisse von CAMSO innerhalb der letzten 6 Monate vor Geltendmachung der Vorbehaltsrechte wertmäßig ins Verhältnis zu im gleichen Zeitraum von dritter Seite gelieferten Erzeugnissen gesetzt werden. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines anderen Miteigentumsanteils unbenommen.
3.2.4 Der Kunde hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Der Kunde tritt Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall bereits jetzt in Höhe des Wiederbeschaffungswertes an CAMSO ab. Der Kunde hat die Versicherung von der Forderungsabtretung zu unterrichten.
3.2.5 Der Kunde tritt bis zur vollen Tilgung aller seiner Verbindlichkeiten im Sinne von Ziffer 3.2.1. die ihm aus der Weiterveräusserung der Vorbehaltsware erwachsenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten in vollem Umfang bereits jetzt an CAMSO ab. Der Kunde enthält sich aller Handlungen, die die vereinbarte Vorausabtretung beeinträchtigen könnten, insbesondere der Vereinbarung der Unabtretbarkeit der ihm aus der Weiterveräusserung entstehenden Forderungen sowie der Aufnahme der Forderungen in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis. Entsteht dennoch ein Kontokorrentverhältnis, so gilt die Kontokorrentforderung in der Höhe an CAMSO abgetreten, die den in das Kontokorrentverhältnis aufgenommenen Forderungen aus Weiterveräusserung von durch CAMSO gelieferten Erzeugnissen entspricht. Das Gleiche gilt nach erfolgter Saldierung für den an Stelle der Kontokorrentforderung tretenden Saldo.
3.2.6 Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Kunden mit anderen, nicht CAMSO gehörenden Waren oder zusammen mit Leistungen in Rechnung gestellt wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gem. Ziffer 3.2.5. in Höhe des vom Kunden seinem Abnehmer für die Vorbehaltsware berechneten Betrages inkl. Mehrwertsteuer als vereinbart; ist der Einzelpreis der Vorbehaltsware von CAMSO in dieser Rechnung nicht gesondert aufgeführt, so gilt die Abtretung in Höhe des von CAMSO dem Kunden zum Zeitpunkt der Lieferung an seinen Abnehmer berechneten Preises.
Erbringt der Kunde im Zusammenhang mit dem Verkauf der Vorbehaltsware eine damit verbundene Leistung, wie z. B. Montage, Auswuchten o. Ä., und werden auf der Rechnung die Vorbehaltsware und die Leistung nicht getrennt aufgeführt, also der Rechnungswert nur als Gesamtpreis ausgewiesen, so gilt die gesamte Forderung als an CAMSO abgetreten.
3.2.7 Der Kunde ist zur Weiterveräusserung oder sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur unter der Voraussetzung berechtigt und ermächtigt, dass die oben bezeichneten Forderungen auf CAMSO übergehen und in seinen Rechnungskopien, Lieferscheinen oder sonstigen Unterlagen der Name des CAMSO Fabrikates aufgeführt wird.
3.2.8 Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräusserung trotz der Abtretung ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis von CAMSO bleibt hiervon unberührt. CAMSO kann die Ermächtigung zum Einzug von Forderungen widerrufen, wenn die in Ziffer 3.2.10. und 3.2.11. genannten Voraussetzungen vorliegen.
Bei Vorliegen einer wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden, wie in Ziffer 2.7. beschrieben, erlischt die Befugnis des Kunden zur Weiterveräusserung der Eigentumsvorbehaltsware und zum Einzug der an CAMSO abgetretenen Forderungen. Der Kunde hat in diesem Falle den von CAMSO Beauftragten zu gestatten, sämtliche Massnahmen in seinem Betrieb zu treffen, die CAMSO zur Wahrung und Geltendmachung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt angemessen und erforderlich erscheinen.
3.2.9 Will ein Kunde Aussenstände, die ganz oder teilweise aus der Veräusserung der Produkte von CAMSO resultieren, an einen Dritten im Wege des Factoring oder jeder anderen Form des Forderungskaufs (im Folgenden nur noch „Factoring“) verkaufen oder abtreten, so ist der Kunde verpflichtet, CAMSO dies vorher mitzuteilen und die Zustimmung von CAMSO einzuholen.
Der Kunde überträgt CAMSO schon jetzt in der Höhe des jeweiligen Saldos Forderungen, die dem Kunden aus dem Factoring-Geschäft gegen den Factor zustehen.
Besteht Besorgnis, dass die Forderungen bzw. Sicherungsrechte von CAMSO beeinträchtigt oder gefährdet sind, so kann CAMSO den Factor jederzeit über die sich aus diesem Abschnitt ergebenden Sicherungsrechte informieren und Leistung an CAMSO verlangen. Erfolgt ein Verkauf oder eine Abtretung der Forderungen ohne die Zustimmung von CAMSO, hat der Kunde CAMSO den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Sollten in einem solchen Fall Unsicherheiten über die Berechtigung von CAMSO bestehen, so verpflichtet sich der Kunde, bis zur Klärung den Factor anzuweisen, auszuzahlende Beträge in der Höhe des Saldos auf ein von CAMSO benanntes Treuhandkonto einzuzahlen oder dort zu hinterlegen.
Die vorgenannten Bestimmungen gelten sowohl für das so genannte echte Factoring – der Factor trägt das Bonitätsrisiko – als auch für das unechte Factoring, bei dem das Ausfallrisiko beim Verkäufer der Forderungen verbleibt.
3.2.10 Der Kunde macht CAMSO unverzüglich Mitteilung von einer Pfändung oder jeder anderweitigen Beeinträchtigung der Eigentumsvorbehalts- bzw. Sicherungsrechte von CAMSO durch Dritte und bestätigt diese Rechte sowohl Dritten als auch CAMSO gegenüber schriftlich.
Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung bzw. ‑übertragung dieser Rechte ist dem Kunden untersagt.
3.2.11 Übersteigt der Wert der für CAMSO bestehenden Sicherheiten (bezüglich Eigentumsvorbehaltsrechten ist der Rechnungswert der Vorbehaltsware maßgeblich) die Forderungen von CAMSO insgesamt nachhaltig um mehr als 20 %, so ist CAMSO auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl von CAMSO verpflichtet.
5. GEISTIGES EIGENTUM; KEINE VERUNGLIMPFUNG VON PRODUKTEN DER CAMSO MARKEN.
Ziffer 5.1.10 findet in den vorliegenden Landesspezifischen Anlagen keine Anwendung.
6. ANNAHME ODER ABLEHNUNG DER PRODUKTE DURCH DEN KUNDEN.
Ziffer 6.1 wird um folgende Formulierung ergänzt:
Für die Prüfungs- und Rügepflicht des Kunden gilt Art. 201 OR. Kunde hat den Fahrer auf Verlangen zum Zwecke der Überprüfung der Ablademenge Zugang zum Abladeort zu gewähren unter der Bedingung ausreichender persönlicher Schutzausrüstung und Einhaltung der jew. Hausordnung.
7. PREISE, RECHNUNGSSTELLUNG UND STEUERN.
Ziffer 7.2 (Preise) wird um folgende Formulierung ergänzt:
Beträgt die Leistungs- oder Lieferzeit ab Bestellung weniger als vier Monate und tritt in dieser Zeit eine Preiserhöhung ein, ist der Kunde zum Rücktritt von seiner Bestellung berechtigt. Der Rücktritt ist CAMSO unverzüglich nach Bekanntgabe der Preiserhöhung und vor Lieferung schriftlich mitzuteilen
8. ZAHLUNG.
a) Ziffer 8.1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Rechnungen und Gutschriften von CAMSO sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum fällig, sofern auf der Rechnung bzw. Gutschrift oder im Vertriebsprogramm oder Vertrag nichts Abweichendes dazu angegeben ist. Bei Verzug des Kunden werden sämtliche offenen Forderungen, unabhängig von Zahlungszielen, zur sofortigen Zahlung fällig.
b) Ziffer 8.3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
CAMSO behält sich die Annahme von Schecks grundsätzlich vor, CAMSO nimmt vordatierte Schecks nicht an. Schecks gelten nur dann als Barzahlung, wenn sie uns innerhalb der Zahlungsfristen gutgeschrieben wurden. Schecks werden nur unter Vorbehalt des richtigen Eingangs des vollen Betrages gutgebracht. Entstandene Kosten zuzüglich der entsprechenden Mehrwertsteuer gehen zu Lasten des Kunden. Für richtiges Vorzeigen und Beibringen von Protesten übernimmt CAMSO keine Gewähr.
c) Ziffer 8.5 wird um folgende Formulierung ergänzt:
Einwendungen des Kunden gegen die Rechnung oder den Rechnungsbetrag (z. B. wegen ausgebliebener oder unvollständiger Lieferung) sind schriftlich bei der CAMSO SCHWEIZ AG – Thurtalstrasse 38 – CH 8450 Andelfingen, anzuzeigen (Eingang der Reklamation). Nach vorbehaltsloser Zahlung oder Fristablauf ohne schriftliche Anzeige sind Einwendungen gegen die Rechnung ausgeschlossen.
d) Ziffer 8.7 wird um folgende Formulierung ergänzt:
CAMSO behält sich die Aufhebung der Kreditgewährung – auch innerhalb der Zahlungsfristen –vor für den Fall, dass Gründe die Besorgnis rechtfertigen, die Forderungen oder Sicherungsrechte von CAMSO seien gefährdet. CAMSO ist auch berechtigt, jederzeit eine im Ermessen von CAMSO ausreichende Sicherstellung zu verlangen. Erfolgt die Sicherung auf das Ersuchen von CAMSO hin nicht fristgemäß, so wird die Forderung sofort fällig
e) Ziffer 8.9. wird um folgende Formulierung ergänzt:
Der Kunde kann nur auf der Grundlage von CAMSO anerkannter, unbestrittener, entscheidungsreifer oder rechtskräftiger fälliger Gegenansprüche Zahlungen zurückhalten oder Aufrechnung erklären.
Ein Anspruch auf Auszahlung oder Verrechnung von Umsatzboni oder sonstigen Prämien und Konditionsbestandteilen entsteht frühestens sechs Wochen nach Ablauf des entsprechenden Bezugszeitraums. Er besteht insbesondere erst dann, wenn alle fälligen Forderungen vom Kunden beglichen wurden.
f) Ziffer 8 wird um eine neue Ziffer 8.12 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
Ist Zahlung per Lastschrift oder im SEPA- Lastschriftverfahren vereinbart, wird entsprechend dem erteilten Mandat im Lastschrift- oder im SEPA- Lastschriftverfahren der in der Rechnung ausgewiesene Endbetrag von dem Bank- bzw. Postkonto des Kunden abgebucht. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass CAMSO ihn spätestens 5 Werktage vor Abbuchung durch eine Vorankündigung über den Zahlbetrag sowie über das Abbuchungsdatum informiert. Durch die Vorankündigung ist es dem Kunden möglich, für die entsprechende Deckung auf seinem zuvor angegebenen Konto zu sorgen.
9. ZAHLUNGSVERZUG ODER NICHTZAHLUNG; VERÄNDERTE FINANZLAGE.
Ziffer 9.1 – 9.4 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Sobald die Rechnungen fällig sind, wird der Kunde durch Mahnung in Verzug gesetzt. Befindet sich der Kunde im Verzuge, so hat er Verzugszinsen zu 5 Prozentpunkten pro Jahr aus dem Bruttoendbetrag der fälligen Rechnung zu bezahlen. Unberührt davon bleibt CAMSO´s Recht, Schadensersatz wegen Verzugs geltend zu machen. Zudem fallen im Mahnwesen die folgenden Kosten an: 1. Mahnung: CHF 5.00, 2. Mahnung CHF 30.00. Bei weiterem Zahlungsverzug übergibt CAMSO die Forderungen einem von CAMSObeauftragten Inkassounternehmen, wodurch weitere Bearbeitungskosten gemäss Richtlinien des Verbands der Inkassotreuhandinstitute zulasten des Kunden anfallen (https://inkassoverband.ch/wp-content/uploads/2020/05/20200518-vsi-Gl%C3%A4ubigerschaden_extern.pdf).
Bei Zahlungsverzug oder wenn sonstige Gründe die Besorgnis rechtfertigen, dass die Vorbehaltsrechte von CAMSO gefährdet sind, kann CAMSO die in Ziffer 3 dieser Landesspezifischen Anlage genannten Sicherungsrechte geltend machen. In diesem Falle ist der Kunde verpflichtet, die zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und CAMSO die notwendigen Unterlagen, insbesondere Lieferscheine, Rechnungen, Lagerbestandslisten etc., auszuhändigen.
Bei Zahlungsverzug oder wenn sonstige Gründe die Besorgnis rechtfertigen, dass die Vorbehalts- und Sicherungsrechte gefährdet sind, ist der Kunde auf Verlangen von CAMSO verpflichtet, die unter Ziffer 3.2.5. bezeichnete Abtretung seinen Abnehmern anzuzeigen.
Wesentliche Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen des Kunden, eintretende Zahlungsschwierigkeiten (z. B. Betreibungen, Konkursandrohung) oder ein im Zusammenhang mit Zahlungsschwierigkeiten etwa eintretender Wechsel der Firmeninhaber entbinden uns von der Erfüllung etwa laufender Lieferaufträge und berechtigen uns zur sofortigen Liefereinstellung, es sei denn, der Kunde leistet Zug-um-Zug-Zahlung. Selbiges gilt, sofern es sich nicht um eine Vereinbarung über fortlaufende Lieferung von Produkten handelt auch bei der Eröffnung eines Nachlass- oder Konkursverfahrens.
10. KÜNDIGUNG.
Ziffer 12 findet in den vorliegenden Landesspezifischen Anlagen keine Anwendung.
11. GEWÄHRLEISTUNG UND RÜCKRUF.
a) Ziffer 14.2 wird um folgende Formulierung ergänzt:
Gewährleistungsansprüche verjähren 2 Jahre nach Lieferung an den Kunden.
b) Ziffer 14.3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Der Kunde kann Gewährleistungsansprüche („Beanstandungen“) telefonisch, per E-Mail an info-ch@michelin.com sowie gegenüber dem Aussendienst wie folgt geltend machen:
i. Sämtliche als verpflichtend markierte Angaben zur Beanstandung müssen vollständig und zutreffend sein. Dies umfasst die Zusicherung, dass das beanstandete Produkt ausschliesslich auf dem im Rahmen der
Beanstandung angegebenen Fahrzeug gefahren wurde.
ii. Der Kunde benennt CAMSO einen Händler als Kontakt zur Reklamationsabwicklung.
iii. CAMSO entscheidet nach Prüfung der Angaben über eine Begutachtung der Produkte. Hierfür werden die Produkte nach Rücksprache mit dem zur Abwicklung benannten Händler durch CAMSO oder einen von CAMSO beauftragten Spediteur abgeholt. Die Abholung erfolgt auf Gefahr und Kosten des Einsenders.
- Zum Zwecke der einwandfreien Begutachtung ist CAMSO befugt, den beanstandeten Reifen einzuschneiden bzw. zu zerschneiden. Ein begutachteter Reifen geht im Falle einer Gutschrift oder eines sonstigen Ersatzes ins Eigentum von CAMSO über.
- Wird ein beanstandeter Reifen trotz Kompensationsleistung – aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – nicht begutachtet, verbleibt dieser im Eigentum des Produkteigentümers. Diesem obliegt als Reifeneigentümer auch die ordnungsgemässe Entsorgung des Reifens.
Der Kunde stellt vor Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche sicher und versichert mit Geltendmachung, dass der Eigentümer des Produkts
- Den oben genannten Angaben gem. Ziffer 14.3.i. zugestimmt hat,
- sich mit dem Eigentumsübergang an CAMSO im Falle einer Gutschrift oder eines sonstigen Ersatzes einverstanden erklärt hat,
iii. in die Weitergabe seiner personenbezogenen Daten an CAMSO sowie die Verarbeitung zum Zweck der Abwicklung der Beanstandung eingewilligt hat und
- den vorliegenden Bedingungen für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gem. Ziffer 14.3 vollumfänglich zugestimmt hat.
- c)Ziffer 14.4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
CAMSO übernimmt Gewähr nur nach den folgenden Bestimmungen:
14.4.1 Soweit CAMSO im Rahmen der Mängelhaftung verpflichtet ist, leistet CAMSO Nacherfüllung, und zwar nach Wahl von CAMSO entweder durch kostenlose Mängelbeseitigung oder durch Neulieferung.
14.4.2 Sofern nach Entscheidung von CAMSO Mängel durch Instandsetzung ordnungsgemäss beseitigt, werden können, behält CAMSO sich diese statt Ersatzlieferung vor.
Bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten; Schadensersatz statt der Leistung bleibt unberührt.
14.4.3 Anstelle eines mit einem nicht unerheblichen Mangel behafteten Reifens oder Schlauchs wird umtauschweise Ersatz zu dem am Tage der Ersatzlieferung für den Kunden gültigen Preis zuzüglich Mehrwertsteuer geliefert. CAMSO behält sich bei Geschäften mit Unternehmern eine angemessene Anrechnung des Gebrauchsvorteils unter Berücksichtigung der vorhandenen Restprofiltiefe vor.
Erzeugnisse, für die eine Ersatzleistung gewährt worden ist, gehen in das Eigentum von CAMSO über.
Alle Lieferungen von Reifen erfolgen unter der auflösenden Bedingung, dass bei Verwendung eines solchen Reifens für Gewährleistungszwecke der Liefervertrag bezüglich dieses Reifens aufgehoben wird. Mit Eintritt dieser Bedingung, d. h., sobald der Händler einen Ersatzreifen seinem Lager entnimmt, um ihn für Gewährleistungszwecke zu verwenden, wird der Liefervertrag hinsichtlich dieses Reifens rückgängig gemacht. In einzelnen Fällen, in denen eine Gewährleistungsverpflichtung verneint wird, gilt die auflösende Bedingung hinsichtlich des in diesem Einzelfall verwendeten Reifens als von Anfang an nicht eingetreten.
Die von CAMSO verwendeten Grössenangaben, technischen Angaben (z. B. Masse) und werblichen Aussagen sind keine Garantien für zugesicherte Eigenschaften.
14.4.4 Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen bzw. von CAMSO zu vertretende Mängel liegen nicht vor, wenn:
i. die Reifen von anderen als von CAMSO repariert, runderneuert oder in sonstiger Weise bearbeitet wurden;
ii. die Beschädigung auf unsachgemässe Behandlung, auf selbst oder von Dritten unsachgemäss vorgenommene Profiländerungen, Einkerbungen usw. oder auf Unfall zurückzuführen ist;
iii. bei Reifen der notwendige bzw. der von CAMSO in der neuesten Fassung der technischen Unterlagen jeweils vorgeschriebene Luftdruck nicht eingehalten wurde;
iv. der Reifen einer übermässigen, vorschriftswidrigen Beanspruchung ausgesetzt war, wie beispielsweise durch Überschreiten der für jede einzelne Reifengrösse zulässigen Belastung und der dazu jeweils zugeordneten Fahrgeschwindigkeit;
v. der Reifen durch unrichtige Radstellung schadhaft wurde oder durch andere Störungen im Radlauf (z. B. dynamische Unwucht) in seiner Leistung beeinträchtigt wurde;
vi. das Schadhaftwerden des Reifens auf nicht lehrenhaltige, defekte oder rostige Felgen zurückzuführen ist oder der Reifen auf eine andere als auf die laut den jeweils massgeblichen technischen Daten vorgeschriebene Felge aufgelegt war;
vii. der Reifen durch äussere Einwirkung oder mechanische Verletzung schadhaft geworden oder übermässiger Erhitzung ausgesetzt gewesen ist;
viii. die Fabriknummer oder die Fabrikationszeichen nicht mehr vorhanden sind;
xi. es sich um eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit des Erzeugnisses handelt.
14.4.5Für von CAMSO durchgeführte Reparaturarbeiten und sonstige nachträgliche Reifenbearbeitungen übernimmt CAMSO Gewährleistung im obigen Sinne, soweit sie sich auf die von CAMSO erbrachten Leistungen bezieht. Weiter gehende Gewährleistung kann nicht übernommen werden, da es sich um Bearbeitung gebrauchten Materials handelt.
14.4.6Der Kunde hat die Empfehlungen von CAMSO bezüglich Lagerung, Reifenauswahl, Montage, Aufpumpen, Luftdruck, Verwendung/ Einsatzbeschränkungen, Kontrolle, Reparaturen o. Ä. sowie der Wartung der Reifen einzuhalten. Der Kunde informiert seine Abnehmer über unsere Empfehlungen. Seinen Abnehmern, die nicht Endverbraucher sind, hat er diese Informationspflichten weiterzugeben.
14.4.7Der Kunde hat seine Mitarbeiter im Umgang mit CAMSO Produkten zu schulen. Er stellt sicher, dass Reparaturen (z. B. von Reifenschäden oder bei Schweissarbeiten am Rad) nur nach Demontage der Rad-Reifen-Einheit durchgeführt werden.
14.4.8Detaillierte Informationen hierzu finden sich in den technischen Dokumentationen oder im Internet unter www.camso.co.
14.4.9Der Kunde ist verpflichtet, bei Weitergabe des Produktes an seinen Endabnehmer die technischen Richtlinien und Betriebsanleitungen zu beachten, seine Abnehmer entsprechend aufzuklären und sie zu verpflichten, diese Informationskette bis zum Endabnehmer zu gewährleisten
12. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG.
Ziffer 15 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Ein Schadensersatzanspruch des Kunden ist, gleich aus welchem Haftungsgrund (z. B. aus Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verzug, positiver Vertragsverletzung und Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung, Ausgleich unter Schuldnern usw.), ausgeschlossen, sofern die Haftung nicht auf rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit seitens CAMSO oder eines der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von CAMSO beruht. Vorbehalten bleibt die Haftung gegenüber dem Geschädigten nach dem Produktehaftpflichtgesetz (PrHG).
Diese Haftungsregelungen gelten auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen von CAMSO.
13. VERWENDUNG VON KUNDENDATEN UND DATENSCHUTZ.
Ziffer 17.2.5. wird um folgenden Wortlaut ergänzt: Betroffene, die ihre Rechte ausüben möchten, können sich an folgende verantwortliche Stelle wenden:
CAMSO SCHWEIZ AG – Thurtalstrasse 38 – CH 8450 Andelfingen, erreichbar unter
Michelin Reifenwerke AG & Co. KGaA, FAO: the Data Protection Officer, Michelinstrasse 4, 76185 Karlsruhe, datenschutz@michelin.com.
Das Beschwerderecht kann beim Zivilgericht in Fribourg oder bei dem Zivilgericht, an dem der Kunde seinen Sitz hat, geltend machen. Weitere Informationen sind erhältlich vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB), https://www.edoeb.admin.ch/edoeb/de/home.html.
14. RECHTSWAHL, GERICHTSSTAND UND STREITBEILEGUNG.
a) Ziffer 19.1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Es gilt ausschließlich schweizerisches Recht.
b) Ziffer 19.4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Unbeschadet Ziffer 19.3 ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten Fribourg (unter Vorbehalt allfälliger Rechtsmittel ans Bundesgericht).
15. SCHLUSSBESTIMMUNGEN.
a) Ziffer 20.5. (Sprache und Mitteilungen) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden deutscher, französischer und italienischer Sprache erstellt. Bei Unklarheiten oder Widersprüchen zwischen den verschiedenen Fassungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (deutsch, französisch, italienisch) gilt der deutsche Originaltext.
b) Ziffer 20.7. (Gesamtheit des Vertrages) findet in den vorliegenden Landesspezifischen Anlagen keine Anwendung.
16. ELEKTRONISCHER DATENAUSTAUSCH.
Eine neue Ziffer 22 (ELEKTRONISCHER DATENAUSTAUSCH.) mit folgendem Wortlaut wird ergänzt:
CAMSO ist berechtigt, dem Kunden im Rahmen des e-Business-Portfolios die Möglichkeit zum elektronischen
Datenaustausch (electronic data interchange (EDI)) zur Verfügung zu stellen und die Zahlungsabwicklung von Papierform auf elektronischen Datenaustausch umzustellen. Dies bezieht sich auf die Erstellung und Übermittlung elektronischer Rechnungen als auch elektronische Gutschriften (nachfolgend „e-Rechnungen“). Die e-Rechnungen ersetzen dann die bislang in Papierform erstellten Originalrechnungen/-gutschriften und entsprechenden gesetzlichen Anforderungen an e-Rechnungen, insbesondere e-Rechnungen, insbesondere denjenigen des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG), der Mehrwertsteuerverordnung vom 27.November 2009 (MWSTV) sowie denjenigen der Geschäftsbücherverordnung vom 24. April 2002(GeBüV).
Der Kunde wird – soweit die Originalrechnungen und/ oder -gutschriften noch in Papierform erstellt und übermittelt werden – vor der Umstellung über die Einzelheiten (z.B. Abwicklungsmodalitäten, Umsetzungszeiträume, eingebundene Dritte, Speicherort) in Textform informiert.
Der Kunde erklärt sich mit der Übermittlung der e-Rechnungen durch CAMSO oder durch CAMSO beauftragte Dritte und deren Konditionen einverstanden und schafft die technischen Voraussetzungen dafür, die e-Rechnungen vereinbarungsgemäß abrufen zu können.